0.814.325•Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
0.814.325Multilateral International Treaty23.10.2003
Abgeschlossen in Aarhus am 24. Juni 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 20001
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. November 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Oktober 2003
(Stand am 4. Oktober 2024)
Die Vertragsparteien,
entschlossen, das Übereinkommen vom 13. November 19792über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,
in der Erkenntnis, dass die Emissionen vieler persistenter organischer Schadstoffe die internationalen Grenzen überschreiten und sich in Europa, Nordamerika und der Arktis, weit entfernt von ihrem Ursprungsort, ablagern und dass die Atmosphäre das dominierende Transportmittel ist,
im Bewusstsein, dass persistente organische Schadstoffe unter natürlichen Bedingungen biologisch nicht abbaubar sind und mit nachteiligen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden,
besorgt darüber, dass persistente organische Schadstoffe in höheren trophischen Ebenen durch Biomagnifikation Konzentrationen erreichen können, die die Gesundheit exponierter wildlebender Tiere und des Menschen beeinträchtigen können,
in der Erkenntnis, dass die Ökosysteme und speziell die eingeborenen Völker der Arktis, die sich von Fischen und Säugern der Arktis ernähren, auf Grund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe besonders gefährdet sind,
im Bewusstsein, dass Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa einschliesslich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden,
entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes gemäss Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen,
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19453und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt‑ und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Aufsicht ausgeübt werden, die Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der Grenzen der staatlichen Hoheitsgewalt kein Schaden zugefügt wird,
in Anbetracht der Notwendigkeit globaler Massnahmen zu persistenten organischen Schadstoffen und unter Hinweis auf die in Kapitel 9 der Agenda 21 vorgesehene Rolle für regionale Abkommen zur Verminderung der globalen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und insbesondere für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, ihre regionalen Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt zu teilen,
im Bewusstsein, dass es subregionale, regionale und globale Bestimmungen einschliesslich internationaler Instrumente für die Behandlung gefährlicher Abfälle, ihre grenzüberschreitende Verbringung und ihre Entsorgung gibt, insbesondere das Basler Übereinkommen vom 22. März 19894über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,
in Anbetracht dessen, dass die vorherrschenden Quellen der Luftverunreinigung, die zur Akkumulation persistenter organischer Schadstoffe beitragen, die Verwendung bestimmter Pestizide, die Herstellung und der Einsatz bestimmter chemischer Stoffe und die unbeabsichtigte Bildung bestimmter Stoffe bei der Abfallverbrennung, Verbrennung, Metallgewinnung sowie mobile Quellen sind,
im Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Reduzierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe in die Luft gibt,
im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung,
in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten Sektors und von Nichtregierungsorganisationen zu den Kenntnissen über die mit persistenten organischen Schadstoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Reduzierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe,
im Bewusstsein, dass Massnahmen zur Reduzierung der Emissionen persistenter organischer Schadstoffe kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten,
unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen,
im Bewusstsein der Massnahmen über persistente organische Schadstoffe, die einige Vertragsparteien auf nationaler Ebene und/oder im Rahmen anderer internationaler Übereinkommen bereits getroffen haben,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Protokolls:
Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Modifikation zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.6
Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe.
Die Vertragsparteien schaffen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten günstige Bedingungen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Technologien, die zur Verringerung der Entstehung und Emission persistenter organischer Schadstoffe und zur Entwicklung kosteneffizienter Alternativen ausgelegt sind, indem sie unter anderem folgende Massnahmen fördern:
Die Vertragsparteien fördern in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit einschliesslich Einzelpersonen, die direkte Anwender persistenter organischer Schadstoffe sind. Diese Informationen können unter anderem enthalten:
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit unter anderem in Bezug auf:
Vorrang sollte dabei der Forschung zu Stoffen gegeben werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den in Artikel 14 Absatz 6 festgelegten Verfahren unterzogen werden müssen, am grössten ist.
Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Protokolls wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien gemäss dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.
Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben. 3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. 4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung gemäss Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten. 6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Die Anhänge des Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Anhang V hat Empfehlungscharakter.8
5bis. Für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss dem nachfolgenden Absatz 5terin Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das in Absatz 3 oben beschriebene Verfahren.12
5ter. a) Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien mitgeteilt hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäss dem nachfolgenden Buchstaben b) vorgelegt haben. b) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede solche eingegangene Notifikation in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft. c) Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder: i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens b) vorgelegt haben; oder ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.13 6. Im Falle eines Vorschlags zur Änderung von Anhang I, II oder III durch Hinzufügen eines Stoffes zu diesem Protokoll: a) legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss des Exekutivorgans 1998/2, einschliesslich aller Änderungen, vor; und b) beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss des Exekutivorgans 1998/2 festgelegten Verfahren einschliesslich aller Änderungen. 7. Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses des Exekutivorgans 1998/2 bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und werden sechzig Tage nach dem Tag der Annahme wirksam.
Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Verwahrers erfüllt.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.(Es folgen die Unterschriften)
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe dann nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen: i) als Verunreinigungen in Produkten, ii) in bis zum Umsetzungsdatum hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln; oder iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, wird jede nachstehende Verpflichtung bei Inkrafttreten des Protokolls wirksam.
| Stoff | Durchführungsbestimmungen | |
|---|---|---|
| Einstellung der | Bedingungen | |
| Aldrin CAS: 309-00-2 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Chlordan CAS: 57-74-9 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Chlordecon CAS: 143-50-0 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| DDT CAS: 50-29-3 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Dieldrin CAS: 60-57-1 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Endrin CAS: 72-20-8 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Heptachlor CAS: 76-44-8 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Hexabrombiphenyl CAS: 36355-01-8 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Hexachlorbenzol CAS: 118-74-1 | Herstellung Verwendung | Keine, ausgenommen die Herstellung zu einem begrenzten Zweck gemäss einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird. Keine |
| Hexachlorbutadien CAS: 87-68-3 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Hexachlorcyclohexane (HCH) CAS: 608-73-1, einschliesslich Lindan CAS: 58-89-9 | Herstellung Verwendung | Keine Keine, ausgenommen die Verwendung des Gamma-Isomers von HCH (Lindan) als topisches Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit. Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. |
| Hexabromdiphenyletheraund Heptabromdiphenylethera | Herstellung Verwendung | Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zwecks Wiederverwendung führen. 2. Ab dem Jahr 2013 und anschliessend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig ausser Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Eliminierung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 ausser Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist. |
| Kurzkettige chlorierte Paraffineb | Herstellung | Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen |
| Verwendung | Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen | |
| Mirex CAS: 2385-85-5 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB)c | Herstellung Verwendung | Keine Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschliesslich Schulen und Krankenhäusern, sind alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmässig auf Undichtigkeiten zu überprüfen. |
| Pentachlorbenzol CAS: 608-93-5 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Perfluoroctansulfonat (PFOS)d | Herstellung | Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a) bis c) sowie die Verwendungen a) bis e) in Anhang II. |
| Verwendung | Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen a) bis e) in Anhang II: a) Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014; b) stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen-Abscheidung bis 2014; c) Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014; d) Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden. Für Löschschäume gilt Folgendes: i) Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu eliminieren, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte; ii) auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und von Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte. | |
| Polychlorierte Naphtaline (PCN) | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| Tetrabromdiphenylethereund Pentabromdiphenylethere | Herstellung Verwendung | Keine 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zwecks Wiederverwendung führe. 2. Ab dem Jahr 2013 und anschliessend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die obengenannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig ausser Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Eliminierung dieser in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 ausser Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist. |
| Toxaphen CAS: 8001-35-2 | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
| a Der Begriff «Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether» bezeichnet 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether. b Der Begriff «kurzkettige chlorierte Paraffine» bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 Gewichtsprozenten. c Der Begriff «polychlorierte Biphenyle» bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenyl-Moleküls (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können. d Der Begriff «Perfluoroctansulfonat (PFOS)» bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C |
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie vorkommen: i) als Verunreinigungen in Produkten oder ii) in bis zum Umsetzungsdatum hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder iii) als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, wird jede nachstehende Verpflichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wirksam.
| Stoff | Durchführungsbestimmungen | |
|---|---|---|
| Verwendungsbeschränkungen | Bedingungen | |
| Kurzkettige chlorierte Paraffinea | a) Flammschutzmittel für in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendetes Gummi; b) Flammschutzmittel in Dichtungsmassen. | Die Vertragsparteien sollten Massnahmen ergreifen, um diese Verwendungen zu eliminieren, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei der Eliminierung dieser Stoffe erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen. |
| Perfluoroctan sulfonat (PFOS)b | a) Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse; b) fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten; c) Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme; d) Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt; e) bestimmte medizinische Geräte (wie Herstellung von Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer (ETFE) und von röntgendichtem ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und CCD-Farbfilter). | Die Vertragsparteien sollten Massnahmen ergreifen, um diese Verwendungen zu eliminieren, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die im Hinblick auf die Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen. |
| a Der Begriff «kurzkettige chlorierte Paraffine» bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 Gewichtsprozenten. b Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C |
| Stoff | Bezugsjahr |
|---|---|
| PAKa | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995 bzw. – für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft – ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| Dioxine/Furaneb | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995 bzw. – für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft – ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| Hexachlorbenzol CAS: 118-74-1 | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995 bzw. – für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft – ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| PCBc | 2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschliesslich 2010 bzw. für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| a Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Für die Emissionsverzeichnisse werden die folgenden vier Indikatorverbindungen verwendet: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3‑cd)pyren. b Dioxine und Furane (PCDD/F): Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) sind tricyclische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei PCDD durch zwei Sauerstoffatome und bei PCDF durch ein Sauerstoffatom verbunden sind und bei denen die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können. c polychlorierte Biphenyle nach der Definition in Anhang I, die unbeabsichtigt von anthropogenen Quellen gebildet und freigesetzt werden. |
1. Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Protokolls enthalten.
2. Grenzwerte werden als ng/m3oder mg/m3unter Standardbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt) ausgedrückt.
3. Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargenprozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses (einschliesslich z. B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durchschnittswerte.
4. Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den beispielsweise vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten einschlägigen Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten solange, bis CEN‑ und ISO-Normen vorliegen.
5. Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.
6. Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ)15angegeben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren stehen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, einschliesslich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktoren für PCDD/F der Weltgesundheitsorganisation von 2005.
7. Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Abgasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:
feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle) 0,1 ng TEQ/m3
feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3
gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m3
nicht gefährliche industrielle Abfälle16,17 neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3
bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3.
8. Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen:
0,5 ng TEQ/m3
9. Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle:
sekundäre Stahlerzeugung – Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:
0,5 ng TEQ/m3.
1. Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien des Übereinkommens Leitlinien zur Ermittlung bester verfügbarer Techniken gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zu erfüllen. Eine vollständigere Beschreibung dieser besten verfügbaren Techniken und eine Wegleitung dazu wird in dem Leitfaden bereitgestellt, der durch die Parteien an einer Sitzung des Exekutivorgans verabschiedet wurde und nach Bedarf im Konsens der Parteien, die sich innerhalb des Exekutivorgans versammeln, nachgeführt werden kann.
2. Der Begriff «Beste verfügbare Technik» (Best available technique – BAT) steht für die effektivste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren und verweist darauf, dass bestimmte Techniken praktisch dazu geeignet sind, die Grundlage für Emissionsgrenzwerte zu liefern, die so beschaffen sind, dass Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert und, wo dies nicht praktikabel ist, generell verringert werden: – Der Begriff «Techniken» betrifft sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehalten, betrieben und ausser Betrieb gesetzt wird; – «verfügbare» Techniken bedeutet, dass sie in einem Massstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem relevanten Sektor der Industrie unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile erlaubt, unabhängig davon, ob die Techniken innerhalb des Territoriums der fraglichen Vertragspartei angewendet werden oder von dort stammen, solange sie für den Betreiber auf vernünftigem Wege zugänglich sind; – «beste» bedeutet am effektivsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes.
Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken sollte generell bzw. in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt und sollten die voraussichtlichen Kosten und Nutzen einer Massnahme sowie das Vorsorge- und Vermeidungsprinzip berücksichtigt werden: – Einsatz abfallarmer Technologien; – Verwendung mindergefährlicher Stoffe; – Förderung der Rückgewinnung und Verwertung von Stoffen, die in dem Prozess gebildet und verwendet worden sind, sowie von Abfällen; – Vergleichbare Betriebsprozesse, ‑einrichtungen oder ‑methoden, die im industriellen Massstab erfolgreich erprobt worden sind; – Technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen; – Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Emissionen; – Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen; – Zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit; – Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe (einschliesslich Wasser) und seine Energieeffizienz; – Notwendigkeit der Verhinderung bzw. Minimierung der Gesamtauswirkungen der Emissionen auf die Umwelt und der Risiken für sie; – Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt.
Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.
3. Informationen zur Leistungsfähigkeit und zu den Kosten von Begrenzungsmassnahmen stützen sich auf Dokumente, die bei der Task Force und der für POP zuständigen Arbeitsgruppe eingegangen und von ihnen geprüft worden sind. Sofern nicht anders angegeben, werden die auf Betriebserfahrungen basierenden aufgeführten Techniken als gut eingeführt angesehen.
4. Die Erfahrungen aus neuen Anlagen, die mit emissionsarmen Techniken arbeiten, sowie der Nachrüstung vorhandener Anlagen wachsen ständig. Daher sind eine regelmässige Überarbeitung und Änderung des in Paragraf 1 weiter oben erwähnten Leitfadens erforderlich. Für Neuanlagen ermittelte beste verfügbare Techniken (BAT) können gewöhnlich für bestehende Anlagen eingesetzt werden, sofern eine angemessene Übergangszeit eingeräumt wird und die Techniken angepasst werden.
5. In dem in Absatz 1 weiter oben erwähnten Leitfaden ist eine Reihe von Kontrollmassnahmen mit verschiedenen Kosten- und Effizienzmerkmalen aufgeführt. Welche Massnahmen für einen bestimmten Fall ausgewählt werden, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, zu denen wirtschaftliche Gegebenheiten, die technologische Infrastruktur und Kapazität sowie bestehende Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung zählen.
6. Die wichtigsten POP, die von ortsfesten Quellen emittiert werden, sind:
Einschlägige Definitionen befinden sich im Anhang III dieses Protokolls.
7. PCDD/F werden bei thermischen Prozessen, bei denen organische Stoffe und Chlor eine Rolle spielen, als Ergebnis einer unvollständigen Verbrennung oder chemischen Reaktion emittiert. Grössere ortsfeste Quellen von PCDD/F können unter anderem sein:
8. Grössere ortsfeste Quellen von PAK-Emissionen können unter anderen sein:
9. HCB-Emissionen resultieren aus der gleichen Art thermischer und chemischer Prozesse wie die PCDD/F-Emissionen, und HCB wird auch durch einen ähnlichen Mechanismus gebildet. Grössere Quellen von HCB-Emissionen können unter anderen sein:
1. Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden:
ii) für eine Vertragspartei, die ein Staat im Übergang zur Marktwirtschaft ist bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.
2. Die Fristen für die Anwendung der aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken betragen:
ii) für eine Vertragspartei, die ein Staat im Übergang zur Marktwirtschaft ist, bis zu fünfzehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.
Nicht in diesem Verzeichnis inbegriffen sind Anlagen oder Teile von Anlagen für die Erforschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse. Eine ausführlichere Beschreibung der Kategorien ist in dem in Anhang V genannten Leitfaden enthalten.
| Kategorie | Beschreibung der Kategorie |
|---|---|
| 1 | Abfallverbrennung, einschliesslich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich sowie von Klärschlamm |
| 2 | Sinteranlagen |
| 3 | Primär‑ und Sekundärbereich der Kupferproduktion |
| 4 | Stahlerzeugung |
| 5 | Schmelzanlagen der Sekundäraluminiumindustrie |
| 6 | Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs‑ und Industrieunternehmen mit einer Wärmekapazität über 50 MW |
| 7 | Kleinfeuerungsanlagen |
| 8 | Holzfeuerungsanlagen mit einer Wärmekapazität unter 50 MW |
| 9 | Koksproduktion |
| 10 | Anodenproduktion |
| 11 | Aluminiumproduktion nach dem Söderberg-Verfahren |
| 12 | Anlagen zur Holzkonservierung, ausgenommen den Fall, dass diese Kategorie bei einer Vertragspartei nicht signifikant zu den PAK-Gesamtemissionen beiträgt (gemäss Anhang III) |
| 13 | Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere Produktion von Chlorphenolen und Chloranil |
| 14 | Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Belgien | 25. Mai | 2006 | 23. August | 2006 | |||
| Bulgarien | 5. Dezember | 2001 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Dänemark | 6. Juli | 2001 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Deutschland | 25. April | 2002 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Estland* | 11. Mai | 2005 B | 9. August | 2005 | |||
| Europäische Union | 30. April | 2004 | 29. Juli | 2004 | |||
| Finnland* | 3. September | 2002 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Frankreich | 25. Juli | 2003 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Irland | 9. März | 2021 | 7. Juni | 2021 | |||
| Island | 29. Mai | 2003 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Italien | 20. Juni | 2006 | 18. September | 2006 | |||
| Kanada | 18. Dezember | 1998 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Kroatien | 6. September | 2007 | 5. Dezember | 2007 | |||
| Lettland | 28. Oktober | 2004 | 26. Januar | 2005 | |||
| Liechtenstein* | 23. Dezember | 2003 | 22. März | 2004 | |||
| Litauen | 16. Juni | 2006 | 14. September | 2006 | |||
| Luxemburg* | 1. Mai | 2000 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Moldau | 1. Oktober | 2002 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Montenegro | 9. Februar | 2012 B | 9. Mai | 2012 | |||
| Niederlande*a | 23. Juni | 2000 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Nordmazedonien | 1. November | 2010 B | 30. Januar | 2011 | |||
| Norwegen* | 16. Dezember | 1999 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Österreich* | 27. August | 2002 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Rumänien* | 5. September | 2003 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Schweden | 19. Januar | 2000 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Schweiz* | 14. November | 2000 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Serbien* | 26. März | 2012 B | 24. Juni | 2012 | |||
| Slowakei* | 30. Dezember | 2002 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Slowenien | 15. November | 2005 | 13. Februar | 2006 | |||
| Spanien* | 15. Februar | 2011 | 16. Mai | 2011 | |||
| Tschechische Republik | 6. August | 2002 | 23. Oktober | 2003 | |||
| Ungarn | 7. Januar | 2004 | 6. April | 2004 | |||
| Vereinigtes Königreich | 2. September | 2005 | 1. Dezember | 2005 | |||
| Zypern | 2. September | 2004 | 1. Dezember | 2004 | |||
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich in Europa. | |||||||
| SchweizDie Schweiz wird, gestützt auf Artikel 16 Absatz 3, zukünftige Änderungen des Protokolls wie bis anhin über das ordentliche Ratifikationsverfahren genehmigen. |
AS 2003 4423 ↩
SR 0.814.32 ↩
SR 0.120 ↩
SR 0.814.05 ↩
SR 0.814.322 ↩
Fassung gemäss Art. 1 Bst. A des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. B des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. C des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Bst. D Ziff. 1 des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. D Ziff. 2 des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. D Ziff. 3 des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Eingefügt durch Art. 1 Bst. D Ziff. 4 des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Eingefügt durch Art. 1 Bst. D Ziff. 4 des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Eingefügt durch Art. 1 Bst. E des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38,37;BBl 2017 7501). ↩
Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquivalenzfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivität des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt. ↩
Einschliesslich Verbrennungsanlagen für die Entsorgung von Biomasseabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden. ↩
Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährlichen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugten Energie entfallen. ↩
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