0.822.727.4•Übereinkommen Nr. 174 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verhütung von industriellen Störfällen
0.822.727.4Multilateral International Treaty25.04.2023
Abgeschlossen in Genf am 22. Juni 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20211
Schweizerische Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. April 2022
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. April 2023
(Stand am 25. April 2023)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 22. Juni 1993 zu ihrer achtzigsten Tagung zusammengetreten ist;
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und ‑empfehlungen, insbesondere das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, und das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und unterstreicht die Notwendigkeit eines globalen und in sich geschlossenen Vorgehens;
verweist ferner auf die 1991 vom Internationalen Arbeitsamt veröffentlichte Richtliniensammlung über die Verhütung von industriellen Störfällen;
weist auf die Notwendigkeit hin sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um:
verweist auf die Ursachen solcher Störfälle, darunter organisatorische Fehler, der Faktor Mensch, das Versagen von Bauteilen, Abweichungen von den normalen Betriebsbedingungen, Fremdeinwirkungen und Naturgewalten;
verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Programms für chemische Sicherheit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation sowie mit anderen in Frage kommenden zwischenstaatlichen Organisationen;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet; und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1993, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993, bezeichnet wird.
Wenn besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten, so dass eine unverzügliche Durchführung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verhütungs- und Schutzmassnahmen nicht möglich ist, hat ein Mitglied in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie mit anderen beteiligten Parteien, die betroffen sein können, Pläne für die schrittweise Durchführung der betreffenden Massnahmen innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens aufzustellen.
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten die Ausdrücke:
Die zuständige Stelle hat nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen, ihr gemäss den Artikeln 8, 12, 13 oder 14 übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen zu treffen, deren Weitergabe dem Betrieb eines Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde, soweit diese Massnahme nicht zu einer ernsten Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Bevölkerung oder der Umwelt führt.
Die Arbeitgeber haben jede störfallgefährdete Anlage, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegt, anhand des im Artikel 5 erwähnten Systems zu ermitteln.
Die Arbeitgeber haben für jede störfallgefährdete Anlage ein dokumentiertes System zur Abwehr von Störfallgefahren einzurichten und aufrechtzuerhalten, das Vorkehrungen enthält für:
ii. der Weitergabe von Informationen über potentielle Störfälle und an Ort und Stelle anzuwendende Notfallpläne an die Behörden und Stellen, die für die Ausarbeitung von Notfallplänen und -verfahren zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt ausserhalb des Standorts der Anlage verantwortlich sind,
iii. aller erforderlichen Beratungen mit diesen Behörden und Stellen;
e. Massnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Störfalls;
f. Beratungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern;
g. Verbesserungen des Systems, einschliesslich der Massnahmen zur Sammlung von Informationen und zur Auswertung von Störfällen und Beinahe-Störfällen; die daraus gezogenen Lehren sind mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern zu erörtern und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis aufzuzeichnen.
Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsanalyse zu überprüfen, auf den neuesten Stand zu bringen und abzuändern:
Die Arbeitgeber haben die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Sicherheitsanalysen der zuständigen Stelle zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
Die Arbeitgeber haben die zuständige Stelle und die anderen für diesen Zweck bezeichneten Organe zu informieren, sobald sich ein Störfall ereignet.
Die zuständige Stelle hat unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen sicherzustellen, dass Notfallpläne und -verfahren, die Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt ausserhalb des Standorts jeder störfallgefährdeten Anlage enthalten, ausgearbeitet, in geeigneten Zeitabständen auf den neuesten Stand gebracht und mit den betroffenen Behörden und Organen koordiniert werden.
Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass:
Die zuständige Stelle hat eine umfassende Standortpolitik festzulegen, die eine zweckmässige Trennung geplanter störfallgefährdeter Anlagen von Arbeits- und Wohngebieten und öffentlichen Einrichtungen sowie geeignete Massnahmen für bestehende Anlagen vorsieht. Eine solche Politik hat den in Teil II des Übereinkommens dargelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
Die zuständige Stelle muss das Recht haben, jeden Arbeitsgang, bei dem die unmittelbare Gefahr eines Störfalls besteht, vorübergehend einstellen zu lassen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter in einer störfallgefährdeten Anlage sind im Wege geeigneter Verfahren der Zusammenarbeit anzuhören, damit ein sicheres Arbeitssystem gewährleistet wird. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter müssen insbesondere:
ii. der Notfallpläne und -verfahren,
iii. der Störfallberichte;
d. regelmässig in den Methoden und Verfahren zur Verhütung von Störfällen und zur Beherrschung von Vorgängen, die voraussichtlich zu einem Störfall führen würden, und in den bei einem Störfall anzuwendenden Notfallverfahren unterwiesen und ausgebildet werden;
e. im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, und ohne irgendeinen Nachteil zu erleiden, Gegenmassnahmen treffen und erforderlichenfalls die Arbeit unterbrechen, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die unmittelbare Gefahr eines Störfalls besteht, und je nach den Umständen ihre oder ihren Vorgesetzten benachrichtigen oder Alarm auslösen, bevor sie eine solche Massnahme treffen oder so bald wie möglich danach;
f. mit dem Arbeitgeber alle potentiellen Gefahren erörtern, die ihrer Ansicht nach einen Störfall hervorrufen können, und das Recht haben, die zuständige Stelle über diese Gefahren zu unterrichten.
Die am Standort einer störfallgefährdeten Anlage beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben:
Wenn in einem exportierenden Mitgliedstaat die Verwendung von gefährlichen Stoffen, Technologien oder Verfahren als potentielle Störfallquelle verboten ist, sind die Informationen über dieses Verbot und die Gründe dafür von dem exportierenden Mitgliedstaat jedem importierenden Land zugänglich zu machen.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen2vollständige Auskünfte über alle von ihr oder ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 3. März | 2003 | 3. März | 2004 |
| Armenien | 3. Januar | 1996 | 3. Januar | 1997 |
| Belgien | 9. Juni | 2004 | 9. Juni | 2005 |
| Bosnien und Herzegowina | 18. Januar | 2010 | 18. Januar | 2011 |
| Brasilien | 2. August | 2001 | 2. August | 2002 |
| Estland | 13. September | 2000 | 13. September | 2001 |
| Finnland | 28. Februar | 2013 | 28. Februar | 2014 |
| Indien | 6. Juni | 2008 | 6. Juni | 2009 |
| Kolumbien | 9. Dezember | 1997 | 9. Dezember | 1998 |
| Libanon | 4. April | 2005 | 4. April | 2006 |
| Luxemburg | 8. April | 2008 | 8. April | 2009 |
| Niederlande | 25. März | 1997 | 25. März | 1998 |
| Russland | 10. Februar | 2012 | 10. Februar | 2013 |
| Saudi-Arabien | 8. Oktober | 2001 | 8. Oktober | 2002 |
| Schweden | 21. Dezember | 1994 | 3. Januar | 1997 |
| Schweiz | 25. April | 2022 | 25. April | 2023 |
| Simbabwe | 9. April | 2003 | 9. April | 2004 |
| Slowenien | 1. März | 2010 | 1. März | 2011 |
| Ukraine | 15. Januar | 2011 | 15. Januar | 2012 |
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