0.814.287•Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen
0.814.287Multilateral International Treaty30.08.1979
Abgeschlossen in London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19791
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Juli 1979
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1979
(Stand am 11. September 2024)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Organismen für die Menschheit von lebenswichtiger Bedeutung sind und dass allen Menschen daran gelegen sein muss, sie so zu behandeln, dass ihre Beschaffenheit und ihre Schätze nicht beeinträchtigt werden;
in der Erkenntnis, dass die Fähigkeit des Meeres, Abfälle zu assimilieren und unschädlich zu machen, sowie seine Möglichkeiten, die Naturschätze zu regenerieren, nicht unbegrenzt sind;
in der Erkenntnis, dass die Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Völkerrechtsgrundsätzen das souveräne Recht, ihre eigenen Schätze im Rahmen ihrer Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb der Grenzen ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle die Umwelt anderer Staaten oder von Gebieten ausserhalb der Grenzen ihres nationalen Hoheitsbereichs nicht geschädigt wird;
eingedenk der Entschliessung 2749 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze, die für den Meeresboden und den Meeresuntergrund ausserhalb der Grenzen des nationalen Hoheitsbereichs gelten;
in Anbetracht dessen, dass die Meeresverschmutzung viele Ursachen hat, namentlich das Versenken sowie das Einleiten durch die Atmosphäre, Flüsse, Flussmündungen, Ausflüsse und Rohrleitungen, und dass es wichtig ist, dass die Staaten möglichst geeignete Massnahmen zur Verhütung einer derartigen Verschmutzung treffen und Erzeugnisse und Verfahren entwickeln, welche die Menge der zu beseitigenden schädlichen Abfälle verringern;
überzeugt, dass unverzüglich internationale Vorkehrungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung durch Versenkungsoperationen getroffen werden können und müssen, dass diese Vorkehrungen jedoch eine möglichst baldige Prüfung von Massnahmen zur Überwachung anderer Ursachen der Meeresverschmutzung nicht ausschliessen sollen; und
von dem Wunsche geleitet, den Schutz der Meeresumwelt dadurch zu verbessern, dass Staaten mit gemeinsamen Interessen in bestimmten geographischen Gebieten ermutigt werden, geeignete Übereinkünfte zur Ergänzung dieses Übereinkommens zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien fördern einzeln und gemeinsam die wirksame Überwachung aller Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt und verpflichten sich insbesondere, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen zu treffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt beeinträchtigen oder andere rechtmässige Nutzungen des Meeres behindern könnten.
Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe der folgenden Artikel einzeln im Rahmen ihrer jeweiligen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie gemeinsam geeignete Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Versenkungen und stimmen ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
2. Die zuständige oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen vorherige Sonder‑ oder allgemeine Genehmigungen nach Absatz 1 für Stoffe, die zur Versenkung bestimmt sind und die
3. Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b befolgen die zuständige Behörde oder Behörden die Bestimmungen in Anlage III und diejenigen zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich erachten.
4. Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertragsparteien unmittelbar oder durch ein auf Grund einer regionalen Übereinkunft errichtetes Sekretariat die in Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Informationen sowie die Kriterien, Massnahmen und Bedingungen mit, die sie nach Absatz 3 aufstellt. Das dabei anzuwendende Verfahren und die Art dieser Mitteilung werden von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation vereinbart.
2. Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Massnahmen zur Verhütung und Bestrafung von Verstössen gegen dieses Übereinkommen.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere auf Hoher See, einschliesslich von Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die bei Versenkungsoperationen entgegen diesem Übereinkommen beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.
4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.
5. Dieses Übereinkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei zur Anwendung sonstiger den Völkerrechtsgrundsätzen entsprechender Massnahmen zur Verhütung der Meeresversenkung unberührt.
Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Merkmale, im Einklang mit diesem Übereinkommen regionale Übereinkünfte zur Verhütung der Verschmutzung, insbesondere durch Versenkungen, zu schliessen. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens bemühen sich, in Übereinstimmung mit den Zielen und Bestimmungen solcher regionaler Übereinkünfte zu handeln, die ihnen von der Organisation mitgeteilt werden. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte verbindliche abgestimmte Verfahren zu entwickeln. Der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen Überwachung und der wissenschaftlichen Forschung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und anderer internationaler Gremien die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen für
vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, um dadurch die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens zu fördern.
Im Einklang mit den Völkerrechtsgrundsätzen über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen, die durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen aller Art verursacht worden sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren zur Feststellung der Haftung und zur Beilegung von Streitigkeiten über Versenkungen zu entwickeln.
Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Konsultationssitzung Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der zuständigen Sonderorganisationen und anderer internationaler Gremien Massnahmen zum Schutz der Meeresumwelt gegen Verschmutzung durch folgende Stoffe zu treffen:
Die Vertragsparteien fördern ausserdem im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Kodifizierung von Signalen, die von Schiffen während der Versenkung zu setzen sind.
Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung der Hoheitsgewalt eines Küsten- oder Flaggenstaats nicht vor. Die Vertragsparteien kommen überein, auf einer von der Organisation nach der Seerechtskonferenz, spätestens jedoch 1976, einzuberufenden Sitzung Konsultationen zur Abgrenzung der Art und Ausdehnung der Rechte und Pflichten eines Küstenstaats hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens in einer an seine Küste angrenzenden Zone durchzuführen.
Vor Bezeichnung der Organisation werden diese Aufgaben nach Bedarf von einem der Depositare wahrgenommen, in diesem Fall von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland. 4. In den Konsultations‑ oder Sondersitzungen überprüfen die Vertragsparteien laufend die Durchführung dieses Übereinkommens und können insbesondere
5. Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien in ihrer ersten Konsultationssitzung eine Geschäftsordnung.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1973 in London, Mexiko, Moskau und Washington zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Nach dem 31. Dezember 1973 steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Die Depositare unterrichten die Vertragsparteien
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch eine an einen Depositar gerichtete schriftliche Anzeige kündigen; dieser unterrichtet umgehend alle Vertragsparteien.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei den Regierungen von Mexiko, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermitteln allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972 in vier Urschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
1. Organische Halogenverbindungen.2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen.3. Cadmium und Cadmiumverbindungen.4. Beständige Kunststoffe und anderes beständiges synthetisches Material, z. B. Netze und Seile, die im Meer so treiben oder schweben können, dass sie die Fischerei, die Schifffahrt oder sonstige rechtmässige Nutzungen des Meeres wesentlich behindern.5. Rohöl und Abfälle hieraus, raffinierte Erdölprodukte, Rückstände aus Erdöldestillaten und einen dieser Stoffe enthaltende Gemische, die zum Zweck des Einbringens an Bord genommen werden.6. Radioaktive Abfälle oder sonstige radioaktive Stoffe.7. Stoffe in jeglicher Form (z. B. fest, flüssig, halbflüssig, gasförmig oder lebend), die für die biologische und chemische Kriegsführung hergestellt worden sind.8. Mit Ausnahme von Absatz 6 gelten die vorstehenden Absätze nicht für Stoffe, die durch physikalische, chemische oder biologische Prozesse im Meer rasch unschädlich gemacht werden, sofern sie nichti. den Geschmack essbarer Meereslebewesen beeinträchtigen oder
ii. die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Haustieren gefährden.Das in Artikel XIV vorgesehene Konsultationsverfahren wird durchgeführt, wenn eine Vertragspartei Zweifel an der Unschädlichkeit des Stoffes hat.9. Diese Anlage gilt mit Ausnahme der Industrieabfälle gemäss Absatz 11 nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z.B. Abwasserschlamm oder Baggergut), welche die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Stoffe als Spurenverunreinigungen enthalten. Absatz 6 gilt nicht für Abfälle oder sonstige Stoffe (z. B. Abwasserschlamm oder Baggergut), die geringfügige Spuren von Radioaktivität enthalten, wie sie von der IAEO definiert und von den Vertragsparteien angenommen wurden (und für die Ausnahmen bewilligt werden können). Die Versenkung dieser Abfälle untersteht den Bestimmungen der Anlagen II bzw. III, sofern sie nicht durch die Anlage I verboten ist.10.a) Die Verbrennung auf See von Industrieabfällen gemäss Absatz 11 und von Abwasserschlamm ist untersagt.
ii) bezeichnet der Ausdruck «Verbrennung auf See» das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen in See-Verbrennungsanlagen zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung. Tätigkeiten, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Plattformen oder sonstigen Bauwerken zusammenhängen, sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen.11. Industrieabfälle ab dem 1. Januar 1996.Im Sinne dieser Anlage:bezieht sich der Begriff «Industrieabfälle» auf Abfälle aus Herstellungs- und Verarbeitungsprozessen und erstreckt sich nicht auf:
(a) Baggergut;
(b) Abwasserschlamm;
(c) Fischabfälle oder sonstige organische Stoffe, die bei der industriellen Fischverarbeitung anfallen;
(d) Schiffe und Plattformen oder andere auf See errichtete Bauwerke, sofern Materialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibgut) werden oder auf sonstige Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden sind;
(e) unverschmutztes träges geologisches Material, bei dessen chemischen Bestandteilen keine Gefahr besteht, dass sie in das Meer austreten;
(f) unverschmutztes organisches Material natürlichen Ursprungs.Die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen nach Buchstabe (a)–(f) unterliegt allen übrigen Bestimmungen der Anlage I sowie den Bestimmungen der Anlagen II und III.Dieser Absatz ist nicht auf radioaktive Abfälle und sonstige radioaktive Stoffe gemäss Absatz 6 dieser Anlage anwendbar.12. Innerhalb von 25 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung von Absatz 6 und jeweils nach weiteren 25 Jahren führen die Vertragsparteien eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Ausnahme hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durch, wobei nach dem Ermessen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und überprüfen das Verbot der Versenkung dieser Stoffe in Anlage I nach den in Artikel XV genannten Verfahren.
Im Sinne dieses Zusatzes haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(1) Teil II dieser Regeln findet auf folgende Abfälle oder sonstigen Stoffe Anwendung:
(2) Bevor die Vertragsparteien nach diesen Regeln eine Genehmigung für die Verbrennung auf See erteilen, prüfen sie zunächst praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Behandlung der Abfälle oder sonstigen Stoffe zur Verringerung ihrer Schädlichkeit. Durch die Verbrennung auf See soll keinesfalls die Entwicklung umweltfreundlicherer Lösungen einschliesslich der Entwicklung neuer Techniken aufgehalten werden.
(3) Die Verbrennung von in Absatz 10 der Anlage I und Abschnitt E der Anlage II bezeichneten Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 dieser Regel bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, wird entsprechend den Anforderungen der die Sondergenehmigung erteilenden Vertragspartei überwacht.
(4) Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Abfälle oder sonstigen Stoffe handelt, bedarf einer allgemeinen Genehmigung.
(5) Bei der Erteilung der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Genehmigungen berücksichtigen die Vertragsparteien in vollem Umfang alle auf die jeweiligen Abfälle anwendbaren Bestimmungen dieser Regeln und der technischen Richtlinien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.
(1) Das Verbrennungssystem für jede geplante See‑Verbrennungsanlage unterliegt den nachstehend aufgeführten Überprüfungen. In Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 1 des Übereinkommens stellt die Vertragspartei vor Erteilung einer Verbrennungsgenehmigung sicher, dass die zu benutzende See‑Verbrennungsanlage überprüft ist und das Verbrennungssystem den Bestimmungen dieser Regeln entspricht. Wird die erste Überprüfung nach Weisung einer Vertragspartei durchgeführt, so erteilt diese eine Sondergenehmigung, welche die Prüfungsanforderungen aufführt. Die Ergebnisse jeder Überprüfung werden in einem Prüfbericht festgehalten.
ii) das System der Gasprobenentnahme einschliesslich der Sondenanordnung, der Analysegeräte und des Aufzeichnungsverfahrens genehmigen;
iii) sicherstellen, dass zugelassene Vorrichtungen eingebaut sind, welche die Zufuhr von Abfällen zum Verbrennungsofen selbsttätig unterbrechen, wenn die Temperatur unter die zugelassenen Mindesttemperaturen sinkt;
iv) sicherstellen, dass es keine Möglichkeit gibt, aus der See‑Verbrennungsanlage Abfälle oder sonstige Stoffe auf andere Weise als durch den normalen Betrieb des Verbrennungsofens zu beseitigen;
v) die Vorrichtungen genehmigen, durch welche die Zufuhrraten für Abfälle und Brennstoff überwacht und aufgezeichnet werden;
vi) sich von der Leistungsfähigkeit des Verbrennungssystems vergewissern, indem Abfälle verbrannt werden, die für die zur Verbrennung vorgesehenen typisch sind; hierbei sind die Abgase genau zu überwachen und die Gehalte an O2, CO, CO2, an organischen Halogenverbindungen und der Gesamtkohlenwasserstoffgehalt zu messen.
c) Das Verbrennungssystem wird mindestens alle zwei Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass der Verbrennungsofen weiterhin diesen Regeln entspricht. Der Umfang der zweijährigen Überprüfung richtet sich nach einer Auswertung der Betriebsdaten und der Wartungsunterlagen der vergangenen zwei Jahre.
(2) Wird nach Abschluss der Überprüfung festgestellt, dass das Verbrennungssystem diesen Regeln entspricht, so erteilt die Vertragspartei eine Zulassung. Der Zulassung wird eine Abschrift des Prüfberichts beigefügt. Eine von einer Vertragspartei erteilte Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Verbrennungssystem diesen Regeln nicht entspricht. Eine Abschrift jeder Zulassung mit Prüfbericht wird der Organisation vorgelegt.
(3) Nach Abschluss einer Überprüfung dürfen ohne Genehmigung der Vertragspartei, welche die Zulassung erteilt hat, keine wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, die sich auf den Betrieb des Verbrennungssystems auswirken könnten.
(1) Bestehen bei einer Vertragspartei Zweifel hinsichtlich der thermischen Zerstörbarkeit der für die Verbrennung vorgesehenen Abfälle oder sonstigen Stoffe, so werden laboratorische Vorversuche durchgeführt.
(2) Vor Erteilung einer Erlaubnis zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, bei denen Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Verbrennung bestehen, unterzieht die Vertragspartei das Verbrennungssystem derselben ununterbrochenen und eingehenden Überwachung der Abgase, die für die erste Überprüfung des Verbrennungssystems vorgeschrieben ist. Hierbei ist unter Berücksichtigung des Feststoffgehalts der Abfälle zu erwägen, ob Proben von partikulären Substanzen zu nehmen sind.
(3) Die zugelassene Mindestflammentemperatur ist die in Regel 5 vorgeschriebene, sofern nicht die Ergebnisse von Versuchen mit der See‑Verbrennungsanlage zeigen, dass der erforderliche Wirkungsgrad der Verbrennung und Vernichtung bei niedrigerer Temperatur erreicht werden kann.
(4) Die Ergebnisse der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen besonderen Untersuchungen werden aufgezeichnet und dem Prüfbericht beigefügt. Eine Abschrift wird der Organisation übermittelt.
(1) Der Betrieb des Verbrennungssystems wird überwacht, um sicherzustellen, dass die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nicht bei einer Flammentemperatur von weniger als 1250 °C durchgeführt wird, sofern nicht die in Regel 4 erwähnten Umstände vorliegen.
(2) Der Wirkungsgrad der Verbrennung muss 99,95 ± 0,05 v.H. betragen, wobei folgende Formel zugrunde gelegt wird: Wirkungsgrad der Verbrennung
dabei ist
CCO2 = Konzentration von Kohlendioxyd in den Abgasen,
CCO = Konzentration von Kohlenmonoxyd in den Abgasen.
(3) Oberhalb des Verbrennungsofens darf es weder schwarzen Rauch noch Flammen geben.
(4) Die See‑Verbrennungsanlage muss während der Verbrennung jederzeit sofort auf Funksprüche antworten.
(1) Auf den See‑Verbrennungsanlagen müssen die nach Regel 3 genehmigten Aufzeichnungsgeräte oder ‑methoden verwendet werden. Während des Verbrennungsvorgangs müssen mindestens folgende Angaben aufgezeichnet und zur Überprüfung durch die Vertragspartei aufbewahrt werden, welche die Genehmigung erteilt hat:
(2) Die Zulassungen, Abschriften der nach Regel 3 angefertigten Prüfberichte und Abschriften der von einer Vertragspartei erteilten Verbrennungsgenehmigungen für die in der Anlage zu verbrennenden Abfälle oder sonstigen Stoffe sind auf der See‑Verbrennungsanlage mitzuführen.
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See muss Angaben über die Eigenschaften der Abfälle oder sonstigen Stoffe enthalten, die ausreichen, um den Erfordernissen der Regel 9 zu entsprechen.
(1) Bei der Aufstellung von Kriterien für die Auswahl von Verbrennungsgebieten sind ausser den in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Faktoren folgende zu berücksichtigen:
(2) Die Koordinaten auf Dauer festgelegter Verbrennungsgebiete werden allgemein bekannt gemacht und der Organisation mitgeteilt.
Die Vertragsparteien haben die auf dem Wege der Konsultation beschlossenen Benachrichtigungsverfahren einzuhalten.Folgende Stoffe und Gegenstände, die mit besonderer Sorgfalt zu behandeln sind, werden für die Zwecke des Artikels VI Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.A. Abfälle, die bedeutende Mengen folgender Stoffe enthalten:
| Arsen Beryllium Blei Chrom Kupfer Nickel Vanadium Zink | ⎫ ⎪ ⎪ ⎪ ⎬ ⎪ ⎪ ⎪ ⎪ ⎭ | und ihre Verbindungen | |
|---|---|---|---|
| organische Siliciumverbindungen Cyranide Fluoride Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Nebenprodukte, soweit sie nicht unter Anlage I fallen. | |||
| B. Behälter, Schrott und sonstige sperrige Abfälle, welche auf den Meeresboden sinken und die Fischerei oder die Schifffahrt ernstlich behindern können.C. In dem in diesen Regeln und Richtlinien vorgesehenen Ausmass wenden die Vertragsparteien bei der Erteilung von Sondergenehmigungen zur Verbrennung der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe und Gegenstände die im Zusatz zu Anlage I enthaltenen Regeln für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See an und berücksichtigen in vollem Umfang die von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation angenommenen technischen Richtlinien für die Überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.D. Stoffe, die zwar nicht giftig sind, jedoch wegen der Menge, in der sie eingebracht werden, schädlich werden können oder welche die Annehmlichkeiten der Umwelt ernstlich verringern können.Bei der Aufstellung von Kriterien für die Erteilung von Erlaubnissen für die Versenkung von Stoffen ins Meer nach Massgabe des Artikels IV Absatz 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: |
1. Gesamtmenge und durchschnittliche Zusammensetzung der versenkten Stoffe (z. B. pro Jahr).
2. Form, z. B. fest, schlammförmig, flüssig oder gasförmig.
3. Eigenschaften: physikalische (z. B. Löslichkeit und Dichte), chemische und bio-chemische (z. B. Sauerstoffbedarf, Nährstoffe) und biologische (z. B. Vorhanden-sein von Viren, Bakterien, Hefepilzen, Parasiten).
4. Giftigkeit.
5. Beständigkeit: physikalische, chemische und biologische.
6. Anreicherung und biologische Umwandlung in biologischen Stoffen oder Sedimenten.
7. Anfälligkeit für physikalische, chemische und biochemische Veränderungen und Wechselwirkung mit anderen gelösten organischen und anorganischen Stoffen in der Wasserumwelt.
8. Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen oder sonstigen Veränderungen, welche den Marktwert der Meeresschätze (Fische, Weichtiere, Schalentiere usw.) verringern.
9. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einbringen sollen die Vertragsparteien prüfen, ob im Hinblick auf die Eigenschaften und Zusammensetzung des einzubringenden Stoffes eine angemessene wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Auswirkung des Stoffes auf die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres sowie auf die menschliche Gesundheit besteht.
1. Lage (z. B. Koordinaten des Versenkungsgebiets, Wassertiefe und Entfernung von der Küste), Lage im Verhältnis zu anderen Gebieten (z. B. Erholungsgebieten, Laich-Aufzucht und Fischereigebieten sowie nutzbaren Schätzen).
2. Beseitigungsrate (z. B. Menge je Tag, Woche, Monat).
3. Gegebenenfalls Art der Verpackung und des Behälters.
4. Anfangsverdünnung, die durch die geplante Art des Freisetzens erreicht wird.
5. Ausbreitungseigenschaften (z. B. Wirkung von Strömungen, Gezeiten und Wind auf die waagrechte Fortbewegung und das senkrechte Mischen).
6. Wassereigenschaften (z. B. Temperatur, pH-Wert, Salzgehalt, Schichtung, Sauerstoffanzeichen für Verschmutzung – gelöster Sauerstoff [GS], chemischer Sauerstoffbedarf [CSB], biochemischer Sauerstoffbedarf [BSB] – in organischer und anorganischer Form vorhandener Stickstoff einschliesslich Ammoniak, schwebende Teilchen, sonstige Nährstoffe und Produktivität).
7. Eigenschaften des Meeresbodens (z. B. Topographie, geochemische und geologische Eigenschaften und biologische Produktivität).
8. Vorhandensein und Wirkung früherer Versenkungen im Versenkungsgebiet (z. B. Schwermetallwerte und Gehalt an organischem Kohlenstoff).
9. Bei der Erteilung einer Genehmigung zur Versenkung sollen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Veränderungen prüfen, ob eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Folgen dieser Versenkung nach Massgabe dieser Anlage vorhanden ist.
1. Mögliche Auswirkung auf Annehmlichkeiten der Umwelt (z. B. Vorhandensein treibender oder angetriebener Stoffe, Trübung, unangenehmer Geruch, Verfärbung und Schaumbildung).
2. Mögliche Auswirkung auf die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres, Fisch‑ und Weichtierzucht, Fischbestände und Fischerei, Algenernte und ‑zucht.
3. Mögliche Auswirkung auf sonstige Nutzungen des Meeres (z. B. Beeinträchtigung der Qualität des Wassers für industrielle Zwecke, Unterwasserkorrosion von Bauwerken, Behinderung des Schiffsbetriebs durch treibende Gegenstände, Behinderung der Fischerei oder Schifffahrt durch das Absetzen von Abfällen oder festen Gegenständen auf dem Meeresboden und Schutz der Gebiete, die von besonderer Bedeutung für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Erhaltung sind.
4. Praktische Möglichkeiten der anderweitigen Behandlung, Beseitigung oder Vernichtung an Land oder der Behandlung der Stoffe vor ihrer Versenkung ins Meer zur Verringerung ihrer Schädlichkeit.
Die Konferenz kam auf Anraten der Technischen Arbeitsgruppe überein, dass fünf Jahre lang vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an Abfälle, die fest in Beton eingebettete geringe Mengen anorganischer Quecksilber‑ und Cadmiumverbindungen enthalten, als Abfälle eingestuft werden können, die diese Stoffe als Spurenverunreinigungen im Sinne des Absatzes 9 der Anlage I des Übereinkommens enthalten; in solchen Fällen dürfen jedoch diese Abfälle nur in Wassertiefen von mindestens 3500 Meter unter Bedingungen versenkt werden, welche die Meeresumwelt und ihre lebenden Schätze nicht schädigen.
Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, unterliegt diese Beseitigungsmethode, die nicht länger als fünf Jahre angewendet werden darf, den entsprechenden Bestimmungen des Artikels XIV Absatz 4.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 2. April | 1975 B | 30. August | 1975 | |
| Ägypten | 30. Juni | 1992 B | 30. Juli | 1992 | |
| Antigua und Barbuda | 6. Januar | 1989 B | 5. Februar | 1989 | |
| Äquatorialguinea | 21. Januar | 2004 B | 20. Februar | 2004 | |
| Argentinien* ** | 12. September | 1979 | 12. Oktober | 1979 | |
| Aserbaidschan | 1. Juli | 1997 B | 31. Juli | 1997 | |
| Australien | 21. August | 1985 | 20. September | 1985 | |
| Barbados | 4. Mai | 1994 B | 3. Juni | 1994 | |
| Belarus | 29. Januar | 1976 | 28. Februar | 1976 | |
| Belgien* | 12. Juni | 1985 | 12. Juli | 1985 | |
| Benin | 28. April | 2011 B | 28. Mai | 2011 | |
| Bolivien | 10. Juli | 1999 | 9. August | 1999 | |
| Brasilien | 26. Juli | 1982 B | 25. August | 1982 | |
| Bulgarien | 25. Januar | 2006 B | 24. Februar | 2006 | |
| Chile | 4. August | 1977 B | 3. September | 1977 | |
| China | 22. Oktober | 1985 B | 21. November | 1985 | |
| Hongkong | 3. Juni | 1997 | 1. Januar | 1997 | |
| Macau | 12. Mai | 1999 | 20. Dezember | 1999 | |
| Costa Rica | 16. Juni | 1986 | 16. Juli | 1986 | |
| Côte d’Ivoire | 9. Oktober | 1987 B | 8. November | 1987 | |
| Dänemark | 23. Oktober | 1974 | 30. August | 1975 | |
| Färöer | 2. November | 1976 B | 15. November | 1976 | |
| Deutschland | 8. November | 1977 | 8. Dezember | 1977 | |
| Dominikanische Republik | 7. Dezember | 1973 | 30. August | 1975 | |
| Finnland | 3. Mai | 1979 | 2. Juni | 1979 | |
| Frankreich* | 3. Februar | 1977 | 5. März | 1977 | |
| Gabun | 5. Februar | 1982 B | 7. März | 1982 | |
| Griechenland* | 10. August | 1981 | 9. September | 1981 | |
| Guatemala | 14. Juli | 1975 | 30. August | 1975 | |
| Haiti | 28. August | 1975 | 27. September | 1975 | |
| Honduras | 2. Mai | 1980 | 1. Juni | 1980 | |
| Iran | 20. Januar | 1997 B | 19. Februar | 1997 | |
| Irland | 17. Februar | 1982 | 19. März | 1982 | |
| Island | 24. Mai | 1973 | 30. August | 1975 | |
| Italien* | 30. April | 1984 | 30. Mai | 1984 | |
| Jamaika | 22. März | 1991 B | 21. April | 1991 | |
| Japan | 15. Oktober | 1980 | 14. November | 1980 | |
| Jordanien | 11. November | 1974 | 30. August | 1975 | |
| Kanada | 13. November | 1975 | 13. Dezember | 1975 | |
| Kap Verde | 26. Mai | 1977 B | 25. Juni | 1977 | |
| Kenia | 7. Januar | 1976 B | 6. Februar | 1976 | |
| Kiribati | 3. Juni | 1982 N | 12. Juli | 1979 | |
| Kongo (Kinshasa) | 16. September | 1975 B | 16. Oktober | 1975 | |
| Korea (Süd-) | 21. Dezember | 1993 B | 20. Januar | 1994 | |
| Kroatien | 23. September | 1992 N | 8. Oktober | 1991 | |
| Kuba | 1. Dezember | 1975 B | 31. Dezember | 1975 | |
| Libyen | 22. November | 1976 B | 22. Dezember | 1976 | |
| Luxemburg | 21. Februar | 1991 | 23. März | 1991 | |
| Malta | 28. Dezember | 1989 B | 27. Januar | 1990 | |
| Marokko | 18. Februar | 1977 | 20. März | 1977 | |
| Mexiko | 7. April | 1975 | 30. August | 1975 | |
| Monaco | 16. Mai | 1977 | 15. Juni | 1977 | |
| Montenegro | 9. Januar | 2007 N | 3. Juni | 2006 | |
| Nauru | 26. Juli | 1982 B | 25. August | 1982 | |
| Neuseelanda | 30. April | 1975 | 30. August | 1975 | |
| Niederlande | 2. Dezember | 1977 | 1. Januar | 1978 | |
| Aruba | 2. Dezember | 1977 | 1. Januar | 1978 | |
| Curaçao | 2. Dezember | 1977 | 1. Januar | 1978 | |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 2. Dezember | 1977 | 1. Januar | 1978 | |
| Sint Maarten | 2. Dezember | 1977 | 1. Januar | 1978 | |
| Nigeria | 19. März | 1976 B | 18. April | 1976 | |
| Norwegen | 4. April | 1974 | 30. August | 1975 | |
| Oman | 14. März | 1984 B | 13. April | 1984 | |
| Pakistan | 9. März | 1995 B | 8. April | 1995 | |
| Panama | 31. Juli | 1975 | 30. August | 1975 | |
| Papua-Neuguinea | 10. März | 1980 B | 9. April | 1980 | |
| Peru | 7. Mai | 2003 | 6. Juni | 2003 | |
| Philippinen | 10. August | 1973 | 30. August | 1975 | |
| Polen | 23. Januar | 1979 B | 22. Februar | 1979 | |
| Portugal | 14. April | 1978 | 14. Mai | 1978 | |
| Russland | 30. Dezember | 1975 | 29. Januar | 1976 | |
| Salomoninseln | 6. März | 1984 N | 7. Juli | 1978 | |
| Schweden | 21. Februar | 1974 | 30. August | 1975 | |
| Schweiz | 31. Juli | 1979 | 30. August | 1979 | |
| Serbien | 25. Juni | 1976 B | 25. Juli | 1976 | |
| Seychellen | 29. Oktober | 1984 B | 28. November | 1984 | |
| Sierra Leone | 12. März | 2008 B | 11. April | 2008 | |
| Slowenien | 27. Mai | 1992 N | 25. Juni | 1991 | |
| Spanien | 31. Juli | 1974 | 30. August | 1975 | |
| St. Lucia | 23. August | 1985 B | 22. September | 1985 | |
| St. Vincent und die Grenadinen | 24. Oktober | 2001 B | 23. November | 2001 | |
| Südafrika | 7. August | 1978 B | 6. September | 1978 | |
| Suriname | 21. Oktober | 1980 B | 20. November | 1980 | |
| Syrien | 6. Mai | 2009 B | 5. Juni | 2009 | |
| Tansania | 28. Juli | 2008 B | 27. August | 2008 | |
| Tonga | 8. November | 1995 B | 8. Dezember | 1995 | |
| Tunesien | 13. April | 1976 | 13. Mai | 1976 | |
| Ukraine | 5. Februar | 1976 | 6. März | 1976 | |
| Ungarn | 5. Februar | 1976 | 6. März | 1976 | |
| Vanuatu | 22. September | 1992 B | 22. Oktober | 1992 | |
| Vereinigte Arabische Emirate | 9. August | 1974 B | 30. August | 1975 | |
| Vereinigte Staaten | 29. April | 1974 | 30. August | 1975 | |
| Vereinigtes Königreich | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Bermudas | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Britische Jungferninseln | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Britisches Territorium im Indischen Ozean | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Guernsey | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Insel Man | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Jersey | 5. März | 1976 B | 4. April | 1976 | |
| Kaimaninseln | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Montserrat | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Turks- und Caicosinseln | 17. November | 1975 | 17. Dezember | 1975 | |
| Zypern | 7. Juni | 1990 B | 7. Juli | 1990 | |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | |||||
| ** Einwendungen. | |||||
| Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO): www.imo.org/ > Qui nous sommes > Conventions > État des conventions > Status Book eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | |||||
| a Gilt nicht für die Cook-Inseln, Niue und Tokelau. |
AS 1979 1334 ↩
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