0.814.324•Protokoll
0.814.324Multilateral International Treaty05.08.1998
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.814.324",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465",
"documentDate": "1994-06-14",
"inForceSince": "1998-08-05"
},
"content": {
"number": "0.814.324",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.814.324",
"hash": "2780151935c39584e672092b0828dfc5f84843b9a2906652762f289290bd27c7",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.814.324",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:55.315Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-465-20140919-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465",
"documentDate": "1994-06-14",
"inForceSince": "1998-08-05",
"manifestations": [
{
"title": "Protokoll vom 14. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen (mit Anhängen)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-465-20140919-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/de/xml"
},
{
"title": "Protocole du 14 juin 1994 à la Convention sur la pollution atmosphérique transfrontière à longue distance, de 1979, relatif à une nouvelle réduction des émissions de soufre (avec annexes)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-465-20140919-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/fr/xml"
},
{
"title": "Protocollo del 14 giugno 1994 alla Convenzione del 1979 sull'inquinamento atmosferico transfrontaliero a lunga distanza, relativo all'ulteriore riduzione delle emissioni di zolfo (con allegati)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-465-20140919-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/465/20140919/de/xml"
}
}zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die weitere Verringerung von Schwefelemissionen
Abgeschlossen in Oslo am 14. Juni 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 19972
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 23. Januar 1998
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. August 1998
(Stand am 19. September 2014)
Die Vertragsparteien
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen3;
besorgt darüber, dass Emissionen von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen weiterhin über internationale Grenzen befördert werden und in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas ausgedehnte Schäden an Naturschätzen von
lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft, z. B. Wäldern, Böden und Gewässern sowie an Materialien, einschliesslich historischer Denkmäler, verursachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben;
in dem Entschluss, vorsorgende Massnahmen zu treffen, um Emissionen luftverunreinigender Stoffe vorzubeugen, sie zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu beschränken und ihre nachteiligen Auswirkungen möglichst gering zu halten;
in der Überzeugung, dass bei drohenden schweren oder bleibenden Schäden die fehlende absolute wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dafür dienen soll, entsprechende Massnahmen aufzuschieben, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese vorsorgenden Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen luftverunreinigender Stoffe kosteneffizient sein sollen;
eingedenk dessen, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen auch zum Schutz der empfindlichen Umwelt der Arktis beitragen würden;
in der Erwägung, dass die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versauerung der Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung, die wichtigsten technischen Verfahren in den verschiedenen Industriesektoren sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen;
in dem Bewusstsein, dass ein kosteneffizienter, regionaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der Luftverunreinigung notwendig ist, bei dem die Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten bezüglich der Auswirkungen und der Kosten der Bekämpfung berücksichtigt werden;
in dem Wunsch, weitere und wirksamere Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der Schwefelemissionen zu ergreifen;
in Kenntnis der Tatsache, dass jede Politik zur Bekämpfung der Schwefelemissionen, so kostenwirksam sie auf regionaler Ebene auch sein mag, eine relativ hohe wirtschaftliche Belastung für die Staaten verursachen wird, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden;
im Hinblick darauf, dass Massnahmen zur Verringerung der Schwefelemissionen nicht als Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder als verschleierte Einschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels dienen sollen;
unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten über Emissionen, Abläufe in der Atmosphäre und Auswirkungen der Schwefeloxide auf die Umwelt sowie über die Kosten für deren Bekämpfung;
in dem Bewusstsein, dass neben den Schwefelemissionen auch Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak zur Versauerung der Umwelt führen;
in Anbetracht dessen, dass aufgrund des am 9. Mai 19924in New York angenommenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vereinbart wurde, nationale Politiken einzuführen und entsprechende Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen zu ergreifen, wodurch eine Verringerung der Schwefelemissionen herbeigeführt werden dürfte;
in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Wissenschaft und technische Zusammenarbeit fortzusetzen, um den auf kritischen Einträgen und kritischen Werten beruhenden Lösungsansatz weiter auszuarbeiten, einschliesslich der Bemühungen zur Bewertung verschiedener luftverunreinigender Stoffe und verschiedenartiger Auswirkungen auf die Umwelt, auf Materialien und auf die menschliche Gesundheit;
unter Hervorhebung der Tatsache, dass wissenschaftliche und technische Kenntnisse weiter fortschreiten und dass es notwendig sein wird, diese Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn die Angemessenheit der aufgrund dieses Protokolls eingegangenen Verpflichtungen überprüft und über künftige Massnahmen entschieden wird;
in Anerkennung des am 8. Juli 19855in Helsinki angenommenen Protokolls betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 von Hundert sowie der von zahlreichen Staaten bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung der Schwefelemissionen bewirkt haben,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Protokolls
verringert darüber hinaus ihre jährlichen Schwefelemissionen in dem derart ausgewiesenen Gebiet zumindest entsprechend dem Zeitplan und den Werten, die in Anhang II festgelegt sind, und hält sie auf diesem Stand. 4. Ausserdem wenden die Vertragsparteien entsprechend den Leitlinien in Anhang IV die wirksamsten Massnahmen, die unter den jeweiligen Umständen für die angemessen sind, zur Verringerung der Schwefelemissionen auf neue und bestehende Quellen an; dazu gehören unter anderem
– Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz; – Massnahmen zur Erhöhung der Verwendung erneuerbarer Energien; – Massnahmen zur Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter Brennstoffe und zur Förderung der Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt, einschliesslich der kombinierten Verwendung von hoch schwefelhaltigem mit schwefelarmem oder schwefelfreiem Brennstoff; – Massnahmen zur Anwendung der besten verfügbaren Technologien zur Emissionsbekämpfung, die keine unverhältnismässig hohen Kosten verursachen. 5. Mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Abkommen über Luftqualität von 1991 zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada unterliegen, wird jede Vertragspartei zumindest
6. Die Vertragsparteien können ausserdem wirtschaftliche Instrumente anwenden, um die Annahme kostenwirksamer Lösungsansätze zur Verringerung der Schwefelemissionen zu fördern.
7. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können auf eine Tagung des Exekutivorgans entsprechend den Regeln und Bedingungen, die von diesem auszuarbeiten und anzunehmen sind, entscheiden, ob zwei oder mehr Vertragsparteien die in Anhang II enthaltenen Verpflichtungen gemeinsam erfüllen dürfen. Diese Regeln und Bedingungen müssen die Einhaltung der in Absatz 2 enthaltenen Verpflichtungen gewährleisten und auch die Erreichung der in Absatz 1 genannten Umweltziele fördern.
8. Die Vertragsparteien beginnen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten Überprüfung nach Artikel 8 und spätestens ein Jahr nach Abschluss dieser ersten Überprüfung Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen.
2. Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
3. Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Schwefelemissionen.
um ihre Schwefelemissionen zu begrenzen und zu verringern.
2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:
im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form und/oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen. 2. Jede Vertragspartei innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP übermittelt an EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmässigen Abständen, die vom EMEP-Lenkungsorgan festzulegen und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu genehmigen sind, Informationen über das Niveau der Schwefelemissionen mit der vom EMEP-Lenkungsorgan bestimmten zeitlichen und räumlichen Auflösung. 3. Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt EMEP Informationen vor über
Die Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen auf Anfrage des Exekutivorgans ähnliche Informationen zur Verfügung. 4. Das Exekutivorgan veranlasst nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens die Darlegung von Informationen über die Auswirkungen von Depositionen oxidierten Schwefels und anderer versauernder Verbindungen. 5. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf den Tagungen des Exekutivorgans in regelmässigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP mit Hilfe integrierter Bewertungsmodelle vorgelegt werden, um im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dieses Protokolls den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen oxidierter Schwefelverbindungen und den kritischen Eintragswerten weiter zu verringern.
Die Vertragsparteien fördern die Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf
Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens überprüfen die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans die von den Vertragsparteien und EMEP vorgelegten Informationen, die Daten über die Auswirkungen durch Schwefeldispositionen und Depositionen anderer versauernder Verbindungen sowie die in Artikel 7 Absatz 1 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durch-führungsausschusses.
a) Auf den Tagungen des Exekutivorgans überprüfen die Vetragsparteien laufend die in diesem Protokoll aufgeführten Verpflichtungen, darunter i) ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren berechneten und international optimierten Zuteilungen von Emissionsverringerungen, wie in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehen, und ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden; b) die Überprüfungen berücksichtigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über Versauerung, einschliesslich der Bewertung der kritischen Einträge, der technologischen Entwicklungen, der sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionswerte; c) im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen bemüht sich jede Vertragspartei, deren Verpflichtungen hinsichtlich der in Anhang II festgelegten Obergrenzen für Schwefelemissionen nicht mit den für sie berechneten und international optimierten Zuteilungen der Emissionsverringerungen, die zur Verringerung des Unterschieds um mindestens 60 % zwischen den Schwefeldepositionen im Jahr 1990 und den kritischen Schwefeldepositionen innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP erforderlich sind, übereinstimmen, nach Kräften, den geänderten Verpflichtungen nachzukommen; d) die Verfahren, Methoden und der Zeitplan für die Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste Überprüfung dieser Art muss 1997 beendet sein.
Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben. 3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. 4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Ausser in dem Fall, in dem die Streitparteien dasselbe Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 angenommen haben, wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten. 6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannten Mitgliedern sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den so ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Die Anhänge I und IV haben Empfehlungscharakter.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Oslo am 14. Juni 1994
(5-Perzentil in Zentigramm Schwefel pro Quadratmeter und Jahr)
Anpassung vom Dezember 20017
Die in der Tabelle unten aufgeführten Obergrenzen für Schwefelemissionen stellen die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 dieses Protokolls enthaltenen Verpflichtungen dar. Die aufgeführten Emissionswerte für 1980 und 1990 sowie die Emissionsverringerungen in von Hundert. dienen lediglich Informationszwecken.
| Emissionswerte kt SO | Obergrenzen für Schwefelemissionen1 kt SO | Emissionsverringerung in %. (Basisjahr 19802) | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1980 | 1990 | 2000 | 2005 | 2010 | 2000 | 2005 | 2010 | ||||||||
| Belarus | 740 | – | 456 | 400 | 370 | 38 | 46 | 50 | |||||||
| Belgien | 828 | 443 | 248 | 232 | 215 | 70 | 72 | 74 | |||||||
| Bulgarien | 2050 | 2020 | 1374 | 1230 | 1127 | 33 | 40 | 45 | |||||||
| Dänemark | 451 | 180 | 90 | – | – | 80 | – | – | |||||||
| Deutschland | 7494 | 5803 | 1300 | 990 | – | 83 | 87 | – | |||||||
| Finnland | 584 | 260 | 116 | – | – | 80 | – | – | |||||||
| Frankreich | 3348 | 1202 | 868 | 770 | 737 | 74 | 77 | 78 | |||||||
| Griechenland | 400 | 510 | 595 | 580 | 570 | 0 | 3 | 4 | |||||||
| Irland | 222 | 168 | 155 | – | – | 30 | – | – | |||||||
| Italien | 3800 | – | 1330 | 1042 | – | 65 | 73 | – | |||||||
| Kanada | – national | 4614 | 3700 | 3200 | – | – | 30 | – | – | ||||||
| – SOMA | 3245 | – | 1750 | – | – | 46 | – | – | |||||||
| Kroatien | 150 | 160 | 133 | 125 | 117 | 11 | 17 | 22 | |||||||
| Liechtenstein | 0,4 | 0,1 | 0,1 | – | – | 74 | – | – | |||||||
| Luxemburg | 24 | – | 10 | – | – | 58 | – | – | |||||||
| Monaco3 | 0,08 | 0,07 | 0,07 | 0,05 | 0,04 | 13 | 38 | 50 | |||||||
| Niederlande | 466 | 207 | 106 | – | – | 77 | – | – | |||||||
| Norwegen | 142 | 54 | 34 | – | – | 76 | – | – | |||||||
| Österreich | 397 | 90 | 78 | – | – | 80 | – | – | |||||||
| Polen | 4100 | 3210 | 2583 | 2173 | 1397 | 37 | 47 | 66 | |||||||
| Portugal | 266 | 284 | 304 | 294 | – | 0 | 3 | – | |||||||
| Russische Föderation4 | 7161 | 4460 | 4440 | 4297 | 4297 | 38 | 40 | 40 | |||||||
| Schweden | 507 | 130 | 100 | – | – | 80 | – | – | |||||||
| Schweiz | 126 | 62 | 60 | – | – | 52 | – | – | |||||||
| Slowakei | 843 | 539 | 337 | 295 | 240 | 60 | 65 | 72 | |||||||
| Slowenien | 235 | 195 | 130 | 94 | 71 | 45 | 60 | 56 | |||||||
| Spanien | 3319 | 2316 | 2143 | – | – | 35 | – | – | |||||||
| Tschechien | 2257 | 1876 | 1128 | 902 | 632 | 50 | 60 | 72 | |||||||
| Ukraine | 3850 | – | 2310 | – | – | 40 | – | – | |||||||
| Ungarn | 1632 | 1010 | 898 | 816 | 653 | 45 | 50 | 60 | |||||||
| Vereinigtes Königreich | 4898 | 3780 | 2449 | 1470 | 980 | 50 | 70 | 80 | |||||||
| Europäische Gemeinschaft | 25513 | – | 9598 | – | – | 62 | – | – |
Anmerkungen
| 1 | Stellt eine Vertragspartei vor dem Jahr 2005 zu einem Zeitpunkt fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder eines unvorhergesehenen kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus diesem Anhang nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Schwefelemissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf der Emissionswert in einem einzigen Jahr die Obergrenze für Schwefelemissionen um nicht mehr als 20 % übersteigen. |
|---|---|
| Dem Durchführungsausschuss sind die Gründe für die Überschreitung in einem bestimmten Jahr sowie die Methode der Ermittlung des Durchschnittwerts für die 3 Jahre zu melden. | |
| 2 | Bei Griechenland und Portugal stützen sich die angegebenen Vom-Hundert-Sätze der Emissionsverringerung auf die für das Jahr 2000 berechneten Obergrenzen. |
| 3 | Die Zahlen für Monaco wurden anlässlich der 19. Session des Exekutivorgans angenommen. |
| 4 | Europäischer Teil innerhalb des Anwendungsgebiets des EMEP. |
(Sulphur Oxides Management Areas [SOMAs])
Das folgende SOMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:
SOMA Südost-Kanada
Es handelt sich um eine Fläche von 1 Million km2, die folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre–St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.
1. Dieser Anhang dient als Richtschnur für die Feststellung von Möglichkeiten und Technologien zur Bekämpfung von Schwefelemissionen, um die in diesem Protokoll enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.
2. Der Anhang stützt sich auf Informationen über allgemeine Möglichkeiten zur Verringerung der Schwefelemissionen und insbesondere über die Ergebnisse und Kosten der Technologien zur Bekämpfung der Emissionen, die in amtlichen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner untergeordneten Organe enthalten sind.
3. Sofern nichts anderes angegeben ist, beruhen die aufgeführten Massnahmen zur Emissionsverringerung in den meisten Fällen auf der in mehreren Jahren gewonnenen praktischen Erfahrung und gelten als die am besten eingeführten und wirtschaftlich günstigsten verfügbaren Technologien. Allerdings machen die sich fortlaufend erweiternden Erfahrungen mit emissionsarmen Massnahmen und Technologien in neuen Anlagen sowie Nachrüstung bestehender Anlagen eine regelmässige Überprüfung dieses Anhangs erforderlich.
4. Der Anhang führt zwar eine Reihe von Massnahmen und Technologien in einer grossen Bandbreite von Kosten und Leistungen auf, doch kann er nicht als vollständige Liste der Emissionsbekämpfungsmöglichkeiten betrachtet werden. Überdies hängt die Entscheidung für die Bekämpfungsmassnahmen und -technologien im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich der geltenden Gesetze und Verordnungen, und insbesondere von den Anforderungen der Bekämpfungstechnologie, der Primärenergiestruktur, der industriellen Infrastruktur, der Wirtschaftslage und den besonderen innerbetrieblichen Bedingungen.
5. Das Hauptaugenmerk des Anhangs richtet sich auf die Bekämpfung der Emissionen oxidierten Schwefels als der Summe aus Schwefeldioxid (SO2) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt als SO2. Der Anteil des Schwefels, der in Form von Schwefeloxid oder anderen Schwefelverbindungen von Nichtverbrennungsprozessen und aus anderen Quellen abgegeben wird, ist im Vergleich mit den Schwefelemissionen aus der Verbrennung gering.
6. Bei der Planung von Massnahmen oder Technologien für SOX-Quellen, die auch andere Stoffe, insbesondere Stickoxide (NOX), Stäube, Schwermetalle und flüchtige organische Verbindungen (VOCs) abgeben, ist es sinnvoll, sie in Verbindung mit schadstoffspezifischen Bekämpfungsmöglichkeiten zu prüfen, um ihre Gesamtwirkung zu erhöhen und die Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschränken und insbesondere um zu verhindern, dass sich die Probleme der Luftverunreinigung auf andere Medien (wie z. B. Abwasser und feste Abfälle) übertragen.
7. Die Verbrennung fossiler Brennstoffe ist die Hauptquelle anthropogener Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen. Darüber hinaus können ausser der Verbrennung einige andere Prozesse erheblich zu diesen Emissionen beitragen. Nach EMEP/CORINAIR’90 gehören folgende Kategorien zu den wichtigsten ortsfesten Verbrennungsquellen:
ii) Feuerungsanlagen für Gewerbe, Institutionen und Wohngebäude:
a) gewerbliche Kessel;
b) Hausfeuerungen;
iii) industrielle Feuerungsanlagen und Verbrennungsprozesse:
a) Kessel und Industrieheizungsanlagen;
b) Prozesse, z. B. metallurgische Verfahren wie etwa Glühen und Sintern, Kokereianlagen, Bearbeitung von Titandioxid (TiO2) usw.;
c) Zellstoffherstellung;
iv) Nichtverbrennungsprozesse, z. B. Herstellung von Schwefelsäure, bestimmte organische Syntheseverfahren, Behandlung metallischer Oberflächen;
v) Gewinnung, Verarbeitung und Verteilung fossiler Brennstoffe;
vi) Abfallbehandlung und -entsorgung, z. B. thermische Behandlung kommunaler und industrieller Abfälle.
8. Die Gesamtdaten (1990) für die ECE-Region zeigen, dass ca. 88 % der gesamten Schwefelemissionen aus Verbrennungsverfahren (20 % aus industrieller Verbrennung), 5 % aus Produktionsprozessen und 7 % aus Ölraffinerien stammen. In vielen Ländern ist der Kraftwerkesektor die Hauptquelle der Schwefelemissionen. In einigen Ländern ist der Industriesektor (einschliesslich Raffinerien) ebenfalls eine bedeutende Quelle dieser Emissionen. Zwar sind die Emissionen aus Raffinerien in der ECE-Region verhältnismässig gering, doch sind deren Auswirkungen auf die Schwefelemissionen aus anderen Quellen erheblich wegen des Schwefels in den Ölprodukten. Im allgemeinen verbleiben 60 % des in den Rohprodukten vorhandenen Schwefels in den Endprodukten, 30 % werden als Elementarschwefel zurückgewonnen und 10 % aus den Raffinerieschornsteinen ausgestossen.
9. Zur Verringerung der Schwefelemissionen sind folgende allgemeine Möglichkeiten vorhanden:
Ein rationaler Energieverbrauch (Verbesserung der Energieeffizienz und der Verfahrensdurchführung, Kraftwärmekopplung und/oder Nachfrageregelung) führt gewöhnlich zu einer Verringerung der Schwefelemissionen.
b) Energiemix
Im allgemeinen können Schwefelemissionen dadurch verringert werden, dass der Anteil der Energiequellen, bei denen keine Verbrennung stattfindet (d. h. Hydro-, Kern-, Windenergie usw.), im Energiemix erhöht wird. Jedoch sind weitere Umweltauswirkungen zu prüfen.
ii) Technische Möglichkeiten:
a) Brennstoffumstellung
Die bei der Verbrennung erzeugten Schwefelemissionen sind unmittelbar auf den Schwefelgehalt des verwendeten Brennstoffs zurückzuführen. Eine Brennstoffumstellung (z. B. von schwefelreicher auf schwefelarme Kohle und/oder flüssige Brennstoffe oder von Kohle auf Gas) führt zu geringeren Schwefelemissionen, doch kann es gewisse Einschränkungen geben, wie etwa durch die Verfügbarkeit schwefelarmer Brennstoffe und die Anpassungsfähigkeit vorhandener Verbrennungssysteme an unterschiedliche Brennstoffe. In vielen ECE-Ländern werden derzeit einige Kohle- oder Ölverbrennungsanlagen durch gasbefeuerte Verbrennungsanlagen ersetzt. Mit zwei unterschiedlichen Brennstoffen zu betreibende Anlagen können die Brennstoffumstellung erleichtern.
b) Brennstoffreinigung
Die Reinigung von Erdgas entspricht dem Stand der Technik und wird weitgehend aus betrieblichen Gründen angewandt.
Die Reinigung von Prozessgasen (saures Raffineriegas, Kokereigas, Biogas usw.) ist ebenfalls Stand der Technik.
Die Entschwefelung flüssiger Brennstoffe (leichte und mittlere Fraktion) ist ebenfalls Stand der Technik.
Die Entschwefelung schwerer Fraktionen ist technisch möglich, doch sollten die Rohöleigenschaften nicht ausser Betracht gelassen werden. Die Entschwefelung der Rückstände aus der atmosphärischen Destillation (Rückstände aus atmosphärischen Rohöldestinationsanlagen) zur Herstellung von schwefelarmem Brennstofföl wird jedoch nicht gemeinhin angewandt; die Verarbeitung schwefelarmer Rohöle ist deshalb für gewöhnlich vorzuziehen. Hydrokracken und Technologien zur Brennstoffumwandlung sind ausgereift und verbinden einen hohen Entschwefelungsgrad mit einer erhöhten Ausbeute an Leichtprodukten. Die Anzahl der Raffinerien mit fortschrittlichen Konversionsanlagen ist noch gering. Diese Raffinerien gewinnen charakteristischerweise 80–90 % des eingesetzten Schwefels zurück und wandeln sämtliche Reststoffe in Leichtprodukte oder andere vermarktbare Produkte um. Für diesen Raffinerietyp sind der Energieverbrauch und die Investitionskosten höher. Der übliche Schwefelgehalt für die Raffinerieprodukte wird in Tabelle 1 dargestellt.
| Schwefelgehalt bei Raffinerieprodukten | ||
|---|---|---|
| S-Gehalt (%) | Tabelle 1 |
| Heute übliche Werte | Voraussichtliche künftige Werte | ||
|---|---|---|---|
| Ottokraftstoff | 0,1 | 0,05 | |
| Kerosin | 0,1 | 0,01 | |
| Diesel | 0,05–0,3 | <0,05 | |
| Heizöl, leicht | 0,1–0,2 | <0,1 | |
| Heizöl, schwer | 0,2–3,5 | <1 | |
| Schiffsdieselöl | 0,5–1,0 | <0,5 | |
| Bunkeröl | 3,0–5,0 | <1 (Küstenbereiche) | |
| <2 (Hohe See) |
Durch Reinigung von Steinkohle mit den derzeit verfügbaren Technologien können ca. 50 % des anorganischen Schwefels (je nach den Eigenschaften der Kohle), jedoch kein organischer Schwefel zurückgewonnen werden. Zur Zeit werden wirksamere Technologien entwickelt, die jedoch höhere Investitionen und Kosten erfordern. Demzufolge ist die Wirksamkeit der Entschwefelung durch Kohlereinigung im Vergleich zur Rauchgasentschwefelung begrenzt. Es kann länderspezifische Optimierungspotentiale für die beste Kombination aus Brennstoffreinigung und Rauchgasreinigung geben.
c) Moderne Verbrennungstechnologien
Zu den Verbrennungstechnologien mit verbessertem thermischem Wirkungsgrad und verringerten Schwefelemissionen gehören folgende: Wirbelschichtfeuerung, stationäre Wirbelschichtfeuerung, zirkulierende Wirbelschichtfeuerung und Druckwirbelschichtfeuerung; Gas- und Dampfturbinenprozess mit integrierter Brennstoffvergasung und kombiniertem Gas- und Dampfturbinenprozess.
Stationäre Verbrennungsturbinen können in die Feuerungssysteme bei konventionellen Kraftwerken integriert werden, wodurch der Gesamtwirkungsgrad um 5–7 % erhöht werden kann, was z. B. zu einer beträchtlichen Verringerung der SO2-Emissionen führt. Allerdings werden grundlegende Veränderungen an der bestehenden Feuerungsanlage erforderlich.
Die Wirbelschichtfeuerung ist eine Verbrennungstechnologie für Steinkohle und Braunkohle, die aber auch andere feste Brennstoffe wie etwa Petrolkoks und minderwertige Brennstoffe wie etwa Abfall, Torf und Holz verbrennen kann. Die Emissionen können zusätzlich durch eine in das System integrierte Verbrennungsregelung verringert werden, indem dem Schichtmaterial Kalk/Kalkstein beigegeben wird. Die gesamte installierte Leistung der Wirbelschichtfeuerung beträgt etwa 30 000 MWth(250 bis 350 Anlagen), einschliesslich 8000 MWthin einem Leistungsbereich mit mehr als 50 MWth. Abfallprodukte aus diesem Verfahren können hinsichtlich der Verwendbarkeit und/oder Entsorgung Schwierigkeiten verursachen; eine Weiterentwicklung ist deshalb erforderlich.
Zum Verfahren des Gas- und Dampfturbinenprozesses mit integrierter Brennstoffvergasung gehört eine Kohlevergasung und ein Kombiprozess mit einer Gas- und Dampfturbine. Die vergaste Kohle wird in der Verbrennungskammer der Gasturbine verbrannt. Die Begrenzung der Schwefelemissionen wird durch eine dem Stand der Technik entsprechende Rohgasreinigungsanlage für den Gasturbineneintrittsstrom erreicht. Diese Technologie gibt es auch für Schwerölrückstände und Bitumenemulsionen. Die installierte Leistung beträgt derzeit ca. 1000 MWel, (5 Anlagen).
Kraftwerke mit kombinierter Gas- und Dampfturbinentechnik, die Erdgas als Brennstoff mit einer Energieeffizienz von ca. 48 bis 52 % verwenden, befinden sich derzeit in der Planung.
d) Änderungen der Verfahren und der Art der Verbrennung
Änderungen der Verbrennung, die mit den zur Bekämpfung von NOX-Emissionen eingesetzten Massnahmen vergleichbar sind, gibt es nicht, da der organisch und/oder anorganisch gebundene Schwefel bei der Verbrennung fast vollständig oxidiert (je nach den Eigenschaften des Brennstoffs und der Feuerungstechnologie bleibt ein bestimmter Anteil in der Asche zurück). In diesem Anhang werden Trockenadditivprozesse für herkömmliche Kessel als Verfahrensänderungen betrachtet, da ein Zusatzstoff in die Verbrennungskammer eingespritzt wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bei Anwendung dieser Verfahren die thermische Leistung gesenkt wird, das Verhältnis Ca/S hoch und die Schwefelrückhaltung gering ist. Schwierigkeiten bei der Weiterverwendung der Abfallprodukte müssen ebenfalls berücksichtigt werden, so dass diese Lösung gewöhnlich nur als Zwischenmassnahme und für kleinere Anlagen genutzt werden soll (Tabelle 2).
e) Rauchgasentschwefelungsverfahren
Diese Verfahren zielen auf die Abscheidung der bereits gebildeten Schwefeloxide ab und werden auch als Sekundärmassnahmen bezeichnet. Abgasreinigungstechnologien nach dem Stand der Technik basieren alle auf der Entfernung des Schwefels durch nasse, trockene, halbtrockene und katalytische chemische Prozesse.
Um ein möglichst wirksames Programm zur Verringerung von Schwefelemissionen zu erreichen, das über die unter Ziffer i genannten Massnahmen hinausgeht, soll eine Kombination der unter Ziffer ii aufgeführten technologischen Möglichkeiten ins Auge gefasst werden.
In einigen Fällen können die Optionen zur Verringerung von Schwefelemissionen auch zu einer Verringerung der Emissionen von CO2, NOXund anderen verunreinigenden Stoffen führen.
Bei öffentlichen Kraftwerken, Anlagen mit Kraftwärmekopplung und Fernwärmeanlagen werden u.a. folgende Rauchgasentschwefelungsverfahren angewendet: Kalk/Kalkstein-Verfahren (nass); Sprühabsorption (trocken); Wellman-Lord-Ver-fahren; Ammoniakwaschverfahren und kombinierte NOX-SOX-Abgasreinigung (Aktivkohleverfahren und kombinierte katalytische NOX/SOX-Abgasreinigung). Im Sektor Stromerzeugung umfassen die Kalk/Kalkstein-Verfahren und die Sprühabsorption 85 % beziehungsweise 10 % der installierten Anlagenkapazität.
Einige neue Rauchgasentschwefelungsverfahren, wie z. B. die Elektronenstrahlverfahren und das Verfahren Mark 13A, befinden sich noch in der Erprobungsphase.
Tabelle 2 zeigt den Wirkungsgrad der oben genannten Sekundärmassnahmen; die Zahlen beruhen auf praktischen Erfahrungen, die in zahlreichen in Betrieb befindlichen Anlagen gewonnen wurden. Die installierte Leistung und die mögliche Leistungsspanne sind ebenfalls angegeben. Trotz vergleichbarer Eigenschaften einiger Technologien zur Bekämpfung von Schwefelemissionen können orts- oder anlagenspezifische Bedingungen zum Ausschluss einer bestimmten Technik führen.
Tabelle 2 enthält auch die Preisspannen für die üblichen Investitionskosten bei Anwendung der Minderungsmassnahmen, die unter Ziffer ii Buchstaben c, d und e aufgeführt sind. Für die Anwendung im Einzelfall ist zu bedenken, dass die Investitionskosten für Massnahmen zur Verringerung der Emissionen u.a. von der eingesetzten Technik, den erforderlichen Minderungssystemen, der Grosse der Anlage, der erforderlichen Abscheideleistung und dem Zeitplan der vorgesehenen Wartungszyklen abhängig sind. Die Tabelle enthält somit lediglich einen allgemeinen Überblick über die Investitionskosten. Die Investitionskosten für die Nachrüstung übersteigen im allgemeinen die für neue An-agen.
Tabelle 2
| Unkontrollierte Emissionen (Rohgaskonzentration) | Additivzugabe | Nassreinigung1 | Sprühabsorption2 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abscheidegrad (in %) | bis zu 60 | 95 | bis zu 90 | |||||
| Energieeffizienz (kW | 0,1–1 | 6–10 | 3–6 | |||||
| Installierte Gesamtleistung (ECE Eur) (MW | 194 000 | 16 000 | ||||||
| Art des Abfallprodukts | Gemisch aus CA-Salzen und Flugasche | Gips (Schlamm/Abwasser) | Gemisch aus CaSO ½ H | |||||
| Spezifische Investitionen (Kosten ECU [1990] / kW | 20–50 | 60–250 | 50–220 | |||||
| mg/m3 3 | g/kWh | mg/m3 3 | g/kWh | mg/m3 3 | g/kWh | mg/m3 3 | g/kWh | |
| Steinkohle4 | 1000–10 000 | 3,5–35 | 400–4000 | 1,4–14 | <400 (<200, 1 % S) | <1,4 <0,7 | <400 (<200, 1 % S) | <1,4 <0,7 |
| Braunkohle4 | 1000–20 000 | 4,2–84 | 400–8000 | 1,7–33,6 | <400 (<200, 1 % S) | <1,7 <0,8 | <400 (<200, 1 % S) | <1,7 <0,8 |
| Schweröl4 | 1000–10 000 | 2,8–28 | 400–4000 | 1,1–11 | <400 (<200, 1 % S) | <1,1 <0,6 | <400 (<200, 1 % S) | <1,1 <0,6 |
| Ammoniak Reinigung2 | Wellmann Lord1 | Aktivkohle1 | Kombinierte Katalyse1 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abscheidegrad (in %) | bis zu 90 | 95 | 95 | 95 | ||||
| Energieeffizienz (kW | 3–10 | 10–15 | 4–8 | 2 | ||||
| Installierte Gesamtleistung (ECE Eur) (MW | 200 | 2000 | 700 | 1300 | ||||
| Art des Abfallprodukts | Ammoniakdünger | Elementare-S, Schwefel- säure (99 Vol.-%) | Elementare-S, Schwefel- säure (99 Vol.-%) | Schwefelsäure (70 Gew.-%) | ||||
| Spezifische Investitionen (Kosten ECU [1990] / kW | 200–2705 | 200–3005 | 280–3205, 6 | 320–3505, 6 | ||||
| mg/m3 3 | g/kWh | mg/m3 3 | g/kWh | mg/m3 3 | g/kWh | mg/m3 3 | g/kWh | |
| Steinkohle4 | <400 (<200, 1 % S) | <1,4 <0,7 | <400 (<200, 1 % S) | <1,4 <0,7 | <400 (<200, 1 % S) | <1,4 <0,7 | <400 (<200, 1 % S) | <1,4 <0,7 |
| Braunkohle4 | <400 (<200, 1 % S) | <1,7 <0,8 | <400 (<200, 1 % S) | <1,7 <0,8 | <400 (<200, 1 % S) | <1,7 <0,8 | <400 (<200, 1 % S) | <1,7 <0,8 |
| Schweröl4 | <400 (<200, 1 % S) | <1,1 <0,6 | <400 (<200, 1 % S) | <1,1 <0,6 | <400 (<200, 1 % S) | <1,1 <0,6 | <400 (<200, 1 % S) | <1,1 <0,6 |
Anmerkungen
1 Bei hohem Schwefelgehalt im Brennstoff muss die Reinigungsleistung angepasst werden. Diese Möglichkeit kann jedoch verfahrensspezifisch sein. Die Verfügbarkeit solcher Verfahren liegt gewöhnlich bei 95 %
2 Begrenzte Anwendbarkeil bei stark schwefelhaltigen Brennstoffen.
3 Emissionen in mg/m3(Normaldruck und -temperatur), trocken, 6 % Sauerstoff bei festen Brennstoffen, 3 % Sauerstoff bei flüssigen Brennstoffen.
4 Der Umwandlungsfaktor hängt von den Eigenschaften des Brennstoffs, dem spezifischen Brenngasvolumen und dem Wirkungsgrad des Kessels ab (verwendete Umwandlungsfaktoren (m3/kWhel, Wirkungsgrad: 36 %); Steinkohle: 3,50; Braunkohle: 4,20; Schweröl: 2,80).
5 Die spezifischen Investitionskosten beziehen sich auf eine kleine Auswahl von Anlagen.
6 Die spezifischen Investitionskosten umfassen auch Entstickungsprozesse.
Die Tabelle wurde insbesondere für grosse Feuerungsanlagen im öffentlichen Sektor zusammengestellt. Die Bekämpfungsmöglichkeiten sind jedoch auch auf andere Sektoren mit ähnlichen Abgasen anwendbar.
10. Die unter Nummer 9 Ziffer ii Buchstaben a bis e aufgeführten Bekämpfungs-massnahmen gelten nicht nur für den Bereich der Kraftwerke, sondern auch für verschiedene andere Industriesektoren. Über mehrere Jahre wurde praktische Erfahrung gesammelt, in den meisten Fällen im Kraftwerksbereich.
11. Die Anwendung von Technologien zur Bekämpfung der Schwefelemissionen im Industriesektor hängt lediglich von den verfahrenspezifischen Begrenzungen in dem jeweiligen Sektor ab. Tabelle 3 weist die hauptsächlichen Quellen von Schwefelemissionen und die entsprechenden Massnahmen zur Verringerung dieser Emissionen aus.
Tabelle 3
| Quelle | Verringerungsmassnahmen |
|---|---|
| Rösten nicht-eisenhaltiger Sulfide | Katalytisches Schwefelsäurenassverfahren |
| Viskoseherstellung | Doppelkontaktverfahren |
| Schwefelsäureherstellung | Doppelkontaktverfahren, verbesserte Ausbeute |
| Sulfat-Zellstoffherstellung | verschiedene prozessintegrierte Massnahmen |
12. In den in Tabelle 3 aufgeführten Sektoren können prozessintegrierte Massnahmen, einschliesslich Rohstoffwechsel (gegebenenfalls kombiniert mit bereichsspezifischer Rauchgasbehandlung) angewandt werden, um die Schwefelemissionen so wirksam wie möglich zu verringern.
13. Folgende Beispiele sind bekannt:
14. Die zunehmenden Bemühungen in den Staaten der ECE-Region zur Verringerung der Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen erhöhen die Menge der Nebenprodukte.
15. Es sollen Optionen gewählt werden, die zu verwertbaren Nebenprodukten führen. Ferner sollen Optionen gewählt werden, die zu einem verbesserten thermischen Wirkungsgrad und soweit wie möglich zu einer Verringerung des Abfallentsorgungsproblems führen. Obwohl die meisten Nebenprodukte, beispielsweise Gips, Ammoniaksalze, Schwefelsäure oder Schwefel, wiederverwendbar oder wiederverwertbar sind, müssen andere Faktoren wie Marktbedingungen und Qualitätsnormen in Betracht gezogen werden. Die Wiederverwendung von Nebenprodukten aus der Wirbelschichtverbrennung und der Trockensprühabsorption muss verbessert und untersucht werden, da in manchen Ländern die Deponien und die diesbezüglichen Kriterien die Entsorgung einschränken.
16. Folgende Nebenwirkungen werden die Umsetzung einer bestimmten Technologie oder Methode nicht behindern, sollen jedoch berücksichtigt werden, wenn mehrere Techniken oder Möglichkeiten zur Verringerung von Schwefelemissionen in Frage kommen:
17. Zu den für die Durchführung nationaler Strategien und Politiken zur Kontrolle der Luftverunreinigung ergriffenen Massnahmen gehören gesetzliche und sonstige Vorschriften, positive und negative wirtschaftliche Anreize sowie technologische Anforderungen (beste verfügbare Technologie).
18. Im allgemeinen werden Emissionsnormen für jede Emissionsquelle nach folgenden Kriterien festgelegt: Anlagengrösse, Betriebszustand, Verbrennungstechnologie, Brennstoffart und Alt- oder Neuanlage. Eine andere, ebenfalls benutzte Lösung besteht darin, für die Verringerung der gesamten Schwefelemissionen aus einer Gruppe von Quellen Ziele zu setzen und die Entscheidung zu ermöglichen, wo Massnahmen zum Erreichen dieser Ziele zu treffen sind (Bubblekonzept).
19. Anstrengungen zur Verringerung der Schwefelemissionen auf die in den nationalen Gesetzen festgelegten Werte sind durch ein ständiges Überwachungs- und Berichterstattungssystem zu kontrollieren und den Überwachungsbehörden zu melden.
20. Derzeit stehen verschiedene Überwachungssysteme zur Verfügung, die sowohl kontinuierliche als auch diskontinuierliche Messmethoden anwenden. Jedoch sind die Qualitätsanforderungen unterschiedlich. Die Messungen sind von qualifizierten Instituten unter Verwendung von Mess- und Überwachungssystemen durchzuführen. Zu diesem Zweck kann ein Zertifizierungssystem die grösste Sicherheit bieten.
21. Im Rahmen moderner automatisierter Überwachungs- und Prozesssteuerungs-systeme stellt die Berichterstattung keine Schwierigkeiten dar. Die Erhebung von Daten zur weiteren Verwendung entspricht dem Stand der Technik; jedoch sind die Daten, die an die zuständigen Behörden weiterzuleiten sind, von Fall zu Fall unterschiedlich. Zur besseren Vergleichbarkeit sollen Datenreihen und Vorschriften har-monisiert werden. Eine Harmonisierung ist auch zur Qualitätssicherung der Mess-und Überwachungssysteme wünschenswert. Dies sollte bei einem Vergleich der Daten berücksichtigt werden.
22. Zur Vermeidung von Abweichungen und Widersprüchen sind die folgenden Basisdaten und Parameter genau festzulegen, einschliesslich der folgenden:
23. Eine Qualitätskontrolle der Messungen muss sichergestellt sein.
| i (MW | ii Emissionsgrenzwert (rng SO | iii Entschwefelungsgrad (%) | |
|---|---|---|---|
| 1. Feste Brennstoffe (bezogen auf 6 % Sauerstoff im Abgas) | 50–100 | 2000 | |
| 100–500 | 2000–400 | 40 (für 100–167 MW | |
| (lineare Abnahme) | 40–90 (lineare Zunahme für 167–500 MW | ||
| >500 | 400 | 90 | |
| 2. Flüssige Brennstoffe (bezogen auf 3 % Sauerstoff im Abgas) | 50–300 | 1700 | |
| 300–500 | 1700–400 (lineare Abnahme) | 90 | |
| >500 | 400 | 90 | |
| 3. Gasförmige Brennstoffe (bezogen auf 3 % Sauerstoff im Abgas) | |||
| Gasförmige Brennstoffe allgemein | 35 | ||
| Flüssiggas | 5 | ||
| Gase mit niedrigem Heizwert aus der Vergasung von Raffinerierückständen, Kokereigas, Hochofengas | 800 |
| Schwefelgehalt (%) | |||
|---|---|---|---|
| Dieselkraftstoff für Strassenfahrzeuge | 0,05 | ||
| andere Arten | 0,2 |
Anmerkungen
| 1 | Als Richtschnur für Anlagen mit einer Mehrstoff-Verbrennungsanlage, in der gleichzeitig zwei oder mehr verschiedene Brennstoffe eingesetzt werden, setzen die zuständigen Behörden Emissionsgrenzwerte fest unter Berücksichtigung der für jeden einzelnen Brennstoff gültigen Emissionsgrenzwert in Spalte ii, der von jedem einzelnen Brennstoff erzeugten Feuerungswärmeleistung und, bei Raffinerien, der jeweiligen anlagenspezifischen Merkmale. Bei Raffinerien darf solch ein kombinierter Grenzwert unter keinen Umständen 1700 mg SO |
|---|---|
| Insbesondere gelten die Grenzwerte nicht für folgende Anlagen: | |
| – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte zur direkten Erwärmung, Trocknung oder zu anderen Behandlungsmethoden von Gegenständen oder Materialien,z. B. Nachwärmöfen. Öfen zur Wärmebehandlung, verwendet werden; – Nachverbrennungsanlagen, d. h. jeder technische Apparat zur Reinigung von Abgasen durch Verbrennung, der nicht als unabhängige Verbrennungsanlage betrieben wird; – Anlagen zur Wiedergewinnung von Katalysatoren zum Kracken; – Anlagen zur Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden; – Koksofenunterfeuerungen; – Winderhitzer; – Abfallverbrennungsanlagen; – Anlagen, die durch Diesel-, Benzin- und Gasmotoren oder durch Gasturbinen angetrieben werden, ungeachtet des verwendeten Brennstoffs. | |
| In dem Fall, dass eine Vertragspartei aufgrund des hohen Schwefelgehalts in den einheimischen festen oder flüssigen Brennstoffen die in Spalte ii festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalten kann, kann sie die in Spalte iii festgelegten Entschwefelungsraten oder einen Höchstgrenzwert von 800 mg SO | |
| Werden zwei oder mehr einzelne neue Anlagen derart errichtet, dass unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Faktoren ihre Abgase nach Ansicht der zuständigen Behörden durch einen gemeinsamen Schornstein ausgestossen werden können, so wird eine solche Gesamtanlage als eine Einheit betrachtet. | |
| 2 | mg SO |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Belgien | 8. November | 2000 | 6. Februar | 2001 | ||||
| Bulgarien* | 5. Juli | 2005 | 3. Oktober | 2005 | ||||
| Dänemarka | 25. August | 1997 | 5. August | 1998 | ||||
| Deutschland | 3. Juni | 1998 | 1. September | 1998 | ||||
| Europäische Union* | 24. April | 1998 | 5. August | 1998 | ||||
| Finnland | 8. Juni | 1998 | 6. September | 1998 | ||||
| Frankreich | 12. Juni | 1997 | 5. August | 1998 | ||||
| Griechenland | 24. Februar | 1998 | 5. August | 1998 | ||||
| Irland | 4. September | 1998 | 3. Dezember | 1998 | ||||
| Italien | 14. September | 1998 | 13. Dezember | 1998 | ||||
| Kanada | 8. Juli | 1997 | 5. August | 1998 | ||||
| Kroatien | 27. April | 1999 | 26. Juli | 1999 | ||||
| Liechtenstein | 27. August | 1997 | 5. August | 1998 | ||||
| Litauen | 22. April | 2008 B | 21. Juli | 2008 | ||||
| Luxemburg | 14. Juni | 1996 | 5. August | 1998 | ||||
| Mazedonien | 5. Juni | 2014 B | 3. September | 2014 | ||||
| Monaco | 9. April | 2002 B | 8. Juli | 2002 | ||||
| Niederlande*b | 30. Mai | 1995 | 5. August | 1998 | ||||
| Norwegen | 3. Juli | 1995 | 5. August | 1998 | ||||
| Österreich* | 27. August | 1998 | 25. November | 1998 | ||||
| Schweden | 19. Juli | 1995 | 5. August | 1998 | ||||
| Schweiz | 23. Januar | 1998 | 5. August | 1998 | ||||
| Slowakei | 1. April | 1998 | 5. August | 1998 | ||||
| Slowenien | 7. Mai | 1998 | 5. August | 1998 | ||||
| Spanien | 7. August | 1997 | 5. August | 1998 | ||||
| Tschechische Republik | 19. Juni | 1997 | 5. August | 1998 | ||||
| Ungarn | 11. März | 2002 | 9. Juni | 2002 | ||||
| Vereinigtes Königreich | 17. Dezember | 1996 | 5. August | 1998 | ||||
| Insel Man | 21. November | 2003 | 21. November | 2003 | ||||
| Jersey | 17. Dezember | 1996 | 5. August | 1998 | ||||
| Zypern | 26. April | 2006 B | 25. Juli | 2006 | ||||
| * | Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/Home.aspx eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. | |||||||
| a | Das Protokoll findet keine Anwendung auf die Färöer Inseln und Grönland. | |||||||
| b | Für das Königreich in Europa. |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 2003 3331 ↩
SR 0.814.32 ↩
SR 0.814.01 ↩
SR 0.814.321 ↩
SR 0.814.322 ↩
Aufgrund des Beitritts Monacos ist diese Anpassung am 18. April 2002 in Kraft getreten. ↩
Die Möglichkeiten unter Ziffer i Buchstaben a und b sind in die Energiestruktur und ‑politik einer Vertragspartei des Übereinkommens integriert. Der Stand der Umsetzung, die Wirksamkeit und die Kosten pro Sektor sind hier nicht berücksichtigt. ↩
Eine Überwachung des Schwefel-Natrium-Verhältnisses ist erforderlich, d. h. Beseitigung von Schwefel in Form neutraler Salze und Zugabe von schwefelfreiem Natriumgemisch. ↩