0.814.327•Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
0.814.327Multilateral International Treaty13.12.2005
Abgeschlossen in Göteborg am 30. November 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20051
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. September 2005
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2005
(Stand am 16. September 2024)
Die Vertragsparteien,
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen;
in dem Bewusstsein, dass Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht werden;
besorgt darüber, dass die für die menschliche Gesundheit und die Vegetation entscheidenden kritischen Eintragsraten für Versauerung und Stickstoff mit düngender Wirkung sowie die kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe in vielen Gebieten des Zuständigkeitsbereichs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa immer noch überschritten werden;
ferner besorgt darüber, dass die Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestossenen partikelförmigen Stoffen sowie sekundär gebildete Schadstoffe wie Ozon, partikelförmige Stoffe und die Reaktionsprodukte von Ammoniak weiträumig in der Atmosphäre transportiert werden und nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;
in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie zum Beispiel dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung von Russ und bodennahem Ozon, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima;
in Anerkennung dessen, dass Emissionen der Vertragsparteien innerhalb der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Luftverunreinigung auf der Nordhalbkugel und in globalem Massstab beitragen, und in Anerkennung des Potentials für den Transport zwischen den Kontinenten sowie der Notwendigkeit weiterer Untersuchung dieses Potentials;
ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene das Problem der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung angehen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;
des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;
entschlossen, hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe und ihrer Wirkung einen Multi-Komponenten-Ansatz zu verfolgen, um die Überschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen zu verhindern oder auf ein Minimum zu beschränken;
unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den hemisphärischen Transport der Luftverschmutzung, den Einfluss des Stickstoffkreislaufs und die potenziellen Synergien und Zielkonflikte zwischen Luftverunreinigung und Klimaänderungen;
in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erheblich zu den nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beitragen und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erörtert werden;
entschlossen, Massnahmen zur Vorbeugung, Verhinderung oder Minimierung der Emissionen dieser Stoffe unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung zu treffen;
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen2und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
im Bewusstsein der Notwendigkeit eines kosteneffizienten regionalen Konzepts zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, bei dem die Unterschiede bezüglich der Auswirkungen und der Minderungskosten zwischen den einzelnen Staaten berücksichtigt werden;
inAnbetracht des wichtigen Beitrags des privaten und des nichtstaatlichen Sektors zu den Kenntnissen über die mit diesen Stoffen in Verbindung gebrachten Auswirkungen und über die verfügbaren Minderungsverfahren sowie ihrer Rolle bei der Verringerung der Emissionen in die Atmosphäre;
in dem Bewusstsein, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder versteckten Beschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels darstellen sollten;
unter Berücksichtigung **** der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Daten über Emissionen, atmosphärische Prozesse und Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Kosten für ihre Minderung und in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Vertiefung dieses Wissens und der Fortsetzung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zur Förderung des Verständnisses dieser Fragen;
in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 31. Oktober 19883in Sofia angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses und dem am 18. November 19914in Genf angenommenen Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Bestimmungen zur Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen gibt und dass die Technischen Anhänge dieser beiden Protokolle bereits technische Anleitungen zur Verringerung dieser Emissionen enthalten;
ferner in Anbetracht dessen, dass es nach dem am 14. Juni 19945in Oslo angenommenen Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen bereits Bestimmungen zur Verringerung von Schwefelemissionen gibt, um zur Verminderung der sauren Depositionen durch Senkung der Überschreitungen der kritischen Schwefeldepositionen, die aus den kritischen Eintragsraten versauernder Stoffe entsprechend dem Beitrag oxidierter Schwefelverbindungen zur Gesamtdeposition versauernder Stoffe im Jahr 1990 abgeleitet worden sind, beizutragen;
des Weiteren in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll die erste Übereinkunft im Rahmen des Übereinkommens ist, die sich speziell mit reduzierten Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ, befasst;
in Anbetracht **** dessen, dass Massnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden und reduzierten Stickstoffverbindungen den gesamten bio-geochemischen Stickstoffkreislauf berücksichtigen und soweit möglich die Emissionen von reaktivem Stickstoff nicht erhöhen sollten, einschliesslich Distickstoffmonoxid und Nitrat in Ökosystemen, die andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnten;
im Bewusstsein dessen, dass Methan und Kohlenmonoxid, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert werden, in Gegenwart von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung bodennahen Ozons beitragen, und
ferner im Bewusstsein **** der Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen6eingegangen sind,7
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Protokolls:
2bis. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine «bestehende ortsfeste Quelle» geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.28
2ter. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine «neue ortsfeste Quelle» eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf jede Quelle anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.29 3. Vorbehaltlich der Absätze 2bisund 2terwendet jede Vertragspartei, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen die in den Anhängen IV, V, VI und X festgelegten Grenzwerte auf alle bestehenden ortsfesten Quellen innerhalb einer in jenen Anhängen genannten Kategorie ortsfester Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die für alle Kategorien von Quellen zusammen zu äquivalenten Gesamtemissionen führen, oder, für Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP, die notwendig sind, um nationale oder regionale Ziele für die Minderung der Versauerung zu erreichen und nationale Luftqualitätsnormen einzuhalten.30 4. …31 5. Jede Vertragspartei wendet die in Anhang VIII genannten Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen an, und zwar vor Ablauf der in Anhang VII angegebenen Fristen. 6. Jede Vertragspartei sollte unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die besten verfügbaren Techniken auf die unter Anhang VIII fallenden mobilen Quellen und alle unter die Anhänge IV, V, VI und X fallenden ortsfesten Quellen anwenden, und – soweit sie dies für angemessen erachtet –Massnahmen zur Begrenzung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.32 7. Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Massgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.33 8. Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich des Absatzes 10: a) mindestens die in Anhang IX festgelegten Massnahmen zur Ammoniakverringerung anwenden und b)34 dort, wo sie es für geeignet hält, die besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen anwenden, wie sie in dem vom Exekutivorgan angenommenen Leitfaden aufgeführt sind. Besonderes Augenmerk sollte auf die Reduktion von Ammoniakemissionen aus für diese Vertragspartei bedeutenden Quellen von Ammoniak gelegt werden. 9. Absatz 10 findet Anwendung auf jede Vertragspartei: a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 Millionen Quadratkilometer beträgt; b)35 deren jährliche Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versauerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, vor allem aus einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, das in Anhang III als PEMA aufgeführt ist, und die hierüber nach Buchstabe c entsprechende Unterlagen vorgelegt hat; c) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll eine Beschreibung des geographischen Anwendungsbereichs eines oder mehrerer PEMAs für einen oder mehrere Schadstoffe samt Belegunterlagen zur Einbeziehung in Anhang III vorgelegt hat; und d) die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln. 10. Eine Vertragspartei, auf die dieser Absatz Anwendung findet, muss: a) sofern im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, diesen Artikel und Anhang II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; oder b)36 sofern nicht im geographischen Anwendungsbereich des EMEP, die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Anhangs II nur in dem entsprechenden PEMA für jeden Schadstoff (Stickstoffoxide, Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe) befolgen, für den in Anhang III ein PEMA in ihrem Hoheitsbereich aufgeführt ist; sie muss Absatz 8 in ihrem Hoheitsbereich nicht befolgen. 11. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder der Änderung des Protokolls gemäss Beschluss 2012/2, oder beim Beitritt zu diesem Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.37
11bis. Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.38
11ter. Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.39
11quater. Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.40
11quinquies. Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäss Absatz 1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.41 12. Die Vertragsparteien nehmen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung und spätestens ein Jahr nach Abschluss derselben Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Emissionsverringerung auf.
Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen all dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.53
2bis. Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Russemissionen entwickeln und aktualisieren.54 3. Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen ergreifen.
…69
4. Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen zusammengestellt werden.70
5. Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmässigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschliesslich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.71
6. Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern:
Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.72
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf:
Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmässig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschliesslich seiner Änderungen, Bericht.
Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und den Nebenorganen des Exekutivorgans vorgelegten Informationen, die Angaben über die Auswirkungen der Konzentrationen und Depositionen von Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen sowie der Photooxidantien sowie die in Artikel 9 bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.80
ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte die zur Erreichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;
b)81 bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Versauerung, Eutrophierung und Photooxidantien berücksichtigt, einschliesslich der Bewertung aller diesbezüglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, positiven Nebeneffekte auf das Klima, der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen, der Entwicklung und Verbesserung integrierter Bewertungsmodelle, der technologischen Entwicklungen, der sich verändernden wirtschaftlichen Bedingungen, der Fortschritte bei den Datengrundlagen für Emissionen und Emissionsminderungstechniken, insbesondere hinsichtlich partikelförmiger Stoffe, Ammoniak und flüchtiger organischer Verbindungen, und der Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionsmengen;
c) die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls.
Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Massnahmen zur Eindämmung der Russemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.82
Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung die Massnahmen zur Ammoniakreduktion und prüfen die Notwendigkeit einer Revision des Anhangs IX.83
Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben. 3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer. 4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten. 6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
Verwahrer ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Massgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet:
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Göteborg (Schweden) am 30. November 1999.(Es folgen die Unterschriften)
1. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick auf den Säuregehalt von Ökosystemen erfolgt nach dem Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends. Sie stellen die Höchstmenge der von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierbaren Deposition mit versauernder Wirkung dar. Bei den stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsraten werden auch die Stickstoff entziehenden Prozesse innerhalb des Ökosystems (z. B. Aufnahme durch Pflanzen) berücksichtigt. Die schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten sind Eintragsraten, die – auf lange Sicht – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen eines Ökosystems haben. Bei einer kombinierten schwefel- und stickstoffbezogenen kritischen Säureeintragsrate wird Stickstoff nur dann berücksichtigt, wenn die Stickstoffdeposition grösser ist als die Stickstoff entziehenden Prozesse im Ökosystem wie zum Beispiel die Aufnahme durch die Vegetation. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
2. In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Räume, in denen diese überschritten werden, für die Seen und die Waldökosysteme des Hochlandes anhand von ähnlichen wissenschaftlichen Methoden und Kriterien ermittelt und kartographiert, wie sie in dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends beschrieben sind. Die Werte der kritischen Einträge für die Gesamtheit der Schwefel- und Stickstoffdepositionen sowie die Höhe der Überschreitungen wurden für ganz Kanada (südlich des 60. nördlichen Breitengrades) kartographiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektare und Jahr (eq/ha/a) ausgedrückt (Canadian Acid Deposition Science Assessment 2004 / Wissenschaftliche Beurteilung der Säuredeposition in Kanada, 2004; Kanadischer Umweltministerrat 2008). Die Provinz Alberta hat zudem die in Europa für die potentielle Azidität verwendeten generischen Klassierungssysteme für kritische Eintragsraten angepasst, um die Böden zu bestimmen, die bezüglich der Säuredeposition als empfindlich, mässig empfindlich oder unempfindlich einzustufen sind. Dabei wurden für jede Bodenkategorie kritische Eintragsraten, sowie Ziel- und Überwachungswerte für Eintragsraten definiert, und wo nötig werden Lenkungsmassnahmen gemäss dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben.
3. Diese Einträge und Auswirkungen werden bei den integrierten Bewertungsaktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung von Daten im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Beurteilung der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung, berücksichtigt und dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen Kanadas als Richtschnur.
4. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versauerung durch die Untersuchung der Sensitivität und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung anhand von durch Peer-Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berücksichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten abgeschätzt. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO2und SO2berücksichtigt. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
5. Die Ermittlung der kritischen Eintragsraten (im Sinne des Art. 1) im Hinblick auf Stickstoffeinträge mit düngender Wirkung (Eutrophierung) erfolgt nach dem Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends. Sie stellen die Höchstmenge der eutrophierenden Stickstoffdeposition dar, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen eines Ökosystems hat. Alle von den Vertragsparteien gemeldeten kritischen Eintragsraten werden zusammengefasst und für die integrierte Bewertungsmodellierung verwendet, um bei der Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Anhang II als Richtschnur zu dienen.
5bis. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stickstoff mit düngender Wirkung (Eutrophierung) auf die Ökosysteme abgeschätzt, indem die Sensitivität und die Reaktion der Ökosysteme auf die Einträge von Stickstoffverbindungen anhand von durch Peer-Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berücksichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten bestimmt werden. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO2und SO2berücksichtigt. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
6. Die kritischen Belastungswerte (im Sinne des Art. 1) von Ozon werden festgelegt, um die Pflanzen gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen. Sie werden in Form von kumulativen Werten – entweder von stomatären Flüssen oder von Konzentrationen auf Bestandshöhe der Vegetationsdecke – ausgedrückt. Die kritischen Belastungswerte basieren vorzugsweise auf stomatären Flüssen, da diese aus biologischer Sicht als aussagekräftiger gelten, weil sie die verändernde Wirkung von klima-, boden- und pflanzenbezogenen Faktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen.
7. Kritische Belastungswerte wurden für eine Anzahl von Kulturpflanzen, die (semi-)natürliche Vegetation und bestimmte Arten von Waldbäumen berechnet. Die berücksichtigten kritischen Belastungswerte stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten ökologischen Auswirkungen (wie zum Beispiel Abnahme der Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung, verminderte Speicherung von Kohlenstoff in der lebenden Biomasse der Bäume und weitere schädliche Auswirkungen auf Wald- und andere (semi-)natürliche Ökosysteme.
8. Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird gemäss den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation bestimmt, um die menschliche Gesundheit vor einer ganzen Reihe von gesundheitlichen Folgen zu schützen, einschliesslich des erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und von Erkrankungen.
9. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt, unter dem das Ozon keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen wurden bei allen in Kanada gemessenen Ozonkonzentrationen beobachtet. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzieren.
10. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl, einschliesslich der Vegetation, vor allen bekannten oder zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Integrierte Bewertungsmodellierung und die Luftqualitätsnormen dienen als Richtschnur für die Festlegung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang II.
11. Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird gemäss den Luftqualitätsrichtlinien der WHO aufgrund der Massenkonzentration von PM2,5 bestimmt. Die Umsetzung der in den Richtlinien festgelegten Konzentration dürfte die Gesundheitsrisiken wirksam vermindern. Die langfristige PM2,5-Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, verhält sich proportional zum Gesundheitsrisiko, einschliesslich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Bewertungsmodellierung verwendet, um Zielvorgaben für die Reduktion der Emissionen festzulegen. Neben dem in den Richtlinien angegebenen Jahresmittelwert ist eine kurzfristige Konzentration (24-Stunden-Mittelwert) definiert, um den Schutz vor Schadstoffbelastungsspitzen zu gewährleisten, die einen erheblichen Einfluss auf die Morbidität oder die Sterblichkeit haben.
12. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt, unter dem die Feinstaubbelastung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit wurden bei allen in Kanada beobachteten Feinstaubkonzentrationen festgestellt. Die kanadische Norm für Feinstaub wurde mit dem Ziel festgelegt, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzieren.
13. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentrationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemessenen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl (einschliesslich einer ungetrübten Sicht und der vom Menschen geschaffenen Materialien) vor allen bekannten oder erwarteten nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
14. Es werden kritische Konzentrationen (im Sinne des Art. 1) für Ammoniak festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen.
15. Es werden akzeptable Konzentrationen von säurebildenden Schadstoffen, von Ozon und Feinstaub festgelegt, um den Schutz von Materialien und des Kulturerbes gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentrationen stellen die maximale Exposition dar, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass Schäden auftreten, die über die als Zielwerte spezifizierten Korrosionsraten hinausgehen. Diese Schäden, die sich anhand der verfügbaren Dosis-Wirkungs-Funktionen berechnen lassen, sind auf mehrere Schadstoffe zurückzuführen, die je nach Material auf unterschiedliche Weise zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO2], Salpetersäure [HNO3]), Ozon und Feinstaub.
1. Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 des vorliegenden Protokolls.
2. Tabelle 1 enthält die für die Vertragsparteien, die das vorliegende Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben, geltenden Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen (VOC) für den Zeitraum 2010 bis 2020, ausgedrückt in Kilotonnen.
3. Die Tabellen 2 bis 6 enthalten die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich SO2, NOx, NH3, VOC und PM 2,5 bis 2020 und darüber hinaus. Diese Verpflichtungen werden als prozentuale Reduktion im Verhältnis zu den Emissionsmengen des Jahres 2005 ausgedrückt.
4. Die Schätzungen der Emissionen für das Jahr 2005 in den Tabellen 2 bis 6 sind in Kilotonnen angegeben und stellen den neuesten Stand der besten verfügbaren Daten dar, die von den Vertragsparteien im Jahr 2012 übermittelt wurden. Diese Schätzungen sind nur informationshalber angegeben und können von den Vertragsparteien im Laufe der Übermittlung der Emissionsdaten nach dem vorliegenden Protokoll aktualisiert werden, wenn sie über bessere Informationen verfügen. Das Sekretariat wird informationshalber auf der Website des Übereinkommens eine Tabelle der aktuellsten von den Vertragsparteien übermittelten Schätzungen führen und regelmässig aktualisieren. Die Verpflichtungen zur prozentualen Emissionsreduktion in den Tabellen 2 bis 6 gelten für die aktuellsten, dem Exekutivsekretär der Kommission übermittelten Schätzungen für das Jahr 2005.
5. Stellt eine Vertragspartei in einem gegebenen Jahr fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen, wie z. B. eines kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Emissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf dieser Durchschnittswert die Grenze ihrer Verpflichtung nicht übersteigen.
Tabelle 1
Emissionshöchstmengen für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben (in Kilotonnen pro Jahr)
| Vertragspartei | Ratifikation | SO | NO | NH | VOC |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Belgien | 2007 | 106 | 181 | 74 | 144 |
| 2 Bulgarien | 2005 | 856 | 266 | 108 | 185 |
| 3 Kroatien | 2008 | 70 | 87 | 30 | 90 |
| 4 Zypern | 2007 | 39 | 23 | 9 | 14 |
| 5 Tschechische Republik | 2004 | 283 | 286 | 101 | 220 |
| 6 Dänemark | 2002 | 55 | 127 | 69 | 85 |
| 7 Finnland | 2003 | 116 | 170 | 31 | 130 |
| 8 Frankreich | 2007 | 400 | 860 | 780 | 1100 |
| 9 Deutschland | 2004 | 550 | 1081 | 550 | 995 |
| 10 Ungarn | 2006 | 550 | 198 | 90 | 137 |
| 11 Lettland | 2004 | 107 | 84 | 44 | 136 |
| 12 Litauen | 2004 | 145 | 110 | 84 | 92 |
| 13 Luxemburg | 2001 | 4 | 11 | 7 | 9 |
| 14 Niederlande | 2004 | 50 | 266 | 128 | 191 |
| 15 Norwegen | 2002 | 22 | 156 | 23 | 195 |
| 16 Portugal | 2005 | 170 | 260 | 108 | 202 |
| 17 Rumänien | 2003 | 918 | 437 | 210 | 523 |
| 18 Slowakei | 2005 | 110 | 130 | 39 | 140 |
| 19 Slowenien | 2004 | 27 | 45 | 20 | 40 |
| 20 Spaniena | 2005 | 774 | 847 | 353 | 669 |
| 21 Schweden | 2002 | 67 | 148 | 57 | 241 |
| 22 Schweiz | 2005 | 26 | 79 | 63 | 144 |
| 23 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland | 2005 | 625 | 1181 | 297 | 1200 |
| 24 Vereinigte Staaten von Amerika | 2004 | b | c | d | |
| 25 Europäische Union | 2003 | 7832 | 8180 | 4294 | 7585 |
| a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes. | |||||
| b Bei Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 16 013 000 amerikanischen Tonnen für die gesamten Schwefelemissionen des PEMA für Schwefel vorgelegt, der die 48 zusammenhängenden Bundesstaaten und den District of Columbia umfasst. Dieser Wert ergibt umgerechnet 14 527 000 Tonnen. | |||||
| c Bei der Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 6 897 000 amerikanischen Tonnen für die gesamten NOx-Emissionen des PEMA für NOx vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Dieser Wert ergibt umgerechnet 6 257 000 Tonnen. | |||||
| d Bei der Annahme des vorliegenden Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 4 972 000 amerikanischen Tonnen für die gesamten VOC-Emissionen des PEMA für VOC vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Diese Zahl ergibt umgerechnet 4 511 000 Tonnen. |
Tabelle 2
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich Schwefeldioxid für 2020 und darüber hinaus
| Vertragspartei des Übereinkommens | Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen SO | Reduktion gegenüber 2005 (in %) |
|---|---|---|
| 1 Österreich | 27 | 26 |
| 2 Belarus | 79 | 20 |
| 3 Belgien | 145 | 43 |
| 4 Bulgarien | 777 | 78 |
| 5 Kanadaa | ||
| 6 Kroatien | 63 | 55 |
| 7 Zypern | 38 | 83 |
| 8 Tschechische Republik | 219 | 45 |
| 9 Dänemark | 23 | 35 |
| 10 Estland | 76 | 32 |
| 11 Finnland | 69 | 30 |
| 12 Frankreich | 467 | 55 |
| 13 Deutschland | 517 | 21 |
| 14 Griechenland | 542 | 74 |
| 15 Ungarn | 129 | 46 |
| 16 Irland | 71 | 65 |
| 17 Italien | 403 | 35 |
| 18 Lettland | 6,7 | 8 |
| 19 Litauen | 44 | 55 |
| 20 Luxemburg | 2,5 | 34 |
| 21 Malta | 11 | 77 |
| 22 Niederlandeb | 65 | 28 |
| 23 Norwegen | 24 | 10 |
| 24 Polen | 1224 | 59 |
| 25 Portugal | 177 | 63 |
| 26 Rumänien | 643 | 77 |
| 27 Slowakei | 89 | 57 |
| 28 Slowenien | 40 | 63 |
| 29 Spanienb | 1282 | 67 |
| 30 Schweden | 36 | 22 |
| 31 Schweiz | 17 | 21 |
| 32 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland | 706 | 59 |
| 33 Vereinigte Staaten von Amerikac | ||
| 34 Europäische Union | 7828 | 59 |
| a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen. | ||
| b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes. | ||
| c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen. |
Tabelle 3
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich Stickstoffoxiden für 2020 und darüber hinausa
| Vertragspartei des Übereinkommens | Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen NO | Reduktion gegenüber 2005 (in %) |
|---|---|---|
| 1 Österreich | 231 | 37 |
| 2 Belarus | 171 | 25 |
| 3 Belgien | 291 | 41 |
| 4 Bulgarien | 154 | 41 |
| 5 Kanadab | ||
| 6 Kroatien | 81 | 31 |
| 7 Zypern | 21 | 44 |
| 8 Tschechische Republik | 286 | 35 |
| 9 Dänemark | 181 | 56 |
| 10 Estland | 36 | 18 |
| 11 Finnland | 177 | 35 |
| 12 Frankreich | 1430 | 50 |
| 13 Deutschland | 1464 | 39 |
| 14 Griechenland | 419 | 31 |
| 15 Ungarn | 203 | 34 |
| 16 Irland | 127 | 49 |
| 17 Italien | 1212 | 40 |
| 18 Lettland | 37 | 32 |
| 19 Litauen | 58 | 48 |
| 20 Luxemburg | 19 | 43 |
| 21 Malta | 9,3 | 42 |
| 22 Niederlandec | 370 | 45 |
| 23 Norwegen | 200 | 23 |
| 24 Polen | 866 | 30 |
| 25 Portugal | 256 | 36 |
| 26 Rumänien | 309 | 45 |
| 27 Slowakei | 102 | 36 |
| 28 Slowenien | 47 | 39 |
| 29 Spanienc | 1292 | 41 |
| 30 Schweden | 174 | 36 |
| 31 Schweizd | 94 | 41 |
| 32 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland | 1580 | 55 |
| 33 Vereinigte Staaten von Amerikae | ||
| 34 Europäische Union | 11 354 | 42 |
| a Die Emissionen von Böden sind in den Schätzungen der EU-Mitgliedstaaten für 2005 nicht enthalten. | ||
| b Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen. | ||
| c Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes. | ||
| d Einschliesslich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D). | ||
| e Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen. |
Tabelle 4
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich Ammoniak für 2020 und darüber hinaus
| Vertragspartei des Übereinkommens | Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen NH | Reduktion gegenüber 2005 (in %) |
|---|---|---|
| 1 Österreich | 63 | 1 |
| 2 Belarus | 136 | 7 |
| 3 Belgien | 71 | 2 |
| 4 Bulgarien | 60 | 3 |
| 5 Kroatien | 40 | 1 |
| 6 Zypern | 5,8 | 10 |
| 7 Tschechische Republik | 82 | 7 |
| 8 Dänemark | 83 | 24 |
| 9 Estland | 9,8 | 1 |
| 10 Finnland | 39 | 20 |
| 11 Frankreich | 661 | 4 |
| 12 Deutschland | 573 | 5 |
| 13 Griechenland | 68 | 7 |
| 14 Ungarn | 80 | 10 |
| 15 Irland | 109 | 1 |
| 16 Italien | 416 | 5 |
| 17 Lettland | 16 | 1 |
| 18 Litauen | 39 | 10 |
| 19 Luxemburg | 5,0 | 1 |
| 20 Malta | 1,6 | 4 |
| 21 Niederlandea | 141 | 13 |
| 22 Norwegen | 23 | 8 |
| 23 Polen | 270 | 1 |
| 24 Portugal | 50 | 7 |
| 25 Rumänien | 199 | 13 |
| 26 Slowakei | 29 | 15 |
| 27 Slowenien | 18 | 1 |
| 28 Spaniena | 365 | 3 |
| 29 Schweden | 55 | 15 |
| 30 Schweiz | 64 | 8 |
| 31 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland | 307 | 8 |
| 32 Europäische Union | 3813 | 6 |
| a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes. |
Tabelle 5
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen für 2020 und darüber hinaus
| Vertragspartei des Übereinkommens | Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen VOC | Reduktion gegenüber 2005 (in %) |
|---|---|---|
| 1 Österreich | 162 | 21 |
| 2 Belarus | 349 | 15 |
| 3 Belgien | 143 | 21 |
| 4 Bulgarien | 158 | 21 |
| 5 Kanadaa | ||
| 6 Kroatien | 101 | 34 |
| 7 Zypern | 14 | 45 |
| 8 Tschechische Republik | 182 | 18 |
| 9 Dänemark | 110 | 35 |
| 10 Estland | 41 | 10 |
| 11 Finnland | 131 | 35 |
| 12 Frankreich | 1232 | 43 |
| 13 Deutschland | 1143 | 13 |
| 14 Griechenland | 222 | 54 |
| 15 Ungarn | 177 | 30 |
| 16 Irland | 57 | 25 |
| 17 Italien | 1286 | 35 |
| 18 Lettland | 73 | 27 |
| 19 Litauen | 84 | 32 |
| 20 Luxemburg | 9,8 | 29 |
| 21 Malta | 3,3 | 23 |
| 22 Niederlandeb | 182 | 8 |
| 23 Norwegen | 218 | 40 |
| 24 Polen | 593 | 25 |
| 25 Portugal | 207 | 18 |
| 26 Rumänien | 425 | 25 |
| 27 Slowakei | 73 | 18 |
| 28 Slowenien | 37 | 23 |
| 29 Spanienb | 809 | 22 |
| 30 Schweden | 197 | 25 |
| 31 Schweizc | 103 | 30 |
| 32 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland | 1088 | 32 |
| 33 Vereinigte Staaten von Amerikad | ||
| 34 Europäische Union | 8842 | 28 |
| a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen. | ||
| b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes. | ||
| c Einschliesslich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D). | ||
| d Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen. |
Tabelle 6
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich PM2,5 für 2020 und darüber hinaus
| Vertragspartei des Übereinkommens | Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen PM2.5 | Reduktion gegenüber 2005 (in %) |
|---|---|---|
| 1 Österreich | 22 | 20 |
| 2 Belarus | 46 | 10 |
| 3 Belgien | 24 | 20 |
| 4 Bulgarien | 44 | 20 |
| 5 Kanadaa | ||
| 6 Kroatien | 13 | 18 |
| 7 Zypern | 2,9 | 46 |
| 8 Tschechische Republik | 22 | 17 |
| 9 Dänemark | 25 | 33 |
| 10 Estland | 20 | 15 |
| 11 Finnland | 36 | 30 |
| 12 Frankreich | 304 | 27 |
| 13 Deutschland | 121 | 26 |
| 14 Griechenland | 56 | 35 |
| 15 Ungarn | 31 | 13 |
| 16 Irland | 11 | 18 |
| 17 Italien | 166 | 10 |
| 18 Lettland | 27 | 16 |
| 19 Litauen | 8,7 | 20 |
| 20 Luxemburg | 3,1 | 15 |
| 21 Malta | 1,3 | 25 |
| 22 Niederlandeb | 21 | 37 |
| 23 Norwegen | 52 | 30 |
| 24 Polen | 133 | 16 |
| 25 Portugal | 65 | 15 |
| 26 Rumänien | 106 | 28 |
| 27 Slowakei | 37 | 36 |
| 28 Slowenien | 14 | 25 |
| 29 Spanienb | 93 | 15 |
| 30 Schweden | 29 | 19 |
| 31 Schweiz | 11 | 26 |
| 32 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland | 81 | 30 |
| 33 Vereinigte Staaten von Amerikac | ||
| 34 Europäische Union | 1504 | 22 |
| a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von PM im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen. | ||
| b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes. | ||
| c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM2,5 im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von PM2,5 im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. |
Die folgenden PEMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:
PEMA Kanada
Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.
PEMA Russische Föderation
Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäss der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die in den Abgasen einer Anlage enthaltene Menge an SO2(oder SOx, sofern als solches genannt), die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Masse von SO2(SOx, angegeben als SO2) pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
3. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Mindest-Schwefelabscheidegrade, der Schwefelrückgewinnungsraten und der Grenzwerte für den Schwefelgehalt sind zu überprüfen:
4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO-Normen), nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
5. Die folgenden Buchstaben sehen Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen vor:
ii) im Falle von Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden und die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 nicht einhalten können, müssen stattdessen mindestens die folgenden Grenzwerte für die Schwefelabscheidegrade eingehalten werden:
aa) bestehende Anlagen: 50–100 MWth: 80 %;
bb) bestehende Anlagen: 100–300 MWth: 90 %;
cc) bestehende Anlagen: > 300 MWth: 95 %;
dd) neue Anlagen: 50–300 MWth: 93 %;
ee) neue Anlagen: > 300 MWth: 97 %,
iii) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten,
iv) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind,
v) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW:
aa) für feste Brennstoffe: 800 mg/m3;
bb) für flüssige Brennstoffe: 850 mg/m3bei Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 300 MWthund 400 mg/m3für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 300 MWth;
b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWtherweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewichteter Mittelwert auf der Grundlage der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.
c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.
d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewichteter Mittelwert der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
6. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen SO2-Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen SO2-Grenzwert für den Anlagenverbund einhalten, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken festgelegt wurde.
7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth89:
Tabelle 1
Grenzwerte für SO2-Emissionen aus Feuerungsanlagena
| Brennstoffart | Thermische Nennleistung (MW | EGW für SO |
|---|---|---|
| feste Brennstoffe | 50–100 | neue Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) bestehende Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) |
| 100–300 | neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) bestehende Anlagen: 250 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) | |
| > 300 | neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (FBC: 200) 150 (Torf) (FBC: 200) 150 (Biomasse) bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Torf) 200 (Biomasse) | |
| flüssige Brennstoffe | 50–100 | neue Anlagen: 350 bestehende Anlagen: 350 |
| 100–300 | neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 250 | |
| > 300 | neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200 | |
| gasförmige Brennstoffe allgemein | > 50 | neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 35 |
| Flüssiggas | > 50 | neue Anlagen: 5 bestehende Anlagen: 5 |
| Kokereigas oder Gichtgas/Hochofengas | > 50 | neue Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas) bestehende Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas) |
| Vergasung von Raffinerierückständen | > 50 | neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 800 |
| Anmerkung : FBC = Wirbelschichtfeuerung (fluidized bed combustion: zirkulierende, Druck- und stationäre Wirbelschichtfeuerung). | ||
| a Die EGW gelten insbesondere nicht für: – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; – Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer; – Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; – Abfallverbrennungsanlagen und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. | ||
| b Der O |
8. Gasöl (Heizöl extra leicht):
Tabelle 2
Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht)a
| Schwefelgehalt (Gewichtsprozent) | |
|---|---|
| Gasöl (Heizöl extra leicht) | < 0,10 |
| a «Gasöl (Heizöl extra leicht)» bedeutet jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Brennstoff – mit Ausnahme von Schiffsdieselöl –, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 und 2710 19 49 entspricht, oder jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Brennstoff – mit Ausnahme von Schiffsdieselöl –, bei dessen Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Volumenprozente (einschliesslich Destillationsverlusten) und bei 350 °C mindestens 85 Volumenprozente (einschliesslich Destillationsverlusten) übergehen. Dieselreibstoffe, d. h. Gasöle, die der Definition des KN-Codes 2710 19 41 entsprechen und zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden, sind von dieser Definition ausgenommen. Treibstoffe für mobile Maschinen und Geräte sowie für landwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenfalls nicht unter diese Begriffsbestimmung. |
9. Mineralöl- und Gasraffinerien:
Schwefelrückgewinnungsanlagen: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag:
Tabelle 3
Grenzwert ausgedrückt als Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung von Schwefelrückgewinnungsanlagen
| Anlagentyp | Mindestrate für die Schwefelrückgewinnunga(in %) |
|---|---|
| neue Anlage | 99,5 |
| bestehende Anlage | 98,5 |
| a Die Schwefelrückgewinnungsrate entspricht dem Anteil an zurückgeführtem H |
Tabelle 4
Grenzwerte für SOx-Emissionen aus der Titandioxidproduktion (Jahresdurchschnitt)
| Anlagentyp | EGW für SO |
|---|---|
| Sulfatverfahren, Gesamtemissionen | 6 |
| Chloridverfahren, Gesamtemissionen | 1,7 |
11. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeloxidemissionen für ortsfeste Quellen werden für den zutreffenden Fall unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die Menge an NOx(Summe aus NO und NO2, angegeben als NO2) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als NOx-Masse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
3. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen von NOxoder durch Berechnungen oder durch eine Kombination beider Verfahren, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, eine Typgenehmigung oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen die Grenzwerte nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.
4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
5. Sondervorschriften für die in Absatz 6 genannten Feuerungsanlagen:
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
iii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, ausgenommen an Land installierte Gasturbinen (im Sinne von Absatz 7), die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW:
aa) für feste Brennstoffe: 450 mg/m3,
bb) für flüssige Brennstoffe: 450 mg/m3.
b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWtherweitert, so findet der in Absatz 6 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewichteter Mittelwert auf der Grundlage der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.
c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.
d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewichteter Mittelwert der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen NOx-Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen NOx-Grenzwert für den Anlagenverbund einhalten, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken festgelegt wurde.
6. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth90:
Tabelle 1
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Feuerungsanlagena
| Brennstoffart | Thermische Nennleistung (MW | EGW für NO |
|---|---|---|
| feste Brennstoffe | 50–100 | neue Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 250 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 300 (Biomasse, Torf) |
| 100–300 | neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 250 (Biomasse, Torf) | |
| > 300 | neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 150 (Biomasse, Torf) 200 (Braunkohlestaub) bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf) | |
| flüssige Brennstoffe | 50–100 | neue Anlagen: 300 bestehende Anlagen: 450 |
| 100–300 | neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) | |
| > 300 | neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 150 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) (< 500 MW | |
| Erdgas | 50–300 | neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100 |
| > 300 | neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100 | |
| sonstige gasförmige Brennstoffe | > 50 | neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 300 |
| a Die EGW gelten insbesondere nicht für: – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; – Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer; – Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; – Abfallverbrennungsanlagen und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. | ||
| b Der O |
7. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth:
Die NOx-EGW in mg/m3(bei einem O2-Bezugsgehalt von 15 %) gelten für eine einzelne Turbine. Die EGW in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.
Tabelle 2
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen (einschliesslich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen [GuD])
| Brennstoffart | Thermische Nennleistung (MW | EGW für NO |
|---|---|---|
| flüssige Brennstoffe (leichte und mittlere Destillate) | > 50 | neue Anlagen: 50 |
| bestehende Anlagen: 90 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1500 Stunden im Jahr) | ||
| Erdgasb | > 50 | neue Anlagen: 50 (allgemein)d |
| bestehende Anlagen: 50 (allgemein) c,d 150 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1500 Stunden im Jahr) | ||
| sonstige Gase | > 50 | neue Anlagen: 50 |
| bestehende Anlagen: 120 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1500 Stunden im Jahr) | ||
| a Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter diesen EGW. | ||
| b Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. | ||
| c 75 mg/m3in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO‑Grundlastbedingungen bestimmt wird: – Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; – Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; – Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. | ||
| d Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Fussnote c genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NO |
8. Zementherstellung:
Tabelle 3
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Zementklinkera
| Anlagentyp | EGW für NO |
|---|---|
| allgemein (bestehende und neue Anlagen) | 500 |
| bestehende Lepol- und lange Drehrohröfen, in denen kein Abfall mitverbrannt wird | 800 |
| a Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. Der O |
9. Stationäre Motoren:
Tabelle 4
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen stationären Motoren
| Motortyp, Leistung, Brennstoff | EGWa,b,c(mg/m3) |
|---|---|
| Gasmotoren > 1 MW Fremdzündungs (= Otto)motoren, alle gasförmigen Brennstoffe | 95 (erweiterter Magerbetrieb) 190 (Standard-Magerbetrieb oder Fettbetrieb mit Katalysator) |
| Zweistoffmotoren > 1 MW bei Gasbetrieb (alle gasförmigen Brennstoffe) | 190 |
| bei Flüssigbrennstoffbetrieb (alle flüssigen Brennstoffe) d | |
| 1–20 MW | 225 |
| > 20 MW | 225 |
| Dieselmotoren > 5 MW niedrige (< 300 min -1 )/mittlere (300–1200 min -1 ) Drehzahl | |
| 5–20 MW | |
| Schweröl und Biodiesel | 225 |
| leichtes Heizöl und Erdgas | 190 |
| > 20 MW | |
| Schweröl und Biodiesel | 190 |
| leichtes Heizöl und Erdgas | 190 |
| hohe Drehzahl (> 1200 min-1) | 190 |
| Anmerkung: Der O | |
| a Die EGW gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen. | |
| b Soweit die selektive katalytische Reduktion (SCR) gegenwärtig aus technischen oder logistischen Gründen, wie z. B auf abgelegenen Inseln, nicht angewendet werden oder wenn die Versorgung mit Brennstoffen hoher Qualität in hinreichender Menge nicht gewährleistet werden kann, steht es einer Vertragspartei frei, für Dieselmotoren und Zweistoffmotoren einen Übergangszeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für diese Vertragspartei vorzusehen, während dessen folgende EGW gelten: – Zweistoffmotoren: 1850 mg/m³ im Flüssigbrennstoffbetrieb; 380 mg/m3im Gasbetrieb; – Dieselmotoren – niedrige (< 300 min-1) und mittlere (300–1200 min-1) Drehzahl: 1300 mg/m3für Motoren zwischen 5 und 20 MW Motoren > 20 MW | |
| c Motoren, die zwischen 500 und 1500 Betriebsstunden pro Jahr laufen, können von der Einhaltung der EGW freigestellt werden, sofern sie primäre Massnahmen zur Begrenzung der NO | |
| d Eine Vertragspartei kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gewähren, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten. Die Ausnahmeregelung darf für höchstens zehn Tage gewährt werden, es sei denn, es besteht ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung. |
10. Eisenerz-Sinteranlagen:
Tabelle 5
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Eisenerz-Sinteranlagena
| Anlagentyp | EGWbfür NO |
|---|---|
| Sinteranlagen: neue Anlage | 400 |
| Sinteranlagen: bestehende Anlage | 400 |
| a Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde). | |
| b Abweichend von Absatz 3 sollten diese EGW als längerfristiger Durchschnitt betrachtet werden. |
11. Herstellung von Salpetersäure:
Tabelle 6
Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure
| Anlagentyp | EGW für NO |
|---|---|
| neue Anlagen | 160 |
| bestehende Anlagen | 190 |
12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt:
13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Dieser Abschnitt des vorliegenden Anhangs behandelt die nachstehend unter den Ziffern 8 bis 22 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.
3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs:
ii) Fahrerkabinen von Lastwagen als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3,
iii) Lieferwagen und Lastwagen der Kategorien N1, N2 und N3, ausser Fahrerkabinen von Lastwagen,
iv) Busse der Klassen M2 und M3,
v) sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw.,
vi) Holzoberflächen,
vii) Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen,
viii) Leder.
Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte die Beschichtungstätigkeit eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil der Beschichtungstätigkeit betrachtet. Getrennte Drucktätigkeiten fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung:
– sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;
– sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;
– sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;
e) bedeutet «Bandblechbeschichtung» jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;
f) bedeutet «chemische Reinigung» jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;
g) bedeutet «Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen» die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;
h) bedeutet «Drucken» jede Tätigkeit zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei der mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören:
i) Flexodruck: ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet,
ii) heisstrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und nichtdruckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei «Rollendruck» bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heisse Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird,
iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis,
iv) Rotationstiefdruck: ein Druckverfahren mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden flüssige Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt,
v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. «Rollendruck» bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird,
vi) Laminierung in Verbindung mit einer Drucktätigkeit: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten, und
vii) Lackieren: Tätigkeit, bei der ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschliessen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;
i) bedeutet «Herstellung pharmazeutischer Produkte» chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;
j) bedeutet «Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks» jede Tätigkeit, bei der natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;
k) bedeutet «Oberflächenreinigung» jede Tätigkeit (ausser chemischer Reinigung), bei der mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschliesslich Entfetten; eine Reinigungstätigkeit, die aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;
l) bedeutet «Standardbedingungen» eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;
m) bedeutet «organische Verbindung» eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;
n) bedeutet «flüchtige organische Verbindung» (VOC) jede organische Verbindung sowie den Kreosotanteil, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;
o) bedeutet «organisches Lösungsmittel» jede flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird;
p) bedeutet «Abgase» die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die VOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben;
q) bedeutet «Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl» die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, die Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter sowie die Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;
r) bedeutet «Nachbehandlung von Fahrzeugen» jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie:
i) die originale Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder eines Teils derselben mit Materialien der Nachbehandlung ausserhalb der ursprünglichen Fertigungsstrasse oder die Beschichtung von Anhängern (einschliesslich Sattelaufliegern),
ii) die Nachbehandlung von Fahrzeugen wie die Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder eines Teils derselben, die im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Fertigungsanlagen durchgeführt wird, fällt nicht unter diesen Anhang. Die im Rahmen dieser Tätigkeit verwendeten Produkte werden in Anhang XI erfasst;
s) bedeutet «Holzimprägnierung» jede Tätigkeit, mit der Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;
t) bedeutet «Wickeldrahtbeschichtung» jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden;
u) bedeutet «diffuse Emissionen» alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von VOCs in Luft, Boden und Wasser sowie – sofern nicht anders angegeben – Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen VOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Diffuse Emissionen können auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel (siehe Anlage I dieses Anhangs) berechnet werden;
v) bedeutet «Gesamtemissionen an VOCs» die Summe aller diffusen Emissionen von VOCs sowie VOC-Emissionen in Abgasen;
w) bedeutet «Einsatzstoff» die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschliesslich der inner- und ausserhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;
x) bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die maximale Menge an VOCs (ausser Methan), die aus einer Anlage emittiert und beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Für Abgase wird er als VOC-Masse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/m³), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas ausgedrückt. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Emissionsgrenzwerte für Abgase werden als EGWc angegeben; Emissionsgrenzwerte für diffuse Emissionen werden als EGWf angegeben;
y) bedeutet «normaler Betrieb» sämtliche Betriebszeiten ausser An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;
z) werden «für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe» in zwei Kategorien aufgeteilt:
i) halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und
ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können; aa) bedeutet «Schuhherstellung» jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen
bb) bedeutet «Lösungsmittelverbrauch» die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden.
4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
5. Die folgenden EGW gelten für Abgase, die für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe enthalten:
6. Für die unter den Ziffern 9 bis 22 aufgeführten Kategorien von Quellen kann eine Vertragspartei, soweit für eine bestimmte Anlage nachgewiesen werden kann, dass die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen (EGWf) technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden und die besten verfügbaren Techniken angewandt werden.
7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Ziffer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Ziffern 8 bis 22 festgelegt.
8. Lagerung und Vertrieb von Benzin:
ii) mit einer inneren oder äusseren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, die den in Tabelle 1 festgelegten Emissionsminderungsgrad erfüllen;
b) Abweichend von den vorgenannten Anforderungen müssen Festdachtanks, die vor dem 1. Januar 1996 in Betrieb waren und die nicht an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, mit einer Primärdichtung versehen sein, die einen Emissionsminderungsgrad von 90 % erreicht.
Tabelle 1
Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Benzin, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen (Stufe I)
| Tätigkeit | Schwellenwert | EGW oder Emissionsminderungsgrad |
|---|---|---|
| Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern | 5000 m3Benzinumschlag pro Jahr | 10 g VOC/m3einschliesslich Methana |
| Lagertanks in Auslieferungslagern | bestehende Auslieferungslager oder Tanklager mit einem Benzinumschlag von 10 000 t/Jahr oder mehr neue Auslieferungslager (ohne Schwellenwerte, ausgenommen Auslieferungslager auf abgelegenen Inseln mit einem Umschlag von weniger als 5000 t/Jahr) | 95 Gew.-%b |
| Tankstellen | Benzinumschlagvon mehr als 100 m3/Jahr | 0,01 Gew.-% des Umschlagsc |
| a Die bei der Befüllung von Lagertanks für Benzin verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten. | ||
| b Der Emissionsminderungsgrad wird im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Dampfrückhalteeinrichtungen in % angegeben, d. h. Festdachtanks, die nur über ein Unterdruck-/Überdruckventil verfügen. | ||
| c Dämpfe, die bei der Umfüllung von Benzin in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem Benzin angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäss funktionieren. Unter diesen Bedingungen ist keine zusätzliche Überwachung der Einhaltung des Grenzwertes erforderlich. |
Tabelle 2
Grenzwerte für VOC-Emissionen für das Betanken von Fahrzeugen an Tankstellen (Stufe II)
| Schwellenwerte | Mindest-Wirkungsgrad für die Benzindampfrückgewinnug in Gew.-%a |
|---|---|
| neue Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m 3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz ab 2019 mehr als 3000 m 3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m 3 beträgt und sie von Grund auf renoviert wird | mindestens 85 % (Gew.-%) mit einem Dampf-/Benzinverhältnis grösser oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 (v/v) |
| a Der Mindest-Wirkungsgrad der Systeme muss vom Hersteller gemäss den massgeblichen technischen Normen oder Typgenehmigungsverfahren bescheinigt werden. |
9. Klebebeschichtung:
Tabelle 3
Grenzwerte für Klebebeschichtung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Schuhherstellung (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr) | 25 gaVOC/Paar Schuhe |
| sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5–15 t/Jahr) | EGWc = 50 mg b C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15–200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg b C/m 3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg c C/m 3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| a Die Gesamt-EGW sind in Gramm emittierte Lösungsmittel je vollständig hergestelltes Paar Schuhe angegeben. | |
| b Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. | |
| c Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 100 mg C/m3. |
10. Laminieren von Holz und Kunststoff:
Tabelle 4
Grenzwerte für Laminieren von Holz und Kunststoff
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (jährlich) |
|---|---|
| Laminieren von Holz und Kunststoff (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 30 g VOC/m2des Endprodukts |
11. Beschichtungstätigkeiten (Fahrzeuglackierungsbranche):
Tabelle 5
Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in der Fahrzeugindustrie
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOCa(jährlicher Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Herstellung von Personenwagen (M | 90 g VOC/m2oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2 |
| Herstellung von Personenwagen (M | bestehende Anlagen: 60 g VOC/m 2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m 2 neue Anlagen: 45 g VOC/m 2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m 2 |
| Herstellung von Personenwagen (M | 35 g VOC/m2oder 1 kg/Karosserie + 26 g/m2 b |
| Herstellung von Lastwagen-Fahrerkabinen (N | bestehende Anlagen: 85 g VOC/m 2 neue Anlagen: 65 g VOC/m 2 |
| Herstellung von Lastwagen-Fahrerkabinen (N 15–200 t/Jahr und > 5000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 75 g VOC/m 2 neue Anlagen: 55 g VOC/m 2 |
| Herstellung von Lastwagen-Fahrerkabinen (N | 55 g VOC/m2 |
| Herstellung von Lastwagen und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und ≤ 2500 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 120 g VOC/m 2 neue Anlagen: 90 g VOC/m 2 |
| Herstellung von Lastwagen und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15–200 t/Jahr und > 2500 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 90 g VOC/m 2 neue Anlagen: 70 g VOC/m 2 |
| Herstellung von Lastwagen und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 2500 beschichtete Teile pro Jahr) | 50 g VOC/m2 |
| Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und ≤ 2000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 290 g VOC/m 2 neue Anlagen: 210 g VOC/m 2 |
| Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15–200 t/Jahr und > 2000 beschichtete Teile pro Jahr) | bestehende Anlagen: 225 g VOC/m 2 neue Anlagen: 150 g VOC/m 2 |
| Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 2000 beschichtete Teile pro Jahr) | 150 g VOC/m2 |
| a Die Gesamt-EGW werden als Masse der emittierten organischen Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 × Gesamtgewicht der Aussenhaut des Produkts)/(durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs). Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden, angefangen bei der Elektrophorese oder einem anderen Beschichtungsverfahren, bis hin zur abschliessenden Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschliesslich Spritzkabinen und sonstiger ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch ausserhalb der Fertigungszeiten. | |
| b Bei bestehenden Anlagen kann die Einhaltung dieser Grenzwerte unter Umständen mit medienübergreifenden Auswirkungen, hohen Investitionskosten und langen Amortisationszeiten einhergehen. Bedeutende Verringerungen der VOC-Emissionen erfordern Änderungen der Art der Lackiersystems und/oder des Lackauftragssystems und/oder der Trocknungsanlage, was in der Regel entweder die Errichtung einer neuen Anlage oder die vollständige Modernisierung einer Lackiererei und erhebliche Investitionen voraussetzt. |
12. Beschichtungstätigkeiten (Metall, Textilien, Gewebe, Folie, Kunststoff, Papier und Beschichtung von Holzoberflächen):
Tabelle 6
Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in verschiedenen Industriebranchen
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15–25 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25–200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,75 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Metall- und Kunststoffbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5–15 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a,b C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| sonstige Beschichtung, einschliesslich Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 5–15 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a,b C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, siehe Drucken) (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b,c EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 15–200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,35 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 15–200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg C/m 3 für Trocknungs- und 75 mg C/m 3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,33 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| a Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen. | |
| b Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan zu verwenden, es sei denn, dies ist technisch und wirtschaftlich nicht machbar. In diesem Fall wird die beste verfügbare Technik angewandt. | |
| c Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/m3. |
13. Beschichtungstätigkeiten (Leder- und Wickeldrahtbeschichtung):
Tabelle 7
Grenzwerte für Leder- und Wickeldrahtbeschichtung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. (Lösungsmittelverbrauch > 10 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 150 g/m2 |
| sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 10–25 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 85 g/m2 |
| sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 25 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 75 g/m2 |
| Wickeldrahtbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr) | Gesamt-EGW von 10 g/kg gilt für Anlagen, in denen der mittlere Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm beträgt Gesamt-EGW von 5 g/kg gilt für alle anderen Anlagen |
14. Beschichtungstätigkeiten (Bandblechbeschichtung):
Tabelle 8
Grenzwerte für Bandblechbeschichtung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25–200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25–200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 50 mg a C/m 3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. |
15. Textilreinigung:
Tabelle 9
Grenzwerte für Textilreinigung
| Tätigkeit | EGW für VOCa,b(jährlicher Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Neue und bestehende Anlagen | Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg |
| a Grenzwert für Gesamtemissionen von VOCs, berechnet als Masse der emittierten VOCs pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts. | |
| b Dieser Emissionswert kann durch den Einsatz von Anlagen mindestens des Typs IV oder effizienteren Anlagen erzielt werden. |
16. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:
Tabelle 10
Grenzwerte für die Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1000 t/Jahr | EGWc = 150 mg C/m 3 EGWf a = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
| neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch > 1000 t/Jahr | EGWc = 150 mg C/m 3 EGWf a = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
| a Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden. |
17. Drucktätigkeiten (Flexodruck, heisstrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):
Tabelle 11
Grenzwerte für Drucktätigkeiten
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| heisstrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 15–25 t/Jahr) | EGWc = 100 mg C/m 3 EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a |
| heisstrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch 25–200 t/Jahr) | neue und bestehende Anlagen EGWc = 20 mg C/m 3 EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a |
| heisstrocknender Rollenoffsetdruck (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | für neue und modernisierte Maschinen Gesamt-EGW = 10 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a für bestehende Maschinen Gesamt-EGW = 15 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a |
| Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 25–200 t/Jahr) | für neue Anlagen EGWc = 75 mg C/m 3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe für bestehende Anlagen EGWc = 75 mg C/m 3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | für neue Anlagen Gesamt-EGW = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel für bestehende Anlagen Gesamt-EGW = 7 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel |
| Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 15–25 t/Jahr) | EGWc = 100 mg C/m 3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 25–200 mg/Jahr) und Rotationssiebdruck (Lösungsmittelverbrauch > 30 t/Jahr) | EGWc = 100 mg C/m 3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,0 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Oxidationsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,5 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Aktivkohleadsorptionsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für gemischte Anlagen, bei denen einige Maschinen unter Umständen nicht an eine Verbrennungs- oder Lösungsmittelrückgewinnungsvorrichtung angeschlossen sind: Die Emissionen der an die Oxidations- oder Aktivkohleadsorptionsvorrichtungen angeschlossenen Maschinen liegen unter den Emissionsgrenzwerten von 0,5 bzw. 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe. Für Maschinen, die nicht an eine Abgasbehandlungsvorrichtung angeschlossen sind: Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte, Anschluss an eine Abgasbehandlungsanlage, sofern Kapazitätsreserven vorhanden sind, und Durchführung von Arbeiten, die durch einen hohen Lösungsmittelbedarf gekennzeichnet sind, vorzugsweise an Maschinen mit Abgasbehandlung. Gesamtemissionen unter 1,0 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe |
| a Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden bei der Berechnung der diffusen Emissionen nicht berücksichtigt. |
18. Herstellung pharmazeutischer Produkte:
Tabelle 12
Grenzwerte für die Herstellung pharmazeutischer Produkte
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 50 t/Jahr) | EGWc = 20 mg C/m 3 a,b EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel b |
| bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 50 t/Jahr) | EGWc = 20 mg C/m 3 a,c EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel c |
| a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. | |
| b Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. | |
| c Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. |
19. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:
Tabelle 13
Grenzwerte für die Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichem oder künstlichen Kautschuks (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr) | EGWc = 20 mg C/m 3 a EGWf = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel b oder Gesamt-EGW = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel |
| a Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. | |
| b Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden. |
20. Oberflächenreinigung:
Tabelle 14
Grenzwerte für Oberflächenreinigung
| Tätigkeit und Schwellenwert | Schwellenwert für Lösungsmittel verbrauch (t/Jahr) | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) | |
|---|---|---|---|
| Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Ziffer 3 Buchstabe z Ziffer i) dieses Anhangs genannten Stoffe | 1–5 | EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3 | EGWf = 15 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel |
| > 5 | EGWc = 20 mg, ausgedrückt als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen/m3 | EGWf = 10 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel | |
| sonstige Oberflächenreinigung | 2–10 | EGWc = 75 mg C/m3a | EGWf = 20 Gew.-%ader eingesetzten Lösungsmittel |
| > 10 | EGWc = 75 mg C/m3a | EGWf = 15 Gew.-%ader eingesetzten Lösungsmittel | |
| a Anlagen, bei denen der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel an allen Reinigungsmitteln nicht über 30 Gew.-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen. |
21. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:
Tabelle 15
Grenzwerte für die Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW) | |
|---|---|---|
| neue und bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 10 t/Jahr) | Gesamt-EGW (kg VOC/t Produkt) | |
| tierisches Fett: | 1,5 | |
| Rizinus: | 3,0 | |
| Rapssamen: | 1,0 | |
| Sonnenblumensamen: | 1,0 | |
| Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,8 | |
| Sojabohnen (weisse Flocken): | 1,2 | |
| sonstige Kerne und Pflanzenmaterial: | 3,0a | |
| alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung:b | 1,5 | |
| Entschleimung: | 4,0 | |
| a Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von VOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von einer Vertragspartei auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt. | ||
| b Entfernen des Schleims aus dem Öl. |
22. Holzimprägnierung:
Tabelle 16
Grenzwerte für die Holzimprägnierung
| Tätigkeit und Schwellenwert | EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW) |
|---|---|
| Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 25–200 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m 3 EGWf = 45 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 11 kg oder weniger VOC/m 3 |
| Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr) | EGWc = 100 mg a C/m 3 EGWf = 35 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 9 kg oder weniger VOC/m 3 |
| a Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot. |
23. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: (a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations – SOR/2009-264; (b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products. SOR/2009-197; (c) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products; (d) Guidelines for the Reduction of Ethylene Oxide Releases from Sterilization Applications; (e) Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. PN1108; (f) Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. PN1106; (g) A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. PN1116; (h) A Plan to Reduce VOC Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. PN1114; (i) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN1180; (j) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. PN1184; (k) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. PN1182; (l) New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. PN1234; (m) Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. PN1276; (n) National Action Plan for the Environmental Control of Ozone-Depleting Substances (ODS) and Their Halocarbon Alternatives. PN1291; (o) Management Plan for Nitrogen Oxides (NOx) and Volatile Organic Compounds (VOCs) – Phase I. PN1066; (p) Environmental Code of Practice for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Commercial/Industrial Printing Industry. PN1301; (q) Recommended CCME93Standards and Guidelines for the Reduction of Standards and Guidelines for the Reduction of VOC Emissions from Canadian Industrial Maintenance Coatings. PN1320; und (r) Guidelines for the Reduction of VOC Emissions in the Wood Furniture Manufacturing Sector. PN1338.
24. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Storage Vessels for Petroleum Liquids – 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka; (b) Storage Vessels for Volatile Organic Liquids – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb; (c) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J; (d) Surface Coating of Metal Furniture – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE; (e) Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks – 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM; (f) Publication Rotogravure Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ; (g) Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations – 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR; (h) Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW; (i) Bulk Gasoline Terminals – 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX; (j) Rubber Tire Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB; (k) Polymer Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD; (l) Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF; (m) Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems – 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ; (n) Synthetic Fiber Production – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH; (o) Petroleum Dry Cleaners – 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ; (p) Onshore Natural Gas Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK; (q) SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR; (r) Magnetic Tape Coating – 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS; (s) Industrial Surface Coatings – 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT; (t) Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV; (u) Stationary Internal Combustion Engines – Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ; (v) Stationary Internal Combustion Engines – Compression Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII; und (w) New and in-use portable fuel containers – 40 C.F.R. Part 59, Subpart F.
25. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants – HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry – 40 C.F.R. Part 63, Subpart F; (b) Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry: Process Vents, Storage Vessels, Transfer Operations, and Wastewater – 40 C.F.R. Part 63, Subpart G; (c) Organic HAPs: Equipment Leaks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart H; (d) Commercial ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart O; (e) Bulk gasoline terminals and pipeline breakout stations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart R; (f) Halogenated solvent degreasers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart T; (g) Polymers and resins (Group I) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart U; (h) Polymers and resins (Group II) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart W; (i) Secondary lead smelters – 40 C.F.R. Part 63, Subpart X; (j) Marine tank vessel loading – 40 C.F.R. Part 63, Subpart Y; (k) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CC; (l) Offsite waste and recovery operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DD; (m) Magnetic tape manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE; (n) Aerospace manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GG; (o) Oil and natural gas production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HH; (p) Ship building and ship repair – 40 C.F.R. Part 63, Subpart II; (q) Wood furniture – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJ; (r) Printing and publishing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KK; (s) Pulp and paper II (combustion) – C.F.R. Part 63, Subpart MM; (t) Storage tanks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OO; (u) Containers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PP; (v) Surface impoundments – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQ; (w) Individual drain systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RR; (x) Closed vent systems – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SS; (y) Equipment leaks: control level 1 – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TT; (z) Equipment leaks: control level 2 – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UU; (aa) Oil-Water Separators and Organic-Water Separators – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VV; (bb) Storage Vessels (Tanks): Control Level 2 – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WW; (cc) Ethylene Manufacturing Process Units – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XX; (dd) Generic Maximum Achievable Control Technology Standards for several categories – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YY; (ee) Hazardous waste combustors – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE; (ff) Pharmaceutical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGG; (gg) Natural Gas Transmission and Storage – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHH; (hh) Flexible Polyurethane Foam Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart III; (ii) Polymers and Resins: group IV – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJ; (jj) Portland cement manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL; (kk) Pesticide active ingredient production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMM; (ll) Polymers and resins: group III – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOO; (mm) Polyether polyols – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPP; (nn) Secondary aluminium production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR; (oo) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU; (pp) Publicly owned treatment works – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVV; (qq) Nutritional Yeast Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCC; (rr) Organic liquids distribution (non-gasoline) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEE; (ss) Miscellaneous organic chemical manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFF; (tt) Solvent Extraction for Vegetable Oil Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGG; (uu) Auto and Light Duty Truck Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart IIII; (vv) Paper and Other Web Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJJ; (ww) Surface Coatings for Metal Cans – 40 C.F.R. Part 63, Subpart KKKK; (xx) Miscellaneous Metal Parts and Products Coatings – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMM; (yy) Surface Coatings for Large Appliances – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNN; (zz) Printing, Coating and Dyeing of Fabric – 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOOO; (aaa) Surface Coating of Plastic Parts and Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPP; (bbb) Surface Coating of Wood Building Products – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQ; (ccc) Metal Furniture Surface Coating – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRR; (ddd) Surface coating for metal coil – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSS; (eee) Leather finishing operations – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTT; (fff) Cellulose products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUUU; (ggg) Boat manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVV; (hhh) Reinforced Plastics and Composites Production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWW; (iii) Rubber tire manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXXX; (jjj) Stationary Combustion Engines – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYY; (kkk) Stationary Reciprocating Internal Combustion Engines: Compression Ignition – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZ; (lll) Semiconductor manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBB; (mmm) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE; (nnn) Integrated iron and steel manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF; (ooo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL; (ppp) Flexible Polyurethane Foam Fabrication – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMM; (qqq) Engine test cells/stands – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPP; (rrr) Friction products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQQ; (sss) Refractory products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS; (ttt) Hospital ethylene oxide sterilizers – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWW; (uuu) Gasoline Distribution Bulk Terminals, Bulk Plants, and Pipeline Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBB; (vvv) Gasoline Dispensing Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCC; (www) Paint Stripping and Miscellaneous Surface Coating Operations at Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHHH; (xxx) Acrylic Fibers/Modacrylic Fibers Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLLL; (yyy) Carbon Black Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMMM; (zzz) Chemical Manufacturing Area Sources: Chromium Compounds – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNNNN; (aaaa) Chemical Manufacturing for Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV; (bbbb) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA; und (cccc) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCCC.
Anlage
1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von VOCs aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Sie zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Ziffer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Ziffer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Ziffer 4).
2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:
3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz.
a) Eingesetzte organische Lösungsmittel («Inputs»): – I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird. – I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.) b) Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln («Outputs»): – O1. Emission von VOCs in Abgasen. – O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5. – O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoss aus dem Prozess verbleibt. – O4. Ungefasste Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach aussen gelangt. – O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schliesst beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung, oder sonstige Abgase oder Abwässer, oder die Abscheidung, z. B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden). – O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind. – O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind. – O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden. – O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.
4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die spezifische Anforderung bestimmt, die zu überprüfen ist: a) Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Festlegung im Anhang. i) Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Ziffer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln: C = I1 – O8 Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können. ii) Zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von VOCs jährlich erstellt werden. Die Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln: E = F + O1 Dabei stellt F die diffuse Emission von VOCs entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden. b) Ermittlung der diffusen Emission von VOCs zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang: i) Methodik: Die diffuse Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung errechnen: F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8 oder F = O2 + O3 + O4 + O9 Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses. Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt: I = I1 + I2 ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von VOCs kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.
1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten:
2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen lauten der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Massnahmen aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
3. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Grenzwerte für VOCs in Produkten lauten ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei.
4. Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3, aber vorbehaltlich des Absatzes 5, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 Vertragspartei dieses Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll erklären, dass sie einzelne oder alle Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 aufgeführten Grenzwerte wie folgt verlängert:
5. Entscheidet sich eine Vertragspartei in Bezug auf Anhang VI und/oder Anhang VIII für eine Regelung nach Artikel 3bisdieses Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem auf denselben Anhang anwendbaren Absatz 4 abgeben.
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Dieser Anhang enthält Emissionsgrenzwerte für NOx, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalente, für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, für Kohlenmonoxid (CO) und für partikelförmige Stoffe sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.
3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.
4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.
5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 zu den anzuwendenden Prüfverfahren angegeben.
6. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Strassen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 bis 6 angegeben.
7. Die Grenzwerte für Lokomotiven und Triebwagen sind in den Tabellen 7 und 8 angegeben.
8. Die Grenzwerte für Binnenschiffe sind in Tabelle 9 angegeben.
9. Die Grenzwerte für Sportboote sind in Tabelle 10 aufgeführt.
10. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 11 und 12 angegeben.
11. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 13 und 14 angegeben.
Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
| Kategorie | Klasse, Anwendungsdatum* | Bezugsmasse (RW) (kg) | Grenzwertea | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kohlenmonoxid | Gesamt-Kohlenwasserstoffe (KW) | NMVOC | Stickstoffoxide | Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide | Partikel | Partikelzahla(P) | ||||||||||||||||||||
| L1 (g/km) | L2 (g/km) | L3 (g/km) | L4 (g/km) | L2 + L4 | (g/km) | L5 (g/km) | L6 (Wert/km) | |||||||||||||||||||
| Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | |||||||||||||
| Euro 5 | Mb | 1.1.2014 | alle | 1,0 | 0,50 | 0,10 | – | 0,068 | – | 0,06 | 0,18 | – | 0,23 | 0,0050 | 0,0050 | – | 6,0×1011 | |||||||||
| N | I, 1.1.2014 | RW 1305 | 1,0 | 0,50 | 0,10 | – | 0,068 | – | 0,06 | 0,18 | – | 0,23 | 0,0050 | 0,0050 | – | 6,0×1011 | ||||||||||
| II, 1.1.2014 | 1305 < RW ≤ 1760 | 1,81 | 0,63 | 0,13 | – | 0,090 | – | 0,075 | 0,235 | – | 0,295 | 0,0050 | 0,0050 | – | 6,0×1011 | |||||||||||
| III, 1.1.2014 | 1760 < RW | 2,27 | 0,74 | 0,16 | – | 0,108 | – | 0,082 | 0,28 | – | 0,35 | 0,0050 | 0,0050 | – | 6,0×1011 | |||||||||||
| N | 1.1.2014 | 2,27 | 0,74 | 0,16 | – | 0,108 | – | 0,082 | 0,28 | – | 0,35 | 0,0050 | 0,0050 | – | 6,0×1011 | |||||||||||
| Euro 6 | Mb | 1.9.2015 | alle | 1,0 | 0,50 | 0,10 | – | 0,068 | – | 0,06 | 0,08 | – | 0,17 | 0,0045 | 0,0045 | 6,0×1011 | 6,0×1011 | |||||||||
| N | I, 1.9.2015 | RW ≤ 1305 | 1,0 | 0,50 | 0,10 | – | 0,068 | – | 0,06 | 0,08 | – | 0,17 | 0,0045 | 0,0045 | 6,0×1011 | 6,0×1011 | ||||||||||
| II, 1.9.2016 | 1305 < RW ≤ 1760 | 1,81 | 0,63 | 0,13 | – | 0,090 | – | 0,075 | 0,105 | – | 0,195 | 0,0045 | 0,0045 | 6,0×1011 | 6,0×1011 | |||||||||||
| III, 1.9.2016 | 1760 < RW | 2,27 | 0,74 | 0,16 | – | 0,108 | – | 0,082 | 0,125 | – | 0,215 | 0,0045 | 0,0045 | 6,0×1011 | 6,0×1011 | |||||||||||
| N | 1.9.2016 | 2,27 | 0,74 | 0,16 | – | 0,108 | – | 0,082 | 0,125 | – | 0,215 | 0,0045 | 0,0045 | 6,0×1011 | 6,0×1011 | |||||||||||
| * Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert. | ||||||||||||||||||||||||||
| a Prüfzyklus gemäss NEFZ. | ||||||||||||||||||||||||||
| b ausser Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2500 kg übersteigt. | ||||||||||||||||||||||||||
| c Sowie die in Fussnote b bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. |
Tabelle 2
Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – Prüfung mit stationärem Fahrzyklus und mit lastabhängigem Fahrzyklus
| Anwendungsdatum | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh) | Trübung (m-1) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| B2 («EURO V»)a | 1.10.2009 | 1,5 | 0,46 | – | 2,0 | 0,02 | 0,5 |
| «EURO VI»b | 31.12.2013 | 1,5 | – | 0,13 | 0,40 | 0,010 | – |
| a Prüfzyklus gemäss Europäischer Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und Europäischer Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR). | |||||||
| b Prüfzyklus gemäss weltweit harmonisiertem stationärem Fahrzyklus (world heavy duty steady state cycle – WHSC). |
Tabelle 3
Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge – Prüfung mit instationärem Fahrzyklus
| Anwendungsdatum* | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Gesamt-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Methana(g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh)b | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| B2 «EURO V»c | 1.10.2009 | 4,0 | – | 0,55 | 1,1 | 2,0 | 0,030 |
| «EURO VI» (CI)d | 31.12.2013 | 4,0 | 0,160 | – | – | 0,46 | 0,010 |
| «EURO VI» (PI)d | 31.12.2013 | 4,0 | – | 0,160 | 0,50 | 0,46 | 0,010 |
| Anmerkung: PI = Fremdzündungsmotor. CI = Selbstzündungsmotor. | |||||||
| * Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert. | |||||||
| a Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren. | |||||||
| b Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufe B2. | |||||||
| c Prüfzyklus gemäss Europäischer Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC). | |||||||
| d Prüfzyklus gemäss weltweit harmonisiertem instationärem Fahrzyklus (world heavy duty transient cycle – WHTC). |
Tabelle 4
Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IIIB)
| Nettoleistung (P) (kW) | Anwendungsdatum* | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh) |
|---|---|---|---|---|---|
| 130 ≤ P ≤ 560 | 31.12.2010 | 3,5 | 0,19 | 2,0 | 0,025 |
| 75 ≤ P < 130 | 31.12.2011 | 5,0 | 0,19 | 3,3 | 0,025 |
| 56 ≤ P < 75 | 31.12.2011 | 5,0 | 0,19 | 3,3 | 0,025 |
| 37 ≤ P < 56 | 31.12.2012 | 5,0 | 4,7a | 4,7a | 0,025 |
| * Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. | |||||
| a Anmerkung: Dieser Wert entspricht der Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden und erschien im endgültig angenommenen Text als einzelne Zahl in einer verbundene Zelle der Tabelle. Da dieser Text keine Tabellen mit Trennlinien vorsieht, wird der Wert der Klarheit halber in jeder Spalte wiederholt. |
Tabelle 5
Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IV)
| Nettoleistung (P) (kW) | Anwendungsdatum* | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh) |
|---|---|---|---|---|---|
| 130 ≤ P ≤ 560 | 31.12.2013 | 3,5 | 0,19 | 0,4 | 0,025 |
| 56 ≤ P < 130 | 31.12.2014 | 5,0 | 0,19 | 0,4 | 0,025 |
| * Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. |
Tabelle 6
Grenzwerte für Fremdzündungsmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen
| Handgehaltene Motoren | ||
|---|---|---|
| Hubraum (cm3) | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)a |
| Hubraum < 20 | 805 | 50 |
| 20 ≤ Hubraum < 50 | 805 | 50 |
| Hubraum ≥ 50 | 603 | 72 |
| Nicht handgehaltene Motoren | ||
| Hubraum (cm3) | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) |
| Hubraum < 66 | 610 | 50 |
| 66 ≤ Hubraum < 100 | 610 | 40 |
| 100 ≤ Hubraum < 225 | 610 | 16,1 |
| Hubraum ≥ 225 | 610 | 12,1 |
| Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. | ||
| a Die NO |
Tabelle 7
Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Lokomotiven
| Nettoleistung (P) (kW) | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Kohlenwasserstoffe (g/kWh) | Stickstoffoxide (g/kWh) | Partikel (g/kWh) |
|---|---|---|---|---|
| 130 < P | 3,5 | 0,19 | 2,0 | 0,025 |
| Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. |
Tabelle 8
Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Triebwagen
| Nettoleistung (P) (kW) | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) | Partikel (g/kWh) |
|---|---|---|---|
| 130 < P | 3,5 | 4,0 | 0,025 |
Tabelle 9
Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen
| Hubraum (Liter pro Zylinder/kW) | Kohlenmonoxid (g/kWh) | Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) | Partikel (g/kWh) |
|---|---|---|---|
| Hubraum < 0,9 Leistung ≥ 37 kW | 5,0 | 7,5 | 0,4 |
| 0,9 ≤ Hubraum < 1,2 | 5,0 | 7,2 | 0,3 |
| 1,2 ≤ Hubraum < 2,5 | 5,0 | 7,2 | 0,2 |
| 2,5 ≤ Hubraum < 5,0 | 5,0 | 7,2 | 0,2 |
| 5,0 ≤ Hubraum < 15 | 5,0 | 7,8 | 0,27 |
| 15 ≤ Hubraum < 20 Leistung < 3300 kW | 5,0 | 8,7 | 0,5 |
| 15 ≤ Hubraum < 20 Leistung > 3300 kW | 5,0 | 9,8 | 0,5 |
| 20 ≤ Hubraum < 25 | 5,0 | 9,8 | 0,5 |
| 25 ≤ Hubraum < 30 | 5,0 | 11,0 | 0,5 |
| Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. |
Tabelle 10
Grenzwerte für Motoren in Sportbooten
| Motortyp | CO (g/kWh) CO = A +B/Pn | Kohlenwasserstoffe (KW) (g/kWh) KW = A +B/Pn | NO (g/kWh) | PM (g/kWh) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A | B | n | A | B | n | |||||||
| Zweitaktmotor | 150 | 600 | 1 | 30 | 100 | 0,75 | 10 | n. a. | ||||
| Viertaktmotor | 150 | 600 | 1 | 6 | 50 | 0,75 | 15 | n. a. | ||||
| CI | 5 | 0 | 0 | 1,5 | 2 | 0,5 | 9,8 | 1 | ||||
| Abkürzung: n. a. = nicht anwendbar. | ||||||||||||
| Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. | ||||||||||||
| a Dabei sind A, B und n Konstanten, PN ist die Nennleistung des Motors in kW, und die Emissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen. |
Tabelle 11
Grenzwerte für Motorräder (> 50 cm3; > 45 km/h)
| Hubraum | Grenzwerte |
|---|---|
| Motorrad < 150 cm3 | KW = 0,8 g/km NO |
| Motorrad > 150 cm3 | KW = 0,3 g/km NO |
| Anmerkung: Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden. |
Tabelle 12
Grenzwerte für Mopeds (< 50 cm3; < 45 km/h)
| Grenzwerte | ||
|---|---|---|
| CO (g/km) | KW + NO | |
| II | 1,0a | 1,2 |
| Anmerkung: Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden. | ||
| a Für Drei- und Vierradfahrzeuge 3,5 g/km. |
Tabelle 13
Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden – Typ: Benzin
| Parameter | Einheit | Grenzwerte | |
|---|---|---|---|
| Minimum | Maximum | ||
| Research-Oktanzahl | 95 | – | |
| Motor-Oktanzahl | 85 | – | |
| Dampfdruck nach Reid, Sommersaisona | kPa | – | 60 |
| Siedeverlauf: | |||
| – verdampfte Menge bei 100 °C | % v/v | 46 | – |
| – verdampfte Menge bei 150 °C | % v/v | 75 | – |
| Kohlenwasserstoffanalyse: | |||
| – Olefine | % v/v | – | 18,0b |
| – Aromaten | – | 35 | |
| – Benzol | – | 1 | |
| Sauerstoffgehalt | % m/m | – | 3,7 |
| sauerstoffhaltige Verbindungen: | |||
| – Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden | % v/v | – | 3 |
| – Ethanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich | % v/v | – | 10 |
| – Isopropylalkohol | % v/v | – | 12 |
| – Tertiärer Butylalkohol | % v/v | – | 15 |
| – Isobutylalkohol | % v/v | – | 15 |
| – Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten | % v/v | – | 22 |
| sonstige sauerstoffhaltige Verbindungenc | % v/v | – | 15 |
| Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10 |
| a Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. Für Vertragsparteien mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid (RVP) ist auf 70 kPa begrenzt. | |||
| b Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schliessen nicht aus, dass anderes bleifreies Benzin von einer Vertragspartei in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen. | |||
| c Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motortreibstoffe liegt. |
Tabelle 14
Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren eingesetzt werden – Typ: Dieseltreibstoff
| Parameter | Einheit | Grenzwerte | |
|---|---|---|---|
| Minimum | Maximum | ||
| Cetanzahl | 51 | – | |
| Dichte bei 15° C | kg/m3 | – | 845 |
| Destillation: 95 % | °C | – | 360 |
| polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % m/m | – | 8 |
| Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10 |
12. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen aus Treibstoffen und mobilen Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: (a) Passenger Automobile and Light Truck Greenhouse Gas Emission Regulations, SOR/2010–201; (b) Marine Spark-Ignition Engine, Vessel and Off-Road Recreational Vehicle Emission Regulations, SOR/2011–10; (c) Renewable Fuels Regulations, SOR/2010–189; (d) Regulations for the Prevention of Pollution from Ships and for Dangerous Chemicals, SOR/2007–86; (e) Off-Road Compression-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2005–32; (f) On-Road Vehicle and Engine Emission Regulations, SOR/2003–2; (g) Off-Road Small Spark-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2003–355; (h) Sulphur in Diesel Fuel Regulations, SOR/2002–254; (i) Gasoline and Gasoline Blend Dispensing Flow Rate Regulations SOR/2000–43; (j) Sulphur in Gasoline Regulations, SOR/99–236; (k) Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97–493; (l) Gasoline Regulations, SOR/90–247; (m) Federal Mobile PCB Treatment and Destruction Regulations, SOR/90–5; (n) Environmental Code of Practice for Aboveground and Underground Storage Tank Systems Containing Petroleum and Allied Petroleum Products; (o) Canada-Wide Standards for Benzene, Phase 2; (p) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN 1180; (q) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery in Gasoline Distribution Networks. PN 1057; (r) Environmental Code of Practice for Light Duty Motor Vehicle Emission Inspection and Maintenance Programs – 2nd Edition. PN 1293; (s) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone; und (t) Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators. PN 1085.
13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Treibstoffe nach Massgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a), g) und h) des «Clean Air Act» (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch: (a) Registration of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 79; (b) Regulation of fuels and fuel additives – 40 C.F.R Part 80, including: Subpart A – general provisions; Subpart B – controls and prohibitions; Subpart D – reformulated gasoline; Subpart H – gasoline sulphur standards; Subpart I – motor vehicle diesel fuel; non-road, locomotive, and marine diesel fuel; and ECA marine fuel; Subpart L – gasoline benzene; und (c) Control of emissions from new and in-use highway vehicles and engines – 40 C.F.R Part 85 and Part 86.
14. Die Normen für nicht auf Strassen benutzte Motoren und Fahrzeuge werden in folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Fuel sulphur standards for non-road diesel engines – 40 C.F.R Part 80, Subpart I; (b) Aircraft engines – 40 C.F.R Part 87; (c) Exhaust emission standards for non-road diesel engines – Tier 2 and 3; 40 C.F.R Part 89; (d) Non-road compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 89 and Part 1039; (e) Non-road and marine spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 90, Part 91, Part 1045, and Part 1054; (f) Locomotives – 40 C.F.R Part 92 and Part 1033; (g) Marine compression-ignition engines – 40 C.F.R Part 94 and Part 1042; (h) New large non-road spark-ignition engines – 40 C.F.R Part 1048; (i) Recreational engines and vehicles – 40 C.F.R Part 1051; (j) Control of evaporative emissions from new and in-use non-road and stationary equipment – 40 C.F.R. Part 1060; (k) Engine testing procedures – 40 C.F.R Part 1065; und (l) General compliance provisions for non-road programs – 40 C.F.R Part 1068.
1. Die Vertragsparteien, die den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a unterliegen, ergreifen die in diesem Anhang genannten Massnahmen.2. Jede Vertragspartei trägt der Notwendigkeit einer Verringerung der Verluste aus dem gesamten Stickstoffkreislauf gebührend Rechnung.
3. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei erarbeitet, veröffentlicht und verbreitet sie Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei und enthalten Bestimmungen über: – Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs, – Fütterungsstrategien, – emissionsarme Ausbringungsverfahren für Hofdünger, – emissionsarme Lagerungssysteme für Hofdünger, – emissionsarme Stallhaltungssysteme und – Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.
Die Vertragsparteien sollen dieser Empfehlung eine Bezeichnung geben, die Verwechslungen mit anderen Leitlinien vermeidet.
4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei unternimmt sie durchführbare Schritte, um die durch die Verwendung von festen Düngemitteln auf Harnstoffbasis bedingten Ammoniakemissionen zu begrenzen.
5. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verbietet sie die Verwendung von Ammoniumkarbonatdüngemitteln.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass emissionsarme Gülleausbringungsverfahren (wie in dem vom Exekutivorgan auf seiner 17. Tagung verabschiedeten Richtlinienpapier V (Beschluss 1999/1) und diesbezüglichen Änderungen aufgeführt), die nachgewiesenermassen zu einer Verringerung von Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem in diesem Richtlinienpapier genannten Referenzwert führen, verwendet werden, soweit die betreffende Vertragspartei sie unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen, der Art der Gülle und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.
7. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei stellt sie sicher, dass auf zu pflügenden Flächen ausgebrachter Festmist spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wird, soweit sie dies unter Berücksichtigung der örtlichen pedologischen und geomorphologischen Bedingungen und der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur für durchführbar hält.
8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Güllelager in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel emissionsarme Lagereinrichtungen oder -verfahren, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung um 40 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Einrichtungen oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.94
9. Bei bestehenden Güllelagern in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel erreicht eine Vertragspartei Emissionsverringerungen von 40 %, soweit sie die erforderlichen Verfahren für technisch und wirtschaftlich machbar hält.95
10. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls für eine Vertragspartei verwendet sie für neue Stallungen in grossen Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben mit 2000 Mastschweinen oder 750 Sauen bzw. 40 000 Stück Geflügel Stallhaltungssysteme, die nachgewiesenermassen zu einer Emissionsverringerung von 20 % oder mehr, verglichen mit dem (in dem in Absatz 6 genannten Richtlinienpapier) Referenzwert, führen, oder andere Systeme oder Verfahren, die nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisen.96Die Anwendbarkeit kann aus Tierschutzgründen begrenzt sein, beispielsweise bei Systemen mit Stroheinstreu für Schweine sowie Volièren- und Auslaufsystemen für Geflügel.
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Allein in diesem Abschnitt bedeuten «Staub» und «Schwebestaub insgesamt» (total suspended particulate matter – TSP) die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die bei den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter spezifischen Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.
3. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die Menge an Staub und/oder TSP in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
4. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.
5. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
6. Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen:
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind.
b) Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.
c) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.
d) Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth97:
Tabelle 1
Grenzwerte für Staubmissionen aus Feuerungsanlagena
| Brennstoffart | Thermische Nennleistung (MW | EGW für Staub (mg/m3)b |
|---|---|---|
| feste Brennstoffe | 50–100 | neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 30 (Biomasse, Torf) |
| 100–300 | neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) | |
| > 300 | neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) | |
| flüssige Brennstoffe | 50–100 | neue Anlagen: 20 bestehende Anlagen: 30 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) |
| 100–300 | neue Anlagen: 20 bestehende Anlagen: 25 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |
| > 300 | neue Anlagen: 10 bestehende Anlagen: 20 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |
| Erdgas | > 50 | 5 |
| sonstige Gase | > 50 | 10 30 (bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie) |
| a Die EGW gelten insbesondere nicht für: – Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; – Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; – Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; – Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; – in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; – Koksofenunterfeuerung; – Winderhitzer; – Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; – Abfallverbrennungsanlagen und – Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. | ||
| b Der O |
8. Mineralöl- und Gasraffinerien:
Tabelle 2
Grenzwerte für Staubemissionen aus Mineralöl- und Gasraffinerien
| Emissionsquelle | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Regeneratoren von FCC-Anlagen | 50 |
9. Herstellung von Zementklinker:
Tabelle 3
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Zementklinkera
| Emissionsquelle | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler | 20 |
| a Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. Der O |
10. Herstellung von Kalk:
Tabelle 4
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Kalka
| Emissionsquelle | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Kalkofenfeuerung | 20b |
| a Anlagen zur Herstellung von Kalk mit einer Kapazität von 50 t/Tag oder mehr. Hierzu zählen in andere Industrieprozesse integrierte Kalköfen, mit Ausnahme der Zellstoffindustrie (siehe Tabelle 9). Der O | |
| b Bei hohem Widerstand des Staubs kann der EGW bis zu 30 mg/m3betragen. |
11. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:
Tabelle 5
Grenzwerte für Staubemissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion
| Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Sinteranlage | 50 |
| Pelletieranlagen | 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen 15 für alle anderen Verfahrensschritte |
| Hochofen: Winderhitzer (> 2,5 t/h) | 10 |
| Stahlerzeugung und Giessen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren (> 2,5 t/h) | 30 |
| Stahlerzeugung und Giessen nach dem Elektrolichtbogenverfahren (> 2,5 t/h) | 15 (bestehende Öfen) 5 (neue Öfen) |
Tabelle 6
Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengiessereien
| Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert | EGW für Staub (mg/m3) |
|---|---|
| Eisengiessereien (> 20 t/Tag): – sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen) – alle Gussformen (Einweg-, Dauerformen) | 20 |
| Warm- und Kaltwalzen | 20 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können |
Tabelle 7
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen
| EGW für Staub (mg/m3) (täglich) | |
|---|---|
| Verarbeitung von Nichteisenmetallen | 20 |
12. Herstellung von Glas:
Tabelle 8
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Glasa
| EGW für Staub (mg/m3) | |
|---|---|
| Neue Anlagen | 20 |
| Bestehende Anlagen | 30 |
| a Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Kapazität von 20 t/Tag oder mehr. Die Werte beziehen sich auf eine Sauerstoffkonzentration von 8 Volumenprozent (kontinuierliches Schmelzen) bzw. eine Sauerstoffkonzentration von 13 Volumenprozent (diskontinuierliches Schmelzen) der Trockenabgase. |
13. Zellstofferzeugung:
Tabelle 9
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zellstofferzeugung
| EGW für Staub (mg/m3) (Jahresdurchschnitt) | |
|---|---|
| Hilfskessel | 40 bei Verfeuerung flüssiger Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 3 %) 30 bei Verfeuerung fester Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 6 %) |
| Ablaugekessel und Kalköfen | 50 |
14. Abfallverbrennung:
Tabelle 10
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung
| EGW für Staub (mg/m3) | |
|---|---|
| Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (> 3 t/h) | 10 |
| Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle (> 1 t/h) | 10 |
| Anmerkung: Der O |
15. Titandioxidproduktion:
Tabelle 11
Grenzwerte für Staubemissionen aus der Titandioxidproduktion
| EGW für Staub (mg/m3) | |
|---|---|
| Sulfatverfahren, Gesamtemissionen | 50 |
| Chloridverfahren, Gesamtemissionen | 50 |
| Anmerkung: Für kleinere Emissionsquellen innerhalb einer Anlage kann ein EGW von 150 mg/m3angewandt werden. |
16. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung < 50 MWth:
In diesem Absatz mit Empfehlungscharakter werden die Massnahmen beschrieben, die von einer Vertragspartei ergriffen werden können, sofern sie diese mit Blick auf die Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für technisch und wirtschaftlich machbar erachtet:
aa) Anwendung von Produktnormen gemäss CEN-Normen (z. B. EN 303-5) und gleichwertiger Produktnormen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada. Länder, die solche Produktnormen anwenden, können auf einzelstaatlicher Ebene zusätzliche Anforderungen festlegen und dabei insbesondere dem Beitrag der Emissionen kondensierbarer organischer Verbindungen zur Bildung partikelförmiger Stoffe in der Umgebungsluft Rechnung tragen;
bb) Einführung von Umweltzeichen mit Festlegung von Leistungskriterien, die typischerweise strenger als die Mindesteffizienzanforderungen der EN-Produktnormen und der einzelstaatlichen Vorschriften sind.
Tabelle 12
Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus neuen, mit festen Brennstoffen beschickten Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung < 500 kWth, die in Verbindung mit Produktnormen anzuwenden sind
| Staub (mg/m3) | |
|---|---|
| Offene/geschlossene Feuerstellen (Kamine) und Holzöfen | 75 |
| Stückholzkessel (mit Warmwasserspeicher) | 40 |
| Pelletöfen und Pelletkessel | 50 |
| Öfen und Kessel, die mit anderen festen Brennstoffen als Holz beschickt werden | 50 |
| automatische Feuerungsanlagen | 50 |
| Anmerkung: O |
ii) Die Emissionen aus bestehenden Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude können durch folgende Primärmassnahmen verringert werden:
aa) öffentliche Informations- und Aufklärungsprogramme über:
– den ordnungsgemässen Betrieb von Öfen und Kesseln;
– den ausschliesslichen Einsatz von unbehandeltem Holz;
– die richtige Trocknung von Holz wegen des Feuchtigkeitsgehalts;
bb) Auflegung eines Programms zur Förderung des Austauschs der ältesten Kessel und Öfen durch moderne Heizungstechnik; und
cc) Einführung einer Pflicht zum Austausch oder zur Nachrüstung alter Anlagen.
b) Feuerungsanlagen für Nichtwohngebäude mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWth-1 MWth:
Tabelle 13
Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWthbis 1 MWth
| Staub (mg/m3) | ||
|---|---|---|
| feste Brennstoffe 100–500 kW | neue Anlagen | 50 |
| bestehende Anlagen | 150 | |
| feste Brennstoffe 500 kw | neue Anlagen | 50 |
| bestehende Anlagen | 150 | |
| Anmerkung: O |
c) Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung > 1–50 MWth:
Tabelle 14
Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 1 MWthbis 50 MWth
| Staub (mg/m3) | ||
|---|---|---|
| feste Brennstoffe > 1–5 MW | neue Anlagen | 20 |
| bestehende Anlagen | 50 | |
| feste Brennstoffe > 5–50 MW | neue Anlagen | 20 |
| bestehende Anlagen | 30 | |
| flüssige Brennstoffe > 1–5 MW | neue Anlagen | 20 |
| bestehende Anlagen | 50 | |
| flüssige Brennstoffe > 5–50 MW | neue Anlagen | 20 |
| bestehende Anlagen | 30 | |
| Anmerkung: O |
17. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der in den Unterabsätzen a bis h nachstehend aufgeführten Dokumente festgelegt. Die Grenzwerte können als PM oder TPM angegeben werden. In diesem Zusammenhang bezeichnet TPM PM mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 100 µm: (a) Secondary Lead Smelter Release Regulations, SOR/91-155; (b) Environmental Code of Practice for Base Metals Smelters and Refineries; (c) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation; (d) Environmental Code of Practice for Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/7); (e) Environmental Code of Practice for Non-Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/8); (f) Emission Guidelines for Cement Kilns. PN 1284; (g) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone; und (h) Performance testing of solid-fuel-burning heating appliances, Canadian Standards Association, B415. 1-10.
18. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Steel Plants: Electric Arc Furnaces – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AA and Subpart AAa; (b) Small Municipal Waste Combustors – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA; (c) Kraft Pulp Mills – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BB; (d) Glass Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart CC; (e) Electric Utility Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart D and Subpart Da; (f) Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db and Subpart Dc; (g) Grain Elevators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart DD; (h) Municipal Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart E, Subpart Ea and Subpart Eb; (i) Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec; (j) Portland Cement – 40 C.F.R. Part 60, Subpart F; (k) Lime Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart HH; (l) Hot Mix Asphalt Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart I; (m) Stationary Internal Combustion Engines: Compression Ignition – 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII; (n) Petroleum Refineries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja; (o) Secondary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart L; (p) Metallic Minerals Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart LL; (q) Secondary Brass and Bronze – 40 C.F.R. Part 60, Subpart M; (r) Basic Oxygen Process Furnaces – 40 C.F.R. Part 60, Subpart N; (s) Basic Process Steelmaking Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Na; (t) Phosphate Rock Processing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart NN; (u) Sewage Treatment Plant Incineration – 40 C.F.R. Part 60, Subpart O; (v) Nonmetallic Minerals Processing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart OOO; (w) Primary Copper Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart P; (x) Ammonium Sulfate Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart PP; (y) Wool Fiberglass Insulation – 40 C.F.R. Part 60, Subpart PPP; (z) Primary Zinc Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q; (aa) Primary Lead Smelters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart R; (bb) Primary Aluminum reduction plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart S; (cc) Phosphate Fertilizer Production – 40 C.F.R. Part 60, Subparts T, U, V, W, X; (dd) Asphalt Processing and Asphalt Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 60, Subpart UU; (ee) Calciners and Dryers in Mineral Industries – 40 C.F.R. Part 60, Subpart UUU; (ff) Coal Preparation Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Y; (gg) Ferroalloy Production Facilities – 40 C.F.R. Part 60, Subpart Z; (hh) Residential Wood Heaters – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAA; (ii) Small Municipal Waste Combustors (after 11/30/1999) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA; (jj) Small Municipal Waste Combustors (before 11/30/1999) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBBB; (kk) Other Solid Waste Incineration Units (after 12/9/2004) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE; (ll) Other Solid Waste Incineration Units (before 12/9/2004) – 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFFF; (mm) Stationary Compression Ignition Internal Combustion Engines – 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII; und (nn) Lead Acid BatteryManufacturing Plants – 40 C.F.R. Part 60, Subpart KK.
19. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants – HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Coke oven batteries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart L; (b) Chrome Electroplating (major and Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart N; (c) Secondary lead smelters – 40 C.F.R. Part 63, Subpart X; (d) Phosphoric Acid Manufacturing Plants – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AA; (e) Phosphate Fertilizers Production Plants – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BB; (f) Magnetic Tape Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE; (g) Primary Aluminum – 40 C.F.R. Part 63, Subpart L; (h) Pulp and paper II (combustion) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart MM; (i) Mineral wool manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDD; (j) Hazardous waste combustors – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE; (k) Portland cement manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL; (l) Wool fiberglass manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNN; (m) Primary copper – 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQ; (n) Secondary aluminum – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR; (o) Primary lead smelting – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTT; (p) Petroleum refineries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU; (q) Ferroalloys production – 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXX; (r) Lime manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAA; (s) Coke Ovens: Pushing, Quenching, and Battery Stacks – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCC; (t) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE; (u) Integrated iron and steel manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF; (v) Site remediation – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGG; (w) Miscellaneous coating manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHH; (x) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL; (y) Taconite Iron Ore Processing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRRR; (z) Refractory products manufacturing – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS; (aa) Primary magnesium refining – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTT; (bb) Electric Arc Furnace Steelmaking Facilities – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYY; (cc) Iron and steel foundries – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZ; (dd) Primary Copper Smelting Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEE; (ee) Secondary Copper Smelting Area Sources – 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFFF; (ff) Primary Nonferrous Metals Area Sources: Zinc, Cadmium, and Beryllium – 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGGG; (gg) Lead Acid Battery Manufacturing (Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPPP; (hh) Glass manufacturing (area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSSS; (ii) Secondary Nonferrous Metal Smelter (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTTT; (jj) Chemical Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV; (kk) Plating and Polishing Operations (Area sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWWW; (ll) Area Source Standards for Nine Metal Fabrication and Finishing Source Categories – 40 C.F.R.Part 63, Subpart XXXXXX; (mm) Ferroalloys Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYYY; (nn) Aluminum, Copper, and Nonferrous Foundries (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZZ; (oo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA; (pp) Chemical Preparation (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBBB; (qq) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCCC; (rr) Prepared animal feeds manufacturing (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDDDDDD; und (ss) Gold Mine Ore Processing and Production (Area Sources) – 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEEE.
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Dieser Abschnitt behandelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aufgrund der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung.
3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs:
4. Der Ausdruck «Farben und Lacke» bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken:
5. Der Ausdruck «Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung» bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen oder eines Teils von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Fertigungsanlagen verwendet. In diesem Zusammenhang bedeutet «Fahrzeug» mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger:
ii) «Vorreiniger» sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln;
b) «Füller und Spachtelmasse» sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen der Vorbeschichter tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen;
c) «Grundierungen» sind dem Rostschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen eines Vorbeschichters auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:
i) «Vorbeschichter» sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden,
ii) «Metallgrundierungen» sind Beschichtungsstoffe, die als Grundierungen dienen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Vorbeschichter, Zwischenlacke, Kunststoffgrundierungen, Nass-auf-Nass, andere Füller als Sand und Sprühfüllmittel,
iii) «Waschgrundierungen» sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen; Beschichtungsstoffe, die als schweissbare Grundierungen verwendet werden; und Beizmittel für galvanisierte Metall- und Zinkoberflächen;
d) «Decklacke» sind Pigmentbeschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Grund- und Transparentlacke:
i) «Grundlacke» sind Pigmentanstriche, die der Farbgabe und optischen Effekten dienen, jedoch nicht der Glanz und die Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung,
ii) «Transparentlacke» sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen;
e) «Speziallacke» sind Beschichtungsstoffe, die als Decklage mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste, fluorierte Transparentlacke), reflektierende Grundlacke, Struktureffektlacke (z. B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, und Aerosole.
6. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Anhang aufgeführten Produkte, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen einhalten. Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Vertragsparteien für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die VOC-Grenzwerte dieses Anhangs nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen. Die Vertragsparteien können zudem Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen freistellen, die für die ausschliessliche Verwendung im Rahmen einer von Anhang VI erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäss diesem Anhang registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.
Tabelle 1
VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken
| Produktunterkategorie | Typ | (g/l)* |
|---|---|---|
| Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz ≤ 25 @ 60°) | Wb | 30 |
| Lb | 30 | |
| Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz > 25 @ 60°) | Wb | 100 |
| Lb | 100 | |
| Aussenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat | Wb | 40 |
| Lb | 430 | |
| Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Aussen) | Wb | 130 |
| Lb | 300 | |
| Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Aussen), einschliesslich deckender Holzbeizen | Wb | 130 |
| Lb | 400 | |
| Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Aussen) | Wb | 130 |
| Lb | 700 | |
| Grundierungen | Wb | 30 |
| Lb | 350 | |
| Bindende Grundierungen | Wb | 30 |
| Lb | 750 | |
| Einkomponenten-Speziallacke | Wb | 140 |
| Lb | 500 | |
| Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke | Wb | 140 |
| Lb | 500 | |
| Multicolorlacke | Wb | 100 |
| Lb | 100 | |
| Lacke für Dekorationseffekte | Wb | 200 |
| Lb | 200 | |
| * g/l gebrauchsfertig. |
Tabelle 2
VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung
| Produktunterkategorie | Beschichtungen | VOC (g/l)* | |
|---|---|---|---|
| Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte | Vorbereitungsprodukte | 850 | |
| Vorreiniger | 200 | ||
| Füller und Spachtelmasse | alle Typen | 250 | |
| Grundierungen | Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen | 540 | |
| Waschgrundierungen | 780 | ||
| Decklacke | alle Typen | 420 | |
| Speziallacke | alle Typen | 840 | |
| * g/l gebrauchsfertiges Produkt. Ausser bei der Unterkategorie «Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte» sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden. |
7. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus der Verwendung von Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, -verfahren und -massnahmen, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: (a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations, SOR/2009-264; (b) VOC Concentration Limits for Automotive Refinishing Products, SOR/2009-197; (c) Regulations Amending the Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, 2005 (2-Methoxyethanol, Pentachlorobenzene and Tetrachlorobenzenes), SOR/2006-279; (d) Federal Halocarbon Regulations, SOR/2003-289; (e) Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, SOR/2003-99; (f) Solvent Degreasing Regulations, SOR/2003-283; (g) Tetrachloroethylene (Use in Dry Cleaning and Reporting Requirements) Regulations, SOR/2003-79; (h) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999; (i) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL); (j) Order Amending Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999 (Miscellaneous Program); (k) Ozone-depleting Substances Regulations, SOR/99-7; (l) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products; (m) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, related to the resin and synthetic rubber manufacturing sector; (n) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, implicated in the polyurethane and other foam sector (except polystyrene); (o) Notice with Respect to Certain Hydrochlorofluorocarbons; (p) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL); und (q) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. PN 1053.
8. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für flüchtige organische Verbindungen in Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen (National Volatile Organic Compound Emission Standards for Consumer and Commercial Products) unterliegen, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Automobile refinish coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart B; (b) Consumer products – 40 C.F.R. Part 59, Subpart C; (c) Architectural coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart D; und (d) Aerosol coatings – 40 C.F.R. Part 59, Subpart E.»
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 13. September | 2007 | 12. Dezember | 2007 |
| Bulgarien* | 5. Juli | 2005 | 3. Oktober | 2005 |
| Dänemarka | 11. Juni | 2002 | 17. Mai | 2005 |
| Deutschland | 21. Oktober | 2004 | 17. Mai | 2005 |
| Estland* | 7. Oktober | 2019 B | 5. Januar | 2020 |
| Europäische Union | 23. Juni | 2003 B | 17. Mai | 2005 |
| Finnland | 23. Dezember | 2003 | 17. Mai | 2005 |
| Frankreich | 10. April | 2007 | 9. Juli | 2007 |
| Griechenland | 9. Februar | 2023 | 10. Mai | 2023 |
| Irland | 17. April | 2023 | 16. Juli | 2023 |
| Kanada | 28. November | 2017 | 26. Februar | 2018 |
| Kroatien* | 7. Oktober | 2008 | 5. Januar | 2009 |
| Lettland | 25. Mai | 2004 | 17. Mai | 2005 |
| Litauen | 2. April | 2004 B | 17. Mai | 2005 |
| Luxemburg | 7. August | 2001 | 17. Mai | 2005 |
| Malta | 9. März | 2021 B | 7. Juni | 2021 |
| Niederlande*b | 5. Februar | 2004 | 17. Mai | 2005 |
| Nordmazedonien | 5. Juni | 2014 B | 3. September | 2014 |
| Norwegen | 30. Januar | 2002 | 17. Mai | 2005 |
| Österreich | 13. Juni | 2024 | 11. September | 2024 |
| Portugal | 16. Februar | 2005 | 17. Mai | 2005 |
| Rumänien* | 5. September | 2003 | 17. Mai | 2005 |
| Schweden | 28. März | 2002 | 17. Mai | 2005 |
| Schweiz | 14. September | 2005 | 13. Dezember | 2005 |
| Slowakei | 28. April | 2005 | 27. Juli | 2005 |
| Slowenien | 4. Mai | 2004 | 17. Mai | 2005 |
| Spanien | 28. Januar | 2005 | 17. Mai | 2005 |
| Tschechische Republik | 12. August | 2004 | 17. Mai | 2005 |
| Ungarn | 13. November | 2006 | 11. Februar | 2007 |
| Vereinigte Staaten* | 22. November | 2004 | 17. Mai | 2005 |
| Vereinigtes Königreich* | 8. Dezember | 2005 | 8. März | 2005 |
| Zypern | 11. April | 2007 B | 10. Juli | 2007 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werdenn. a Das Prot. gilt nicht für die Färöer und Grönland. b Für das Königreich in Europa. |
AS 2006 257 ↩
SR 0.120 ↩
SR 0.814.323 ↩
SR 0.814.328 ↩
SR 0.814.324 ↩
SR 0.814.01 ↩
Präambel bereinigt gemäss Anhang Bst. A des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
SR 0.814.32 ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
SR 0.814.322 ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. B Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. B Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. B Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. C Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. C Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 2 und 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Aufgehoben durch Anhang Bst. D Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. D Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. D Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 8 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 9 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. D Ziff. 10 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. D Ziff. 11 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. D Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. F Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. F Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. G Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. G Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. G Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. H Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. H Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. H Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 8 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 9 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Fassung gemäss Anhang Bst. I Ziff. 10 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 11 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 12 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 13 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 13 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Letzter Satz aufgehoben durch Anhang Bst. I Ziff. 14 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und mit Wirkung für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 15 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. I Ziff. 16 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. I Ziff. 17 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. J Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 4 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 5 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 6 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. J Ziff. 7 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. K Ziff. 1 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Bereinigt gemäss Anhang Bst. K Ziff. 2 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. K Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. K Ziff. 3 des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
Eingefügt durch Anhang Bst. M des Beschlusses 2012/2 vom 4. Mai 2012, von der BVers genehmigt am 22. März 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Okt. 2019 (AS 2019 2709;BBl 2018 5671). ↩
SR 0.814.321 ↩
SR 0.814.323 ↩
SR 0.814.328 ↩
SR 0.814.324 ↩
Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWthbleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt. ↩
Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWthbleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt. ↩
Der Umwandlungsfaktor dieses Protokolls für die Grenzwerte (bei 5 % Sauerstoffgehalt) beträgt 2,66 (16/6). Folglich entspricht der Grenzwert von – 190 mg/m3bei 15 % O2500 mg/m3bei 5 % O2; – 95 mg/m3bei 15 % O2250 mg/m3bei 5 % O2; – 225 mg/m3bei 15 % O2600 mg/m3bei 5 % O2. ↩
Die Berechnungsmethoden werden in Leitlinien beschrieben, die vom Exekutivorgan angenommen werden. ↩
Canadian Council of Ministers of the Environment. ↩
Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor. ↩
Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor. ↩
Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass andere nachweislich denselben Wirkungsgrad aufweisende Systeme oder Verfahren für die Lagerung von Hofdünger und die Stallhaltung verwendet werden können, um die Absätze 8 und 10 einzuhalten, oder ist eine Vertragspartei der Meinung, dass die Emissionsverringerung bei der Lagerung von Hofdünger nach Absatz 9 technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist, so legt sie darüber nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen durch schriftliche Unterlagen gestützten Bericht vor. ↩
Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWthbleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt. ↩
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"title": "Protokoll vom 30. November 1999 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (mit Anhängen)",
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"title": "Protocole du 30 novembre 1999 à la Convention de 1979 sur la pollution atmosphérique transfrontière à longue distance, relatif à la réduction de l'acidification, de l'eutrophisation et de l'ozone troposphérique (avec annexes)",
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{
"title": "Protocollo del 30 novembre 1999 alla Convenzione sull'inquinamento atmosferico transfrontaliero a grande distanza, del 1979, relativo alla riduzione dell'acidificazione, dell'eutrofizzazione e dell'ozono troposferico (con all.)",
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]
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