0.814.326•Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
0.814.326Multilateral International Treaty29.12.2003
Abgeschlossen in Aarhus am 24. Juni 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 20001
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. November 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 2003
(Stand am 4. Oktober 2024)
Die Vertragsparteien,
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung2durchzuführen;
besorgt darüber, dass Emissionen bestimmter Schwermetalle nationale Grenzen überschreiten und Schäden an Ökosystemen mit Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können;
in Anbetracht dessen, dass Verbrennungs- und Industrieprozesse die vorrangigen anthropogenen Quellen von Emissionen von Schwermetallen in die Atmosphäre sind;
im Bewusstsein, dass Schwermetalle natürliche Bestandteile der Erdrinde sind und dass viele Schwermetalle in bestimmten Formen und angemessenen Konzentrationen lebensnotwendig sind;
unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über die Emissionen, geochemischen Prozesse, den atmosphärischen Transport und die Auswirkungen von Schwermetallen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie über Minderungsverfahren und –kosten;
im Bewusstsein, dass es Techniken und Verfahren zur Reduzierung der durch die Schwermetallemissionen verursachten Luftverunreinigung gibt;
im Bewusstsein, dass die wirtschaftlichen Bedingungen von Ländern im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) unterschiedlich sind und sich die Wirtschaft in bestimmten Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft befindet;
entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen bestimmter Schwermetalle und ihrer entsprechenden Verbindungen unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes gemäss Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen3und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt‑ und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Aufsicht ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten ausserhalb der Grenzen der staatlichen Hoheitsgewalt kein Schaden zugefügt wird;
im Bewusstsein, dass Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schwermetallen auch zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Gebieten ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der UN-ECE einschliesslich der Arktis und internationaler Gewässer beitragen würden;
in der Erkenntnis, dass die Minderung der Emissionen bestimmter Schwermetalle zusätzlichen Nutzen für die Minderung der Emissionen anderer Schadstoffe mit sich bringen kann;
im Bewusstsein, dass weitere und effektivere Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung der Emissionen bestimmter Schwermetalle erforderlich sein können und dass beispielsweise von den Auswirkungen ausgehende Studien eine Grundlage für weitere Massnahmen darstellen können;
in Anbetracht des wichtigen Beitrags des privaten Sektors und der Nichtregierungsorganisationen zu den Kenntnissen über die mit Schwermetallen in Verbindung gebrachten Auswirkungen, vorhandene Alternativen und Minderungsverfahren und ihre Rolle bei der Reduzierung der Emissionen von Schwermetallen;
im Bewusstsein der Massnahmen zur Begrenzung von Schwermetallen auf nationaler Ebene und in internationalen Foren;
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Protokolls
10.6bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Modifikation nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für eine Partei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschliessen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für diese Vertragspartei bereits von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt wurde, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Modifikation zu entscheiden, ob diese wesentlich ist; 11. bedeutet «Kategorie grösserer ortsfester Quellen» jede Kategorie ortsfester Quellen, die in Anhang II aufgeführt ist und mindestens mit einem Prozent an den Gesamtemissionen eines in Anhang I aufgeführten Schwermetalls aus ortsfesten Quellen einer Vertragspartei für das gemäss Anhang I festgelegte Bezugsjahr beteiligt ist;
12.7«dieses Protokoll», «das Protokoll» bzw. «das vorliegende Protokoll» das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung.
Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung von anthropogenen Schwermetallemissionen, die weiträumig und über Ländergrenzen hinweg übertragen werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erheblichen Schaden zufügen, gemäss den folgenden Artikeln.
2bis. Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Quellenkategorien eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine «bestehende ortsfeste Quelle» geltenden Grenzwerte auf jede Quelle innerhalb einer solchen neuen Kategorie, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall läuft diese Regelung an diesem Zeitpunkt ab.11
2ter. Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine «neue ortsfeste Quelle» eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die bis dahin geltenden Grenzwerte auf jede Quelle, mit deren Bau oder wesentlichen Modifikation vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall läuft diese Regelung an diesem Zeitpunkt ab.12 3. Jede Vertragspartei wendet gemäss den in Anhang VI festgelegten Bedingungen und Fristen Produktkontrollmassnahmen an. 4. Jede Vertragspartei erwägt unter Berücksichtigung von Anhang VII die Anwendung zusätzlicher Produktmanagementmassnahmen. 5. Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang I aufgeführten Schwermetalle. Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP wenden die Methoden an, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP wenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden an.13 6. Eine Vertragspartei, die nach Anwendung von Absatz 2 und Absatz 3 den Anforderungen von Absatz 1 für ein in Anhang I aufgeführtes Schwermetall nicht entsprechen kann, wird für dieses Schwermetall von ihren Verpflichtungen in Absatz 1 befreit. 7. Eine Vertragspartei, deren Gesamtfläche 6 000 000 km2überschreitet, wird von ihren Verpflichtungen gemäss Absatz 2 Buchstaben b, c und d befreit, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht später als acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls ihre jährlichen Gesamtemissionen jedes der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle aus den in Anhang II aufgeführten Kategorien von Quellen um mindestens 50 Prozent gegenüber dem Emissionsniveau dieser Kategorien in dem in Anhang I festgelegten Bezugsjahr verringert haben wird. Eine Vertragspartei, die diesen Absatz geltend machen möchte, gibt dies bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt zu diesem Protokoll an. 8. Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken.14
Die Vertragsparteien fördern mit Schwerpunkt auf die in Anhang I aufgeführten Schwermetalle Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit unter anderem in Bezug auf:
Das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.20
Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Protokolls wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien gemäss dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.
Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben. 3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. 4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung gemäss Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten. 6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls. Die Anhänge III und VII haben Empfehlungscharakter.
5bis. Für die Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss Absatz 5terdas Verfahren gemäss Absatz 3 im Falle von Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI.25
5ter. Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI werden von den auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum ihrer Weiterleitung durch den Exekutivsekretär der Kommission an die Vertragsparteien für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäss Buchstabe a vorgelegt haben: a) Vertragsparteien, die eine Änderung der Anhänge II, IV, V und VI nicht genehmigen können, notifizieren dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt alle Vertragsparteien unverzüglich über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam; b) Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI treten nicht in Kraft, wenn mindestens sechzehn Vertragsparteien: i) eine Notifikation gemäss Buchstabe a eingereicht haben, oder ii) das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss Absatz 3 hinterlegt haben.26 6. Im Falle eines Vorschlags zur Änderung von Anhang I, VI oder VII durch Hinzufügen eines Schwermetalls, einer Produktkontrollmassnahme oder eines Produkts bzw. einer Produktkategorie zu diesem Protokoll: a) legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss des Exekutivorgans 1998/2, einschliesslich aller Änderungen, vor; und b) beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss des Exekutivorgans 1998/2 festgelegten Verfahren einschliesslich aller Änderungen. 7. Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses des Exekutivorgans 1998/2 bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und werden sechzig Tage nach dem Tag der Annahme wirksam.
Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Verwahrers erfüllt.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.(Es folgen die Unterschriften)
| Schwermetall | Bezugsjahr |
|---|---|
| Cadmium (Cd) | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| Blei (Pb) | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
| Quecksilber (Hg) | 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird. |
1. Nicht in diesem Anhang inbegriffen sind Anlagen oder Teile von Anlagen für die Erforschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren.
Die im Folgenden angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -mengen. Führt ein Betreiber bei der gleichen Anlage oder am gleichen Standort verschiedene Tätigkeiten aus, die unter die gleiche Unterüberschrift fallen, so werden die Kapazitäten für diese Tätigkeiten addiert.
| Kategorie | Beschreibung der Kategorie |
|---|---|
| 1 | Feuerungsanlagen mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung über 50 MW. |
| 2 | Anlagen zum Rösten oder Sintern von Metallerz (einschliesslich Sulfiderz) oder Konzentraten mit einer Kapazität über 150 Tonnen Sintergut pro Tag bei Eisenerz oder ‑konzentrat und 30 Tonnen Sintergut pro Tag beim Rösten von Kupfer, Blei oder Zink oder bei der Gold‑ und Quecksilbererzaufbereitung. |
| 3 | Anlagen für die Erzeugung von Roheisen oder Stahl (Primär‑ oder Sekundärschmelzbetrieb, inklusive Elektrolichtbogenöfen) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen je Stunde. |
| 4 | Eisengiessereien mit einer Produktionskapazität über 20 Tonnen je Tag. |
| 5 | Anlagen zur Erzeugung von Kupfer, Blei, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen aus Erz, Konzentraten oder Sekundärrohstoffen durch metallurgische Verfahren mit einer Kapazität über 30 Tonnen Metall je Tag im Primärbereich und 15 Tonnen Metall je Tag im Sekundärbereich oder zur Primärerzeugung von Quecksilber. |
| 6 | Anlagen zum Schmelzen (Raffinieren, Giessen usw.), einschliesslich Legieren, von Kupfer, Blei und Zink, einschliesslich rückgewonnener Einsatzstoffe, mit einer Schmelzkapazität über 4 Tonnen je Tag bei Blei bzw. 20 Tonnen je Tag bei Kupfer und Zink. |
| 7 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen je Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen je Tag. |
| 8 | Anlagen zur Herstellung von Glas nach dem Bleieinsatzverfahren mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen je Tag. |
| 9 | Anlagen zur Chloralkalielektrolyse nach dem Amalgamverfahren. |
| 10 | Anlagen zur Verbrennung gefährlicher oder medizinischer Abfälle mit einer Kapazität über 1 Tonne je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von gefährlichen oder medizinischen Abfällen gemäss Festlegung in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. |
| 11 | Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Kapazität über 3 Tonnen je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von Siedlungs- abfällen gemäss Festlegung in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. |
1. Mit diesem Anhang soll den Vertragsparteien eine Anleitung zur Ermittlung der besten verfügbaren Techniken für ortsfeste Quellen gegeben werden, die es ihnen ermöglicht, die Verpflichtungen des Protokolls zu erfüllen. Weitere Beschreibungen und Anleitungen zu solchen besten verfügbaren Techniken sind im Leitfaden enthalten, der von den Vertragsparteien an einer Tagung des Exekutivorgans angenommen wurde; sie können bei Bedarf durch eine einvernehmliche Annahme der Vertragsparteien an einer Tagung des Exekutivorgans aktualisiert werden.
2. Der Begriff «beste verfügbare Techniken» (BVT) steht für die effektivste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren und verweist darauf, dass bestimmte Techniken praktisch dazu geeignet sind, die Grundlage für Emissionsgrenzwerte (und anderer Genehmigungsauflagen) zu liefern, die so beschaffen sind, dass Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert und, wo dies nicht praktikabel ist, reduziert werden: (a) Der Begriff «Techniken» betrifft sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehalten, betrieben und ausser Betrieb gesetzt wird; (b) «verfügbare» Techniken bedeutet, dass sie in einem Massstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem relevanten Sektor der Industrie unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile erlaubt, unabhängig davon, ob die Techniken innerhalb des Territoriums der fraglichen Vertragspartei angewendet werden oder von dort stammen, solange sie für den Betreiber auf vernünftigem Wege zugänglich sind; (c) «beste» heisst am effektivsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes.
3. Die Kriterien für die Festlegung der BVT sind wie folgt: (a) Einsatz abfallarmer Technologien; (b) Verwendung mindergefährlicher Stoffe; (c) Förderung der Rückgewinnung und Verwertung von Stoffen, die im Prozess gebildet und verwendet worden sind, sowie von Abfällen, wo dies zweckmässig ist; (d) vergleichbare Betriebsprozesse, -einrichtungen oder -methoden, die im industriellen Massstab erfolgreich erprobt worden sind; (e) technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen; (f) Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Emissionen; (g) Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen; (h) zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeitspanne; (i) Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe (einschliesslich Wasser) und ihre Energieeffizienz; (j) Notwendigkeit der Verhinderung bzw. Minimierung der Gesamtauswirkungen der Emissionen auf die Umwelt und der Risiken für sie; (k) Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt; (l) von nationalen und internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.
Das Konzept der BVT zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.
4. Die Erfahrungen mit neuen Produkten und neuen Anlagen, die mit emissionsarmen Techniken arbeiten, sowie mit der Nachrüstung vorhandener Anlagen wachsen ständig; dies kann eine Aktualisierung des in Absatz 1 genannten Leitfadens erforderlich machen.
1. Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden:
2. Unbeschadet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich von Absatz 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts zum Protokoll erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) aufgeführten Grenzwerte bis zu 15 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.
3. Fasst eine Vertragspartei in Bezug auf eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen einen Beschluss gemäss Artikel 3bisdes vorliegenden Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem für dieselbe Quellenkategorie geltenden Absatz 2 abgeben.
1. Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
4. Allein in diesem Abschnitt bedeutet «Staub» die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.
5. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die Menge an Staub und bestimmten, unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nicht anders angegeben, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien grösserer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
6. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder nach anderen technisch zweckmässigen Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z.B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann eine bestimmte Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.
7. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Prozessparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen zugrunde gelegt, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Feuerungsanlagen (Kessel und Prozessfeuerungen) mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung von über 50 MWth28(Anhang II Kategorie 1)
8. Grenzwerte für Staubmissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf:29
Tabelle 1
| Brennstoffart | Feuerungswärmeleistung (MWth) | EGW für Staub (mg/m3)a |
|---|---|---|
| Feste Brennstoffe | 50–100 | Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) Bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) |
| 100–300 | Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) Bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |
| >300 | Neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) Bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |
| Flüssige Brennstoffe | 50–100 | Neue Anlagen: 20 Bestehende Anlagen: 30 (allgemein) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) |
| 100–300 | Neue Anlagen: 20 Bestehende Anlagen: 25 (allgemein) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |
| >300 | Neue Anlagen: 10 Bestehende Anlagen: 20 (allgemein) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |
| a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe) |
9. Sondervorschriften für Feuerungsanlagen gemäss Nummer 8:
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind.
b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäss Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.
c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden.
d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3)
10. Grenzwerte für Staubemissionen:
Tabelle 2
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Sinteranlage | 50 |
| Pelletieranlage | 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen 15 für alle anderen Verfahrensschritte |
| Hochofen: Winderhitzer | 10 |
| Stahlerzeugung und Giessen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren | 30 |
| Stahlerzeugung und Giessen nach dem Elektrolichtbogenverfahren | 15 (bestehende Anlagen) 5 (neue Anlagen) |
Eisengiessereien (Anhang II Kategorie 4)
11. Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengiessereien:
Tabelle 3
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Eisengiessereien: sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen) | 20 |
| Warmwalzen | 20 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können |
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Ferro‑Silizium-Manganlegierungen, einschliesslich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)
12. Grenzwert für Staubemissionen aus der Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Eisen-Silizium-Manganlegierungen:
Tabelle 4
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen | 20 |
Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)
13. Grenzwert für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Blei:
Tabelle 5
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Herstellung und Verarbeitung von Blei | 5 |
Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)
14. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zementherstellung:
Tabelle 6
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3)a |
|---|---|
| Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler | 20 |
| Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen | 20 |
| a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. |
Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)
15. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Glasherstellung:
Tabelle 7
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3)a |
|---|---|
| Neue Anlagen | 20 |
| Bestehende Anlagen | 30 |
| a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen). |
16. Grenzwert für Bleiemissionen aus der Glasherstellung: 5 mg/m3.
Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)
17. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die eine Quecksilberzelltechnik anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schliessen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoss einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg30produziertes Chlor.
18. Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.
Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)
19. Grenzwert für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung:
Tabelle 8
| Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m3)a |
|---|---|
| Verbrennungen von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen | 10 |
| a Grenzwert bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %. |
20. Grenzwert für Quecksilberemissionen aus der Abfallverbrennung: 0,05 mg/m3.
21. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Mitverbrennung von Abfällen der Quellenkategorien 1 und 7: 0,05 mg/m3.
22. Die Grenzwerte zur Minderung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen der folgenden Quellenkategorien, und die Quellen, für die sie gelten, sind in folgenden Dokumenten festgelegt:
aa) Sekundärkupferschmelzen – diffuse Quellen – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;
bb) Primäre Nichteisenmetalle – Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium – 40 C.F.R. Beryllium GGGGGG;
cc) Glasherstellung (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS;
dd) Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT;
ee) Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY;
ff) Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ;
gg) Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und -verarbeitungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y;
hh) Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD;
ii) Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ;
jj) Quecksilberzell-Chloralkalianlagen – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII;
kk) Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, mit deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. mit deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.»
1. Spätestens am Tag des Inkrafttretens bis zum Ablauf dieses Protokolls für eine Vertragspartei darf der Bleigehalt von Ottokraftstoff, der für Strassenfahrzeuge verkauft wird, 0,013 g/l nicht überschreiten. Vertragsparteien, die unverbleiten Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt unter 0,013 g/l verkaufen, bemühen sich, diesen Wert zu halten oder zu senken.
2. Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass sich aus der Umstellung auf Kraftstoffe mit einem Bleigehalt gemäss Absatz 1 eine Verringerung der gefährlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt ergibt.
3. …
4. Unbeschadet von Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt, kleine Mengen, d. h. bis zu 0,5 % ihres Gesamtabsatzes an Ottokraftstoff, von verbleitem Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l für alte Strassenfahrzeuge zu verkaufen.
5. Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die Vertragspartei Konzentrationen, die die folgenden Werte nicht überschreiten:
Diese Grenzwerte dürfen bei der Anwendung einer neuen Batterietechnologie oder bei Verwendung einer Batterie in einem neuen Produkt überschritten werden, wenn mittels angemessener Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass die entstehende Batterie oder das Produkt, aus dem eine Batterie nicht ohne weiteres entnommen werden kann, auf umweltgerechte Weise entsorgt wird. Ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Alkali-Mangan-Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.
1. Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien Leitlinien für Produktmanagementmassnahmen gegeben werden.
2. Die Vertragsparteien können geeignete Produktmanagementmassnahmen, wie sie beispielsweise nachstehend aufgeführt sind, in Erwägung ziehen, sofern dies auf Grund des potenziellen Risikos nachteiliger Auswirkungen von Emissionen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gerechtfertigt ist, wobei alle relevanten Risiken und Vorteile solcher Massnahmen zu berücksichtigen sind und sichergestellt sein muss, dass jegliche Veränderungen an Produkten zu einer Verminderung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt führen:
3. Jedes Produkt bzw. jede Produktkategorie, die nachstehend aufgeführt sind, enthält eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und unterliegt ordnungsrechtlichen oder freiwilligen Massnahmen durch mindestens eine Vertragspartei des Übereinkommens, die sich zu einem erheblichen Teil auf den Anteil des Produkts an den Emissionen eines oder mehrerer der Schwermetalle von Anhang I beziehen. Allerdings liegen noch keine ausreichenden Informationen vor, anhand derer bestätigt würde, dass sie bei allen Vertragsparteien eine signifikante Quelle darstellen, so dass eine Aufnahme in Anhang VI gerechtfertigt wäre. Jede Vertragspartei ist aufgerufen, die verfügbaren Informationen zu prüfen, und, wo sie überzeugt ist, dass Vorsichtsmassnahmen geboten sind, Produktmanagementmassnahmen wie die in Absatz 2 angegebenen für eines oder mehrere der im Folgenden genannten Produkte zu ergreifen:
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 8. Juni | 2005 | 6. September | 2005 |
| Bulgarien | 28. Oktober | 2003 | 26. Januar | 2004 |
| Dänemark | 12. Juli | 2001 | 29. Dezember | 2003 |
| Deutschland | 30. September | 2003 | 29. Dezember | 2003 |
| Estland* | 24. März | 2006 B | 22. Juni | 2006 |
| Europäische Union | 3. Mai | 2001 | 29. Dezember | 2003 |
| Finnland* | 20. Juni | 2000 | 29. Dezember | 2003 |
| Frankreich | 26. Juli | 2002 | 29. Dezember | 2003 |
| Irland | 9. März | 2021 | 7. Juni | 2021 |
| Kanada* | 18. Dezember | 1998 | 29. Dezember | 2003 |
| Kroatien | 6. September | 2007 | 5. Dezember | 2007 |
| Lettland | 9. Juni | 2005 | 7. September | 2005 |
| Liechtenstein* | 23. Dezember | 2003 | 22. März | 2004 |
| Litauen | 28. Oktober | 2004 | 26. Januar | 2005 |
| Luxemburg* | 1. Mai | 2000 | 29. Dezember | 2003 |
| Moldau | 1. Oktober | 2002 | 29. Dezember | 2003 |
| Monaco* | 13. November | 2003 B | 11. Februar | 2004 |
| Montenegro | 30. Dezember | 2011 B | 29. März | 2012 |
| Niederlande*a | 23. Juni | 2000 | 29. Dezember | 2003 |
| Nordmazedonien | 1. November | 2010 B | 30. Januar | 2011 |
| Norwegen* | 16. Dezember | 1999 | 29. Dezember | 2003 |
| Österreich* | 17. Dezember | 2003 | 16. März | 2004 |
| Portugal | 4. Mai | 2017 | 2. August | 2017 |
| Rumänien* | 5. September | 2003 | 29. Dezember | 2003 |
| Schweden | 19. Januar | 2000 | 29. Dezember | 2003 |
| Schweiz* | 14. November | 2000 | 29. Dezember | 2003 |
| Serbien* | 26. März | 2012 B | 24. Juni | 2012 |
| Slowakei* | 30. Dezember | 2002 | 29. Dezember | 2003 |
| Slowenien | 9. Februar | 2004 | 9. Mai | 2004 |
| Spanien* | 21. September | 2011 | 20. Dezember | 2011 |
| Tschechische Republik | 6. August | 2002 | 29. Dezember | 2003 |
| Ungarn | 19. April | 2005 | 18. Juli | 2005 |
| Vereinigte Staaten | 10. Januar | 2001 | 29. Dezember | 2003 |
| Vereinigtes Königreich | 6. Juli | 2005 | 4. Oktober | 2005 |
| Zypern | 2. September | 2004 | 1. Dezember | 2004 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Für das Königreich in Europa. |
Die Schweiz hat gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls bei der Annahme folgende Erklärung angebracht:
Gemäss Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls in seiner geänderten Fassung erklärt die Schweiz, dass sie hinsichtlich der Änderung der Anhänge II, IV, V und VI nicht an das in Artikel 13 Absatz 5terfestgelegte Verfahren gebunden sein will.
AS 2004 1189 ↩
SR 0.814.32 ↩
SR 0.120 ↩
SR 0.814.32 ↩
SR 0.814.322 ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 1 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 3 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 4 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 5 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 7 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 10 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 13 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 14 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 15 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 16 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 17 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 18 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 19 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 19 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876,875;BBl 2016 8285). ↩
Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt. ↩
Insbesondere gelten die EGW nicht für: – Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden ; – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; – Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer (Cowper); – Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; – Abfallverbrennungsöfen; und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. ↩
1 Mg = 1 Tonne. ↩
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