0.814.291•Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
0.814.291Multilateral International Treaty14.03.1988
(Haftungsübereinkommen von 1992)12
Abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19873
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März l988
(Stand am 1. November 2003)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
im Bewusstsein der Verschmutzungsgefahren, die sich aus der weltweiten Beförderung von Öl als Bulkladung zur See ergeben,
überzeugt von der Notwendigkeit, dass Personen, die durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Öl aus Schiffen zurückzuführende Verschmutzung geschädigt werden, ein angemessener Schadenersatz zu gewährleisten ist,
von dem Wunsch geleitet, einheitliche internationale Regeln und Verfahren zur Entscheidung von Haftungsfragen und zur Gewährleistung eines angemessenen Schadenersatzes in derartigen Fällen anzunehmen,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
7. «Schutzmassnahmen» bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffenen angemessenen Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden;
8. «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen;7
9. «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;8
10. «Haftungsübereinkommen von 1969» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung.9
Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich
a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.
3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.
4. Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen
sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.11 5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des Eigentümers gegen Dritte.
Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.
dieser Gesamtbetrag darf jedoch 89 770 000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.12 2. Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.13 3. Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie errichtet werden.14 4. Der Fonds wird unter die Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Forderungen verteilt. 5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt, so tritt diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden hätten. 6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer anderen als der darin genannten Person für einen von ihr gezahlten Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässig ist. 7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen sein könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen. 8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds gleichrangig.
2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.
Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.
2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute Entscheidung in der Sache selbst zulassen.
Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Widerspruch stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher internationaler Übereinkünfte unberührt.
Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:
Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.
oder
c) indem sie ihm beitreten.
a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Hinterlegungszeitpunkts; iii) von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet nach Artikel XVII Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung nach Absatz 4 jenes Artikels; hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung des Übereinkommens beginnt oder endet; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Brüssel am 29. November 1969.(Es folgen die Unterschriften)
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.
| Name des Schiffes | Unterscheidungssignal | Heimathafen | Name und Anschrift des Eigentümers |
|---|---|---|---|
| Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Massgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht. |
| Art der Sicherheit | |
|---|---|
| Geltungsdauer der Sicherheit | |
| Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) | |
| Name | |
| Anschrift | |
| Die Bescheinigung gilt bis | |
| Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung | |
| (vollständige Bezeichnung des Staates) | |
| in | am |
| (Ort) | (Datum) |
| (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) | |
| Erläuterungen: |
Fassung gemäss Art. 11 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Das ursprüngliche Abkommen von 1969 (AS 1988 1444) wurde von der Schweiz mit Wirkung ab 15. Mai 1998 gekündigt (AS 1999 739). Es bleibt aber laut Art. 16 Abs. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992 (SR 0.814.291.2 ) für die Schweiz in der durch besagtes Prot. geänderten Fassung in Kraft. ↩
AS 1988 1443 ↩
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 6 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, in der Fassung vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2007 3347). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 6 Ziff. 6 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Art. 7 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung des ersten Satzes gemäss Art. 7 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Worte gemäss Art. 7 Ziff. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 7 Ziff. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (AS 1998 1031; BB1 1995 IV 241). ↩
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.814.291",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444",
"documentDate": "1969-11-29",
"inForceSince": "1988-03-14"
},
"content": {
"number": "0.814.291",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.814.291",
"hash": "a85315435538cb69827c8f8011e40506448093b4c58c816816540efc9cacfb39",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.814.291",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:54.696Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1988-1444_1444_1444-20031101-de-xml-6.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444",
"documentDate": "1969-11-29",
"inForceSince": "1988-03-14",
"manifestations": [
{
"title": "Internationales Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992) (mit Anlage)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1988-1444_1444_1444-20031101-de-xml-6.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/de/xml"
},
{
"title": "Convention internationale du 29 novembre 1969 sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures (Convention de 1992 sur la responsabilité) (avec annexe)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1988-1444_1444_1444-20031101-fr-xml-6.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione internazionale del 29 novembre 1969 sulla responsabilità civile per i danni derivanti da inquinamento da idrocarburi (Convenzione del 1992 sulla responsabilità) (con All.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1988-1444_1444_1444-20031101-it-xml-6.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1444_1444_1444/20031101/de/xml"
}
}