0.831.109.172.1•Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien
0.831.109.172.1Bilateral International Treaty01.05.1977
Abgeschlossen am 24. September 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 19762
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. März 1977
In Kraft getreten am 1. Mai 1977
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der König der Belgier,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit an die seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 17. Juni 19523eingetretene Weiterentwicklung der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Schweizerische Bundesrat: Herrn Hans Hürlimann, Bundesrat und Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, und Herrn Cristoforo Motta, bevollmächtigter Minister und Delegierter für Sozialversicherungsabkommen; Seine Majestät der König der Belgier: Baron d’Anethan, belgischer Geschäftsträger in der Schweiz, und Herrn Placide de Paepe, Minister für Sozialordnung.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke
a) «Gebiet eines Vertragsstaates» – in bezug auf die Schweiz: das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, – in bezug auf Belgien: das Gebiet des Königreichs Belgien; b) «Staatsangehörige der Vertragsstaaten» – in bezug auf die Schweiz: die Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit, – in bezug auf Belgien: die Personen belgischer Staatsangehörigkeit; c) «Erwerbstätige» Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte sowie Selbständigerwerbende im Sinne der in Artikel 2 genannten Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit; d) «zuständige Behörde» – in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung, – in bezug auf Belgien: der Minister für Sozialordnung (Ministre de la Prévoyance sociale); für die Verpflichtungen aus dem System der Sozialen Sicherheit der Selbständigerwerbenden sowie für die in diesem System vorgesehenen Familienleistungen und Leistungen bei Alter und bei Tod (Pensionen) der Minister für den Mittelstand (Ministre des Classes moyennes).
B.in Belgien:für die Gesetzgebung über
für die Gesetzgebung über das garantierte Einkommen von Betagten.2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Es gilt jedoch
Das Abkommen gilt jedoch nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung sowie die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger, die ausserhalb der Schweiz wohnen.
Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug einer Leistung bei Zusammentreffen mit einer anderen Leistung der Sozialen Sicherheit, mit einem Entgelt oder einem Erwerbseinkommen vor, so ist eine nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates erworbene Leistung, ein im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzieltes Entgelt oder Erwerbseinkommen dem Berechtigten gegenüber ebenfalls zu berücksichtigen.
Dies gilt jedoch nicht beim Zusammentreffen von zwei gleichartigen Leistungen, die im Verhältnis zur Dauer der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten berechnet wurden.
Bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates kann die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden; für die Bemessung der Beiträge berücksichtigt jedoch jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte Einkommen.
Von dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
Werden sie indessen im Empfangsstaat angestellt, so unterstehen sie der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht innert drei Monaten nach Beginn ihrer Anstellung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des Entsendestaates wählen. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben in bezug auf die in ihrem Dienst stehenden Personen die Pflichten zu erfüllen, die, je nachdem, die Gesetzgebung des Empfangs‑ oder des Entsendestaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. 4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder konsularischer Vertretungen sowie für das ausschliesslich in ihrem Dienst stehende private Personal. 5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können für bestimmte Personen oder Personengruppen in besonderen Fällen und unter Berücksichtigung von deren sozialen Interessen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren.
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a) verlegt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates seinen Wohnort von Belgien nach der Schweiz und scheidet er aus der belgischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, – in Belgien sozialversichert war, – sich innert drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus der belgischen Versicherung um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewirbt und – nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken übersiedelt; b) das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch den Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu, die Mitversicherte im Sinne der belgischen Gesetzgebung sind, wenn sie die erwähnten Bedingungen erfüllen; dabei ist die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichgestellt; c) für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden die in der belgischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
Für den Erwerb des Leistungsanspruchs aus der belgischen obligatorischen Krankenversicherung werden, soweit notwendig, die in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern sie sich mit belgischen Versicherungszeiten nicht überschneiden, und zwar
– für die Zulassung des Versicherten zum Bezug von Sach‑ und Geldleistungen, wenn die Versicherung in der Schweiz Krankenpflege und Krankengeld deckte, – für die Zulassung zum Bezug von Sachleistungen, wenn die Versicherung in der Schweiz nur die Krankenpflege deckte.
Für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenleistung gelten belgische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge von Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge an die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder belgischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können belgischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden.
Für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung eines belgischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten und die entsprechenden Einkommen berücksichtigt.
Belgische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Geldleistungen eines belgischen Invalidenversicherungssystems werden, soweit notwendig, die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden.
Die Invaliditätsleistung wird gegebenenfalls in eine Altersrente umgewandelt, sobald die von der Gesetzgebung des leistungsgewährenden Vertragsstaates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
1 a) Für die Feststellung, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen von belgischen und schweizerischen Erwerbstätigen, die nacheinander oder abwechselnd in beiden Vertragsstaaten einer oder mehreren Alters‑ oder Hinterlassenenversicherungen (Pensionen) angeschlossen waren, werden, soweit notwendig, die in diesen Systemen zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden.
2 a) Ist nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur die im anderen Vertragsstaat im gleichen Beruf zurückgelegten oder als gleichgestellt anerkannten Zeiten zusammengerechnet.
b) Ist nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, und werden die Anspruchsvoraussetzungen unter Berücksichtigung dieser Zeiten nicht erfüllt, so werden die betreffenden Zeiten für die Feststellung von Leistungen je nachdem im System der Arbeiter oder der Angestellten berücksichtigt.
3 a) Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates nur durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle zusammengerechneten Zeiten ausschliesslich nach seiner eigenen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.
b) Der genannte Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a) errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seiner Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten.
4. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates auch ohne die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates den Rentenanspruch direkt und ausschliesslich auf Grund der in diesem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.
5 a) Wenn die Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate beträgt und ausschliesslich auf Grund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach dieser Gesetzgebung erworben worden ist, so gewährt der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 keine Leistungen für diese Zeiten. b) Die in Buchstabe a) genannten Zeiten werden vom Träger des anderen Vertragsstaates bei Anwendung der vorstehenden Absätze, mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe b), berücksichtigt.
Die in der belgischen Gesetzgebung vorgesehene Ruhestandspension für Bergarbeiter vor Vollendung des 55. Altersjahres wird nur Personen gewährt, die die Voraussetzungen der belgischen Gesetzgebung allein auf Grund ihrer Beschäftigung in belgischen Kohlenbergwerken erfüllen.
Artikel 20 gilt entsprechend für die Hinterlassenenrenten.
Werden nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Leistungen auf Grund des während der gesamten oder eines Teils der Versicherungszeit bezogenen durchschnittlichen Lohn‑ oder Erwerbseinkommens ermittelt, so bestimmt sich das für die Berechnung der von diesem Vertragsstaat geschuldeten Leistungen massgebende durchschnittliche Lohn‑ oder Erwerbseinkommen auf Grund der Löhne oder Erwerbseinkommen, die während der nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeit festgestellt wurden.
Aufwertungen und Anpassungen, die nach der schweizerischen und belgischen Gesetzgebung insbesondere bei Änderung des Lohnniveaus oder bei Steigerung der Lebenshaltungskosten vorgesehen sind, werden von jedem Vertragsstaat unmittelbar an den nach Artikel 20 festgestellten Leistungen vorgenommen, ohne dass eine Neuberechnung nach dem genannten Artikel zu erfolgen hat.
ii) deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofortige ärztliche Behandlung, einschliesslich Krankenhauspflege, erforderlich macht,
erhalten vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnortes Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers. Bei Wohnortwechsel hat der Arbeitnehmer vorher die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung gefährdet. 2. Hat ein Arbeitnehmer oder eine ihm gleichgestellte Person Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise der Gewährung; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach der Gesetzgebung des zuständigen Vertragsstaates. 3. Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden ausser in Fällen, in denen die Leistungsgewährung nicht ohne grosse Gefahr für Leben oder Gesundheit der betreffenden Person hinausgeschoben werden kann, nur mit Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt. 4. Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates für die Leistungsgewährung eine Höchstdauer vor, so rechnet der diese Gesetzgebung anwendende Träger gegebenenfalls die Zeit an, während der die Leistungen bereits von einem Träger des anderen Vertragsstaates gewährt wurden. 5. Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach deren Tarif zurückerstattet. 6. In den Fällen von Absatz 1 werden Geldleistungen vom zuständigen Träger nach seiner Gesetzgebung gewährt.
Auf Ersuchen des zuständigen Trägers und zu dessen Lasten können Geldleistungen auch vom Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes nach den in der Verwaltungsvereinbarung festzulegenden Vorschriften gewährt werden.
Sind mit oder ohne ausdrückliche Vorschrift nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates für die Feststellung des Grades der Minderung der Ewerbsfähigkeit im Falle eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit früher eingetretene Betriebsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen, so werden auch die früher unter der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates eingetretenen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten berücksichtigt, als wären sie unter der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates eingetreten.
Erhebt ein Arbeitnehmer oder eine ihm gleichgestellte Person, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, im Falle der Verschlimmerung Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates wegen einer gleichartigen Berufskrankheit, so gelten folgende Bestimmungen:
Ist nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates der Erwerb des Anspruchs auf Familienzulagen von der Zurücklegung von Erwerbszeiten oder gleichgestellten Zeiten abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger, soweit notwendig, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten.
Hat der schweizerische oder belgische Berechtigte, der nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten Pension oder Rente wegen Alter, Betriebsunfall oder Berufskrankheit bezieht, Kinder, die in der Schweiz oder in Belgien wohnen oder erzogen werden, und hat er für sie Anspruch auf die Zusatzrenten für Kinder nach der schweizerischen Gesetzgebung, so kann er, gegebenenfalls unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 31, Anspruch auf die belgischen Familienzulagen erheben, soweit deren Betrag die Zusatzrente übersteigt. 2. Die Waise eines verstorbenen schweizerischen Erwerbstätigen, der nur der belgischen Gesetzgebung unterstand, hat, wenn sie in der Schweiz wohnt oder erzogen. wird, Anspruch auf die belgischen Familienzulagen, als würde sie in Belgien wohnen oder erzogen.
Ist die Waise eines schweizerischen oder belgischen Erwerbstätigen, der den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten unterstand, in Belgien oder der Schweiz wohnhaft oder wird sie dort erzogen, und hat sie Anspruch auf eine Waisenrente nach der schweizerischen Gesetzgebung, so kann sie, gegebenenfalls unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 31, Anspruch auf die belgischen Familienzulagen erheben, soweit deren Betrag die Waisenrente übersteigt.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
Erhält eine Person nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden, der durch Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht worden ist, und sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den zum Schadenersatz verpflichteten Dritten hat, nach der für den leistungspflichtigen Träger geltenden Gesetzgebung auf diesen übergegangen, so erkennt der andere Vertragsstaat diesen Rechtsübergang an, sofern seine eigene Gesetzgebung den Übergang ebenfalls vorsieht.
Für die Geltendmachung dieses Rechtsübergangs ist der leistungspflichtige Träger des ersten Vertragsstaates dem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.
Schwierigkeiten aus der Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verständigung zwischen den zuständigen Behörden behoben.
2. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
3. Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden alle Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
4. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden nur dann nach diesem Abkommen gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien vom 17. Juni 19524rückvergütet worden sind. Die Ansprüche belgischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens vom 17. Juni 1952.
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die hiezu in gehöriger Form Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern am 24. September 1975, in doppelter Ausfertigung.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Königreich Belgien: |
|---|---|
| H. Hürlimann | Baron d’Anethan |
| C. Motta | P. de Paepe |
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die unterzeichneten Bevollmächtigten festgestellt, dass Einverständnis der Vertragsstaaten über folgendes besteht:
Dieses Schlussprotokoll ist Bestandteil des Abkommens und gilt unter den gleichen Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 24. September 1975, in doppelter Ausfertigung.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Königreich Belgien: |
|---|---|
| H. Hürlimann | Baron d’Anethan |
| C. Motta | P. de Paepe |
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