0.822.725.3•Übereinkommen Nr. 153 über die Arbeits- und Ruhezeiten im Strassentransport
0.822.725.3Multilateral International Treaty10.02.1983
Abgeschlossen in Genf am 27. Juni 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. März 19812
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 4. Mai 1981
In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Februar 1983
(Stand am 3. Mai 2011)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1979 zu ihrer fünfundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten im Strassentransport, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1979, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeits- und Ruhezeiten (Strassentransport), 1979, bezeichnet wird.
Die massgebenden beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land anzuhören, bevor Entscheidungen über Angelegenheiten getroffen werden, die Gegenstand der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind.
2. Die Zeiten blosser Anwesenheit oder die Warte- oder Bereitschaftszeiten im Fahrzeug oder am Arbeitsplatz, während der die Fahrer nicht frei über ihre Zeit verfügen können, können in einem Ausmass, das in jedem Land von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise zu bestimmen ist, als Arbeitszeit angerechnet werden.
2. Wenn die innerstaatlichen oder örtlichen Verhältnisse, unter denen Strassentransporte durchgeführt werden, der strengen Einhaltung der Artikel 5, 6, 7 oder 8 dieses Übereinkommens entgegenstehen, kann die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land auch Verlängerungen der Lenkzeit, Verlängerungen der ununterbrochenen Arbeitszeit und Verkürzungen der täglichen Ruhezeiten, wie sie in diesen Artikeln geregelt werden, und Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 5, 6 oder 8 auf die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Fahrer genehmigen. Das betreffende Mitglied hat in diesem Falle in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung diese innerstaatlichen oder örtlichen Verhältnisse sowie die gemäss diesem Absatz genehmigten Verlängerungen, Verkürzungen oder Ausnahmen zu beschreiben. Ein solches Mitglied hat in seinen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation3vorzulegenden Berichten anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine strengere oder weitere Anwendung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Übereinkommens erzielt worden sind, und kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung widerrufen.
2. Jeder Arbeitgeber hat
3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten herkömmlichen Kontrollmittel sind, falls notwendig, für bestimmte Beförderungsarten gemäss den von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land aufzustellenden Vorschriften nach Möglichkeit durch moderne Mittel, wie Fahrtenschreiber, zu ersetzen oder zu ergänzen.
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land hat folgendes vorzusehen:
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung durchzuführen, soweit sie nicht durch Gesamtarbeitsverträge, durch Schiedssprüche oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchgeführt werden.
Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten (Strassentransport), 1939.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Ecuador | 20. Mai | 1988 | 20. Mai | 1989 | |
| Irak | 17. April | 1985 | 17. April | 1986 | |
| Mexiko | 10. Februar | 1982 | 10. Februar | 1983 | |
| Schweiz | 4. Mai | 1981 | 10. Februar | 1983 | |
| Spanien | 7. Februar | 1985 | 7. Februar | 1986 | |
| Türkei | 17. März | 2005 | 17. März | 2006 | |
| Ukraine | 9. Juni | 2008 | 9. Juni | 2009 | |
| Uruguay | 19. Juni | 1989 | 19. Juni | 1990 | |
| Venezuela | 5. Juli | 1983 | 5. Juli | 1984 |
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