0.814.284.62•Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride
0.814.284.62Multilateral International Treaty01.11.1994
Abgeschlossen in Brüssel am 25. September 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Februar 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1994
(Stand am 1. November 1994)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Französischen Republik,
die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg,
die Regierung des Königreichs der Niederlande
und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der am 11. Oktober 1988 in Bonn und am 30. November 1989 in Brüssel abgehaltenen Ministerkonferenzen über die Verunreinigung des Rheins,
unter Bezugnahme auf das Übereinkommen vom 3. Dezember 19762zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride, die Briefwechsel vom 29. April, 4. und 14. Mai 19833und die Erklärung der Delegationsleiter vom 11. Dezember 19864(nachfolgend als «Das Übereinkommen» bezeichnet),
im Wunsch, die Güte des Rheinwassers so zu verbessern, dass an der deutsch-niederländischen Grenze die Überschreitungen des Gehalts von 200 mg/l Chlorid-Ionen sowohl der Höhe als auch der Dauer nach begrenzt werden,
im Bestreben, die Trinkwassergewinnung am Rhein und am Ijsselmeer zu erleichtern,
in der Überzeugung, dass ausser den schon erzielten Reduzierungen und ausser den in diesem Zusatzprotokoll vorgesehenen Massnahmen weitere Massnahmen zur Reduzierung der Chloridfracht des Rheins auf der gesamten Rheinstrecke weder ökologisch notwendig noch aus technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar sind,
und in der Absicht, eine abschliessende internationale Regelung der Reduzierung der Chloridbelastung des Rheins zu erreichen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die aufgrund der regulierenden Reduzierung gemäss Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls aufgehaldeten Chloridmengen können, nach Verringerung der Produktion der elsässischen Kaligruben und gemäss von den Vertragsparteien auf der Basis eines Vorschlags der Internationalen Kommission später festzulegenden Modalitäten in ökologisch vertretbarer Weise und unter Berücksichtigung der verschiedenen Wassernutzungen in den Rhein eingeleitet werden. In diesem Zeitraum gilt der Orientierungswert von 200 mg/l Chlorid‑lonen an der deutsch‑niederländischen Grenze weiterhin, und es wird die in der Tabelle des Anhangs II des Übereinkommens, in der durch dieses Zusatzprotokoll geänderten Fassung, aufgeführte nationale Fracht im Jahresmittel nicht überschritten.
Die niederländische Regierung trifft auf niederländischem Hoheitsgebiet Massnahmen zur Begrenzung der Chloridbelastung im zur Trinkwassergewinnung genutzten Ijsselmeer, und zwar indem salziges Polderwasser aus dem Wieringermeerpolder ins Wattenmeer statt ins Ijsselmeer abgeleitet wird. Die technischen Grundlagen dieser Massnahmen sind in Anhang II zu diesem Zusatzprotokoll aufgeführt.
Die Kosten in Höhe von maximal 400 Millionen Französischen Franken für die Massnahmen auf französischem Hoheitsgebiet gemäss Artikel 1 und 2 und maximal 32,37 Millionen Niederländischen Gulden für die Massnahmen auf niederländischem Hoheitsgebiet gemäss Artikel 3 werden wie folgt aufgeteilt:
| Prozent | |
|---|---|
| Bundesrepublik Deutschland | 30 |
| Französische Republik | 30 |
| Königreich der Niederlande | 34 |
| Schweizerische Eidgenossenschaft | 6 |
Die Zahlungsbedingungen sind in Anhang III zu diesem Zusatzprotokoll aufgeführt.
Die dauerhafte Verminderung der Chloridfracht des Rheins in der Schweiz wird entsprechend den Bestimmungen in Anhang III bei der Berechnung des schweizerischen Beitrags berücksichtigt.
Dieser Betrag wird auf 12 Millionen Französische Franken festgelegt.
Die Artikel 3 und 6 des Übereinkommens werden aufgehoben.
Der Anhang II des Übereinkommens wird durch den Anhang IV zu diesem Zusatzprotokoll ersetzt.
Dieses Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 1991.
(Es folgen die Unterschriften)
Die regulierende Reduzierung auf französischem Hoheitsgebiet wird durch eine vorübergehende Aufhaldung der Rückstandssalze aus den Elsässischen Kaligruben bis zu deren für 1998 vorgesehenen Produktionsrückgang nach Massgabe folgender Modalitäten durchgeführt:
Die Einleitung von Brackwasser aus dem Wieringermeerpolder ins Ijsselmeer wird eingestellt. Dieses Wasser wird künftig unmittelbar ins Wattenmeer geleitet. Dazu sollen folgende Massnahmen getroffen werden:
| 1 | Ausgabengrenze |
|---|---|
| 1.1 | Niederlande |
| 1.1.1 | Für die in den Niederlanden durchzuführenden Arbeiten haben die Vertragsparteien die Höchstgrenze für die Kosten auf maximal 32,37 Millionen Niederländische Gulden festgelegt. |
| 1.2 | Frankreich |
| 1.2.1 | Die in Frankreich durchzuführenden Arbeiten werden auf maximal 400 Millionen Französische Franken Nominalwert begrenzt, darin sind sowohl die Investitionen als auch die Betriebskosten, die den Kosten für die Auf‑ und spätere Abhaldung entsprechen, enthalten. Dieser Betrag stellt eine Ausgabengrenze dar, bei deren Überschreitung Frankreich von den Verpflichtungen zur Aufhaldung befreit ist. |
| 1.2.2 | Das Programm für die 2. Phase wird in drei Zeitabschnitte aufgeteilt: (1991–1993 einschl.; 1994–1996 einschl. und 1997–1998). Jeder der Zeitabschnitte wird von den Vertragsparteien in jährlichen Raten vorfinanziert, wodurch Frankreich die im nachstehenden Absatz pro Zeitabschnitt vorgesehenen Kosten abdecken kann. |
| 1.2.3 | Für jeden Zeitabschnitt legen die Vertragsparteien die Grenze der von Frankreich einzugehenden Ausgaben folgendermassen fest: |
| – 155 Millionen fFr. Nominalwert für den ersten Zeitabschnitt | |
| – 145 Millionen fFr. Nominalwert für den zweiten Zeitabschnitt | |
| – 100 Millionen fFr. Nominalwert für den dritten Zeitabschnitt | |
| 1.2.4 | Diese Summen vermindern sich um den in Punkt 2.1.4 dieses Anhangs angeführten Betrag. |
| 1.2.5 | In der Praxis variieren die Betriebskosten mit der Wasserführung des Rheins. |
| 1.2.6 | In jedem Jahr wird Frankreich von den Verpflichtungen zur Aufhaldung entbunden, sobald die in dem berücksichtigten Jahr getätigten Ausgaben die entsprechende Ausgabengrenze gemäss Punkt 2 und Punkt 3.2.3 erreichen. Die Berechnung der von Frankreich eingegangenen Betriebskosten geschieht, indem die aufgehaldete Menge mit 61,5 Französischen Franken pro Tonne (Französische Franken, Wert 1988 angepasst) multipliziert wird. Für das erste Jahr müssen die Investitionskosten (40 Millionen Französische Franken, Wert 1988 angepasst) hinzugefügt werden. |
| 1.2.7 | Wenn aussergewöhnliche klimatische Bedingungen dazu führen können, dass die jährliche Ausgabengrenze gemäss Punkt 2 und Punkt 3.2.3 vor Ablauf des betrachteten Jahres erreicht wird und dass daher die Aufhaldung nachhaltig bis zum nächsten Jahr eingestellt wird, kann Frankreich nach Abstimmung in der IKSR und innerhalb der Ausgabengrenze des laufenden Jahres zeitweise und längstens bis zum Anfang des nächsten Jahres die aufzuhaldende Menge senken oder den Orientierungswert anheben. |
| 2 | Modalitäten für die Finanzierungsberechnung |
| 2.1.1 | Die zu bezahlenden Kosten jedes Zeitabschnitts, ausgedrückt im Wert des Ausgabejahres, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: |
| Jahr | Millionen Franz. Franken | Teilsumme | Gesamt- summe | ||
|---|---|---|---|---|---|
| erster Zeitabschnitt | 1991 1992 1993 | 90 38 27 | 155 | ||
| zweiter Zeitabschnitt | 1994 1995 1996 | 73 36 36 | 145 | ||
| dritter Zeitabschnitt | 1997 1998 | 50 50 | 100 | 400 |
| 2.1.2 | Die Vertragsparteien werden durch jährlich einmalige Vorauszahlungen ihren Anteil an diesen Kosten begleichen. |
|---|---|
| 2.1.3 | Die Ausgaben werden nach dem in Artikel 4 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Verteilerschlüssel auf die Vertragsparteien aufgeteilt. |
| 2.1.4 | Die Höhe des bereits geleisteten schweizerischen Beitrags zur dauerhaften Reduzierung der Chloridbelastung des Rheins, die gemäss Artikel 4 mit 12 Millionen Französischen Franken berechnet wird, wird ab dem zweiten Zeitabschnitt der Zahlung berücksichtigt. |
| 3 | Zahlung der Kosten |
| 3.1 | Ausgaben der Niederlande |
| 3.1.1 | Die Finanzierung der Arbeiten in den Niederlanden erfolgt durch die Beteiligten spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, jedoch nicht vor dem 31. März 1994. |
| 3.1.2 | Die Ausgaben werden nach dem in Artikel 4 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Verteilerschlüssel auf die Vertragsparteien aufgeteilt. Die Leistungen sind in Niederländischen Gulden zu erbringen auf das Konto Nummer 60 01 13 019 der «Nederlandse Bank N. V.» in Amsterdam zugunsten des «Ministerie van Verkeer en Waterstaat (RWS)» unter Angabe des Verwendungszweckes «Wieringermeerprojekt». |
| 3.2 | Ausgaben Frankreichs |
| 3.2.1 | Die Arbeiten laufen in 1991 erst an, wenn alle Beiträge für das betreffende Jahr als Vorauszahlung eingegangen sind. Die Beiträge für jedes darauffolgende Jahr werden von jeder Vertragspartei in Form einer einzigen jährlichen Vorauszahlung spätestens bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres geleistet. Im Falle der Nichtzahlung bis zu diesem Datum und nach Erschöpfung der verfügbaren Mittel sowie nach Information der anderen Vertragsparteien wird Frankreich bis zur vollständigen Zahlung aller Beiträge von den Verpflichtungen zur regulierenden Reduzierung für das betreffende Jahr entbunden. |
| 3.2.2 | Frankreich wird am Ende jeden Jahres eine Information über die aufgehaldeten Mengen und die damit verbundenen Kosten, berechnet nach den in Punkt 1.2.6 vorgesehenen Modalitäten, vorlegen. |
| 3.2.3 | Sollten die so berechneten Kosten der tatsächlichen Aufhaldung unter der für das Jahr anfänglich festgelegten Grenze liegen (Punkt 2.1.1), wird der Differenzbetrag (erhöht um die Zinsen auf diese Summe über11/ |
| 4 | Abschluss der Beiträge |
| 4.1 | Niederlande |
| 4.1.1 | Für die Ausgaben auf niederländischem Hoheitsgebiet sind die Vorauszahlungen nicht schuldbefreiend, und spätestens am 31. Dezember 1998 wird ein Kontenabschluss im Vergleich zu den getätigten Ausgaben mit der unter Punkt 1.1 vorgesehenen Ausgabengrenze durchgeführt. Sollten die von den Niederlanden eingegangenen Ausgaben unter 32,37 Millionen Niederländischen Gulden liegen, verpflichten sich die Niederlande dazu, die zuviel gezahlte Summe einschliesslich der Zinsen, die sich für ein Jahr auf den Zinssatz für die Beschaffung langfristiger nationaler Kredite stützen, zurückzuzahlen. |
| 4.2 | Frankreich |
| 4.2.1 | Für die Ausgaben auf französischem Hoheitsgebiet sind die Vorauszahlungen nicht schuldbefreiend und spätestens am 31. Dezember 1998 wird ein Kontenabschluss im Vergleich zu den Ausgaben, berechnet nach den Modalitäten in den Punkten 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.6 und den in Punkt 2 vorgesehenen Ausgabengrenzen, gegebenenfalls erhöht um die in Punkt 3.2.3 erwähnten Überträge, durchgeführt. Sollten die von Frankreich eingegangenen Ausgaben unter dem in Punkt 1.2 angesprochenen Betrag liegen, verpflichtet Frankreich sich dazu, die zuviel gezahlte Summe einschliesslich der Zinsen, die sich für11/ |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 15. September | 1994 | 1. November | 1994 |
| Frankreich | 20. September | 1993 | 1. November | 1994 |
| Luxemburg | 20. April | 1994 | 1. November | 1994 |
| Niederlande | 25. August | 1994 | 1. November | 1994 |
| Schweiz | 25. Februar | 1993 | 1. November | 1994 |
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