0.831.108•Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte
0.831.108Multilateral International Treaty17.06.1977
Abgeschlossen in Strassburg am 6. Mai 1974
Genehmigt von der Bundesversammlung am 15. September 19752
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Juni 1977
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen;
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen, insbesondere hinsichtlich der Förderung ihres wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes,
in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Landwirte durch Anwendung geeigneter Massnahmen zum sozialen Fortschritt in Europa beitragen kann;
eingedenk dessen, dass die Europäische Sozialcharta, die ebenfalls im Rahmen des Europarates ausgearbeitet und am 18. Oktober 1961 für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, die Hebung des Lebensstandards und die Förderung des sozialen Wohls sowohl der Stadt- als auch der Landbevölkerung zum Ziele hat;
in der Erwägung, dass die besonderen Verhältnisse und die spezifischen Merkmale der Landwirtschaft sowie die Veränderungen in diesem Bereich geeignete Massnahmen erfordern, um die soziale Lage der Landwirte zu verbessern;
in der Erwägung, dass demzufolge der soziale Schutz der Landwirte und ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer unter gebührender Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse dieser Personen sowie der besonderen Bedingungen der Tätigkeit in der Landwirtschaft ergänzt und verstärkt werden sollte;
sind wie folgt übereingekommen:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften auf ihre in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften eigenen Staatsangehörigen anzuwenden.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Landwirt» jede selbständig erwerbstätige Person, die ausschliesslich oder überwiegend in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, im Weinbau oder in ähnlichen Bereichen tätig ist, wobei davon ausgegangen wird, dass ihr Familienangehörige und/oder Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit helfen können.
Unter Berücksichtigung der Artikel 4 bis 13 dieses Übereinkommens gewährleistet jede Vertragspartei den Landwirten, deren Familienangehörigen und gegebenenfalls den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern einen sozialen Schutz, der dem vergleichbar ist, den andere Gruppen der Bevölkerung geniessen.
Hierzu gehören:
2. Die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit darf im Sinne dieses Artikels nicht in einer Weise ausgelegt werden, welche die Möglichkeit ausschliesst, dass der Landwirt ein begrenztes Stück Land für seine eigenen Bedürfnisse behält.
3. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Landwirt, der seine Tätigkeit in der Landwirtschaft aus von ihr festzulegenden strukturellen oder sonstigen Gründen nur teilweise aufgibt, gleich wie seine Familienangehörigen und gegebenenfalls die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, in den Genuss der nach Absatz 1 Buchstaben a., b. und c. vorgesehenen, den Bedürfnissen angepassten Massnahmen kommt.
Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die Landwirte über die Ziele ihrer Landwirtschaftspolitik auf dem laufenden zu halten, sie soweit erforderlich dazu zu konsultieren und sie über die internationalen Entwicklungen im Bereich der Landwirtschaft zu unterrichten.
Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Festlegung ihrer Raumordnungspolitik die durch das Verschwinden von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten entstehenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten.
2. Jede Vertragspartei ergreift ferner geeignete Massnahmen, damit in von ihnen festzulegenden Gebieten die Landwirte weiterhin ihre landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und gleichzeitig zur Erhaltung und Pflege der Landschaft, zum Naturschutz, zum Ausbau der Erholungsmöglichkeiten und zur Aufrechterhaltung eines angemessenen demographischen Gleichgewichts in diesen Gebieten beitragen können.
Jede Vertragspartei ergreift oder fördert geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Kinder in ländlichen Gebieten eine allgemeine und berufliche Bildung erhalten, deren Niveau dem der Bildung der Kinder in städtischen Gebieten gleichwertig ist. Hierzu gehören insbesondere:
Jede Vertragspartei ergreift oder fördert Massnahmen zugunsten der Jugendlichen in landwirtschaftlichen Gebieten, um insbesondere:
Jede Vertragspartei fördert zugunsten der Landbevölkerung die Errichtung von Informations- und Beratungsstellen, die sich mit Fragen der Landwirtschaft sowie der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt anderer Wirtschaftsbereiche befassen.
Um in den landwirtschaftlichen Betrieben möglichst günstige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, fördert und erleichtert jede Vertragspartei die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit und Selbsthilfe unter den Landwirten sowie gegebenenfalls des Betriebshelferdienstes.
Um die Erfüllung der mit dem Familienleben zusammenhängenden Aufgaben in Landwirtschaftsbetrieben zu erleichtern, fördert jede Vertragspartei:
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht Bestimmungen anderer internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen, die in Kraft stehen oder in Kraft treten werden und für die unter dieses Übereinkommen fallenden Personen günstigere Regelungen vorsehen.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen oder die von ihm zu bezeichnenden Bestimmungen des Übereinkommens auf andere Personen als seine eigenen Staatsangehörigen erstrecken, die sich in dem oder den in der Erklärung nach Artikel 17 bezeichneten Hoheitsgebiet oder Hoheitsgebieten aufhalten.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 6. Mai 1974 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
(Art. 19 Abs. 1)Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie sich vorbehält,1. eine oder mehrere der nachstehenden Personengruppen vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens auszuschliessen: – Personen, die als selbständig Erwerbstätige ausschliesslich oder überwiegend in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, im Weinbau oder in ähnlichen Bereichen tätig sind, deren Haupteinkommen jedoch nicht aus dieser Tätigkeit herrührt; – Personen, die ausschliesslich in der Forstwirtschaft tätig sind;2. die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b. nicht anzuwenden;3. die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c. nicht anzuwenden;4. die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d. nicht anzuwenden;5. die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 3 nicht anzuwenden.
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Belgien* | 24. September | 1976 | 17. Juni | 1977 | |||||
| Grossbritannien* | 7. August | 1981 | 8. November | 1981 | |||||
| Italien* | 22. April | 1982 | 23. Juli | 1982 | |||||
| Liechtenstein* | 27. Januar | 1983 | 28. April | 1983 | |||||
| Luxemburg* | 16. März | 1977 | 17. Juni | 1977 | |||||
| Niederlande* | 11. Mai | 1979 | 12. August | 1979 | |||||
| Österreich* | 15. Februar | 1983 | 16. Mai | 1983 | |||||
| Schweiz* | 21. November | 1975 | 17. Juni | 1977 | |||||
| Spanien* | 9. Dezember | 1987 | 10. März | 1988 | |||||
| * | Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach. |
Belgien
Gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des europäischen Übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte
schliesst Belgien eine oder mehrere der nachstehenden Personengruppen vom Geltungsbereich des Übereinkommens aus: – Personen, die als selbständig Erwerbstätige ausschliesslich oder überwiegend in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, im Weinbau oder in ähnlichen Bereichen tätig sind, deren Haupteinkommen jedoch nicht aus dieser Tätigkeit herrührt; – Personen, die ausschliesslich in der Forstwirtschaft tätig sind;
und wendet die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz 3 nicht an.
Grossbritannien
Gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des europäischen Übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte
Italien
Die italienische Regierung erstreckt den Geltungsbereich des Übereinkommens auf alle Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, die in Italien ihren Wohnsitz haben, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit.
Liechtenstein
Nach Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie von Artikel 5 Absatz 3 nicht anwenden wird.
Luxemburg
Das Grossherzogtum Luxemburg behält sich vor, die Bestimmung von Artikel 5, Absatz 3 des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Niederlande
Gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte
Österreich
Nach Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass sie die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d sowie von Artikel 5 Absatz 3 nicht anwenden wird.
Schweiz
Gestützt auf Artikel 19 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz 1, Buchstaben b, c und d sowie von Artikel 5, Absatz 3 nicht anzuwenden.
Spanien
Spanien wird die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht anwenden.
Spanien schliesst vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens die Personen aus, die als selbständig Erwerbstätige aussschliesslich oder überwiegend in der Landwirtschaft tätig sind, deren Haupteinkommen jedoch nicht aus dieser Tätigkeit herrührt.
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