0.814.281.2•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone
0.814.281.2Bilateral International Treaty18.12.2025
Abgeschlossen am 4. September 2025
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Dezember 2025
(Stand am 18. Dezember 2025)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die Regierung der Französischen Republik
andererseits,
nachfolgend als Parteien bezeichnet,
unter Hinweis auf das Abkommen vom 16. November 19621zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung, das Abkommen vom 23. August 19632zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkraft bei Emosson, das Abkommen vom 7. Dezember 19763zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee, das Abkommen vom 20. November 19804zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee und die bestehenden französisch-schweizerischen Instanzen für die Bewirtschaftung im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone;
auf der Grundlage einer langen Tradition grenzüberschreitender Tätigkeiten, die zur Entwicklung einer ergiebigen und lebendigen Zusammenarbeit, unter anderem im Rahmen der bestehenden französisch-schweizerischen Instanzen für die Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone, beigetragen hat;
vom Wunsch geleitet, die französisch-schweizerische Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone im Sinne des politischen Dialogs zwischen Frankreich und der Schweiz, der in allen Bereichen ihrer bilateralen Beziehungen zum Ausdruck kommt, zu unterstützen und zu stärken;
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vom 17. März 19925zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (nachstehend «Helsinki-Übereinkommen»), die Rio-Erklärung vom 13. Juni 1992 über Umwelt und Entwicklung sowie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 19926über Klimaänderungen und das Übereinkommen vom 5. Juni 19927über die biologische Vielfalt, die Resolution der Vereinten Nationen A63/124 vom 11. Dezember 2008 über das Recht der grenzüberschreitenden Grundwasserleiter sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 20158;
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen Staaten, die an dieselben grenzüberschreitenden Wasserläufe und internationalen Seen angrenzen, zum Frieden und zur Sicherheit beiträgt und für beide Parteien gegenseitig vorteilhaft ist;
im Bestreben, die Umsetzung einer nachhaltigen und integralen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Oberflächengewässer und des grenzüberschreitenden Grundwassers der Rhone im Sinne des Helsinki-Übereinkommens weiterzuführen;
mit dem Ziel, die Ökosysteme zu erhalten, die Qualität der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone zu verbessern und ihre Ressourcen zu schützen, indem Wasserverschmutzung und grenzüberschreitende Beeinträchtigungen vermieden, kontrolliert und verringert und eine ausgewogene und angemessene Nutzung ihrer grenzüberschreitenden Gewässer gefördert werden;
alarmiert durch die Auswirkungen des Klimawandels und bestrebt, seine Folgen zu antizipieren, zu mindern und sich anzupassen, um Menschen und Güter, Ökosysteme und ihre Leistungen sowie die Landschaften gemäss dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 zu schützen;
in der Erwägung, dass eine Gesamtschau der bestehenden und künftigen Herausforderungen für die grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone eine integrale und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Gewässer erleichtert;
in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht eine erneuerte flexible und unbürokratische Zusammenarbeit notwendig erscheint, um die Abstimmung der Tätigkeiten der französisch-schweizerischen Instanzen über eine Instanz mit zentraler Funktion zu erleichtern, wobei ihre Standpunkte gegebenenfalls einander angenähert werden;
sind wie folgt übereingekommen:
Ziel dieses Abkommens ist, die integrale und nachhaltige Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone zu fördern und zu diesem Zweck die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu stärken.
Zur Umsetzung des Abkommens gewährleisten die Parteien, dass die folgenden allgemeinen Grundsätze des internationalen Wasserrechts eingehalten werden:
Die Parteien verabschieden oder genehmigen einen zusätzlichen Anhang oder eine Änderung eines Anhangs durch einstimmig gefassten einfachen Beschluss.
Geschehen in Genf, am 4. September 2025, in zweifacher Ausführung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Albert Rösti | Für die Regierung der Französischen Republik: Laurent Saint-Martin |
|---|
– Commission internationale pour la protection des eaux du Léman (CIPEL)9 – Commission mixte pour la navigation sur le Léman10 – Commission consultative internationale pour la pêche dans le Léman11 – Commission permanente de surveillance pour l’aménagement hydroélectrique franco-suisse d’Emosson (CPS) et sa Commission franco-suisse d’étude pour le stockage dans le Léman des eaux d’Arve dérivées dans Emosson12 – Comité régional franco-genevois (CRFG)13
– Commission technique d’exploitation de la nappe du Genevois – Commission consultative d’accompagnement du barrage de Chancy-Pougny
– Groupement local de coopération transfrontalière (GLCT) Grand-Genève – Conseil du Léman (CDL) – Comité de pilotage du Protocole du 7 septembre 2015 relatif à la gestion sédimentaire des retenues hydroélectriques du Haut-Rhône – Comité tripartite sur l’environnement de l’Organisation européenne pour la recherche nucléaire CERN
1Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
2Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die klagende als auch die beklagte Streitpartei bestellen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die beiden so bestellten Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter, die oder der das Schiedsgericht präsidieren wird.
3Ist die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zweiten Schiedsrichterin oder des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag der zuerst handelnden Partei innerhalb von weiteren zwei Monaten.
4Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 11 des Abkommens eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, die oder der die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt. Sobald die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert sie oder er die Partei, die noch keine Schiedsrichterin oder keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, die oder der diese Ernennung innerhalb von weiteren zwei Monaten vornimmt.
5Ist die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist sie oder er Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten des Schiedsgerichts oder die Ernennung der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.
6Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.
7Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen des Abkommens.
8Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für die von ihnen bestellte Schiedsrichterin oder den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
SR 0.814.281 ↩
SR 0.721.809.349.1 ↩
SR 0.747.221.1 ↩
SR 0.923.21 ↩
SR 0.814.20 ↩
SR 0.814.01 ↩
SR 0.451.43 ↩
SR 0.814.012 ↩
Abkommen vom 16. November 1962 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung. ↩
Abkommen vom 7. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee. ↩
Abkommen vom 20. November 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee. ↩
Abkommen vom 23. August 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson. ↩
Abkommen durch Briefwechsel zwischen der Schweiz und Frankreich vom 12. Juli 1973 über die Schaffung der Regierungskommission für nachbarschaftliche Probleme zwischen dem Kanton Genf und den französischen Departementen Ain und Haute-Savoie. ↩
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