0.822.727.3•Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
0.822.727.3Multilateral International Treaty16.06.1996
Abgeschlossen in Genf am 25. Juni 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juni 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 1996
(Stand am 29. April 2025)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 19252,
stellt fest, dass seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, grösseres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und dass wegen der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,
stellt fest, dass seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, dass es angebracht wäre, dass die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Übereinkommen an,
das als Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung oder durch andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel durchzuführen.
Bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers sind die Forderungen der Arbeitnehmer aus ihrer Beschäftigung durch ein Vorrecht zu schützen, so dass sie aus dem Vermögen des zahlungsunfähigen Arbeitgebers befriedigt werden, bevor den nichtbevorrechteten Gläubigern ihr Anteil ausgezahlt werden kann.
Das Vorrecht hat sich mindestens zu erstrecken auf:
Die Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber aus ihrer Beschäftigung ist durch eine Garantieeinrichtung zu gewährleisten, wenn der Arbeitgeber diese Forderungen wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht befriedigen kann.
Bei der Durchführung dieses Teils des Übereinkommens kann ein Mitglied nach Anhörung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geeignete Massnahmen treffen, um mögliche Missbräuche zu vermeiden.
Die gemäss diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen der Arbeitnehmer haben mindestens zu umfassen:
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, in dem in Artikel 3 Absätze 6 und 7 vorgesehenen Ausmass neugefasst, doch kann das letztgenannte Übereinkommen weiterhin ratifiziert werden.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien* | 3. Februar | 2005 | 3. Februar | 2006 |
| Armenien* | 18. Mai | 2005 | 18. Mai | 2006 |
| Australien* | 8. Juni | 1994 | 8. Juni | 1995 |
| Botsuana* | 5. Juni | 1997 | 5. Juni | 1998 |
| Bulgarien* | 28. September | 2004 | 28. September | 2005 |
| Burkina Faso* | 11. Februar | 1999 | 11. Februar | 2000 |
| Finnland* | 20. Juni | 1994 | 20. Juni | 1995 |
| Lettland* | 22. Februar | 2002 | 22. Februar | 2003 |
| Litauen* | 26. September | 1994 | 26. September | 1995 |
| Madagaskar* | 3. Juni | 1998 | 3. Juni | 1999 |
| Mexiko* | 24. September | 1993 | 8. Juni | 1995 |
| Österreich* | 20. Dezember | 1996 | 20. Dezember | 1997 |
| Portugal | 8. November | 2012 | 8. November | 2013 |
| Russland* | 20. August | 2012 | 20. August | 2013 |
| Sambia* | 25. Mai | 1998 | 25. Mai | 1999 |
| Schweiz* | 16. Juni | 1995 | 16. Juni | 1996 |
| Slowakei* | 24. September | 1998 | 24. September | 1999 |
| Slowenien* | 8. Mai | 2001 | 8. Mai | 2002 |
| Spanien* | 16. Mai | 1995 | 16. Mai | 1996 |
| Tschad* | 15. Dezember | 2000 | 15. Dezember | 2001 |
| Ukraine* | 1. März | 2006 | 1. März | 2007 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
Schweiz6
Die Ratifikation wird begleitet von einer Erklärung, wonach die Schweiz die Teile II und III des Übereinkommens annimmt und beabsichtigt, von der Möglichkeit des in Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Ausschlusses Gebrauch zu machen.
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