0.831.109.172.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 24. September 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit
0.831.109.172.12Bilateral International Treaty01.05.1977
Abgeschlossen am 30. November 1978
In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Mai 1977
In Anwendung von Artikel 34 Buchstabe a) des Abkommens vom 24. September 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
– schweizerischerseits:
das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch Herrn Hans Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung;
– belgischerseits:
der Minister für Sozialordnung sowie der Minister für den Mittelstand, vertreten durch Herrn Dr. Arthur Nokerman, Generalsekretär des Ministeriums für Sozialordnung:
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
in der Schweiz:
| a) | Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung: | die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf; | ||
|---|---|---|---|---|
| b) | Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten: | die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt in Luzern; | ||
| c) | Krankenversicherung und Familienleistungen: | das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern; |
in Belgien: A. System der Arbeitnehmer:
| a) | Krankheit und Mutterschaft: | das «Institut national d’assurance maladie- invalidité»; | ||
|---|---|---|---|---|
| b) | Invalidität | |||
| – im allgemeinen: | das «Institut national d’assurance maladie- invalidité»; | |||
| – bei Bergarbeitern: | der «Fonds national de retraite des ouvriers mineurs»; | |||
| c) | Alters-/Todesfallversicherung (Pensionen) | – das «Office national des pensions pour travailleurs salariés» (für die Leistungs- feststellung); | ||
| – die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs- auszahlung); | ||||
| d) | Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten: | das Ministerium für Sozialordnung; für die zwischen Trägern vorzunehmende Erstattung der Kosten von Sachleistungen wegen Arbeitsunfällen: das «Institut national d’assurance maladie-invalidité» | ||
| e) | Familienzulagen: | das Ministerium für Sozialordnung; | ||
| f) | Garantiertes Einkommen für Betagte: | – das «Office national des pensions pour travailleurs salariés» (für die Leistungs- feststellung); | ||
| – die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs- auszahlung). |
B. System der Selbständigerwerbenden:
| a) | Kranken- und Invalidenversicherung: | das «Institut national d’assurance maladie- invalidité»; | ||
|---|---|---|---|---|
| b) | Pensionen: | das «Institut national d’assurance sociales pour travailleurs indépendants» (für die Leistungsfeststellung); die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs- auszahlung); | ||
| c) | Familienzulagen: | das «Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants». |
Die zuständigen Behörden legen im gegenseitigen Einvernehmen den Text der für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest. Die zuständigen Behörden können die Verbindungsstellen mit der Vorbereitung dieser Formulare beauftragen.
Für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens weist der Arbeitnehmer, der im Gebiet von Belgien eine selbständige und gleichzeitig im Gebiet der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, die zuletzt erwähnte Erwerbstätigkeit durch eine Bescheinigung nach, welche dem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Muster entspricht und belegt, dass er der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Arbeitnehmer unterstellt ist.
– in der Schweiz: beim Bundesamt für Sozialversicherung, – in Belgien: beim Ministerium für Sozialordnung. 4. Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 7 Buchstabe a) des Abkommens getroffene Entscheid ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
Für denErwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs sowie gegebenenfalls für die Berechnung der Leistungen werden die nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten wie folgt zusammengerechnet:
den nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten werden die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten hinzugerechnet, soweit dies, ohne Überschneidung, für die Vervollständigung der nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten erforderlich ist;
ist nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Beitragszeiten oder gleichgestellter Zeiten davon abhängig, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist oder in einem bestimmten Versicherungssystem zurückgelegt worden sind, so gelten diese Voraussetzungen auch für entsprechende Zeiten, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind.
Werden Versicherungs- oder Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates vorgesehenen abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wenn nötig wie folgt umgerechnet:
Für die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens reicht der Antragsteller, der seinen Wohnort nach Belgien verlegt hat, seinen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein, die ihm die erforderlichen Formulare abgibt.
Für die Anwendung von Artikel 15 und 17 des Abkommens ersucht die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, dessen Versicherung der Antragsteller bei Eintritt der Invalidität angehört, die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Mitteilung der in der Versicherung dieses Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten.
Die Geldleistungen werden den in der Schweiz oder in Belgien wohnhaften Berechtigten direkt durch die leistungspflichtigen Träger zu den Fälligkeitsdaten und nach den Verfahren ausbezahlt, welche die von diesen Trägern angewandten Gesetzgebungen vorsehen.
Für die Anwendung von Artikel 13 und 16 sind Träger des Vertragsstaates, in dem der Leistungsbezüger sich befindet:
A. Schweizerische und belgische Staatsangehörigkeit in Belgien
Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd im Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Leistungsantrag entsprechend der in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Form und Frist ein.
B. Schweizerische und belgische Staatsangehörige in der Schweiz
Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd im Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Antrag auf belgische Leistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
C. In Drittländern wohnhafte schweizerische und belgische Staatsangehörige
D. Verschiedene Bestimmungen
Die nach Artikel 20–24 für die Bearbeitung der Anträge, die Übermittlung und Entgegennahme der Begleitformulare für die Bearbeitung dieser Anträge sowie für die Mitteilung der erlassenen Verfügungen zuständigen Träger sind:
in der Schweiz: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf;
in Belgien:
Bei Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a) des Abkommens werden die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Feststellung, ob ein Leistungsanspruch nach dieser Gesetzgebung erworben worden ist, in bezug auf Belgien nur berücksichtigt, wenn sie in demselben Kalenderjahr zurückgelegt worden sind.
Die schweizerische Verbindungsstelle unterrichtet den leistungspflichtigen Träger unverzüglich, wenn ein Leistungsbezüger oder, in Fällen nach Absatz 2 zweiter Unterabsatz, seine Ehefrau die Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt. 2. Leistungsbezüger, die beabsichtigen, eine andere Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen, als die belgische Gesetzgebung bewilligt, unterrichten die schweizerische Verbindungsstelle vorher davon.
Die gleiche Pflicht obliegt den Bezügern einer Haushaltsruhestandspension, deren Ehefrau eine solche Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wiederaufnimmt.
Für die Anwendung von Artikel 4 erster Unterabsatz des Abkommens legen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen das Verfahren fest, nach dem die zuständigen Träger einander über jede Änderung der Höhe der Pension von Pensionsbezügern unterrichten, die auch eine Leistung des anderen Vertragsstaates beziehen.
Die Verfügung wird dem Antragsteller direkt zugestellt; betrifft diese Verfügung eine Berufskrankheit, so werden zwei Durchschriften dem Ministerium für Sozialordnung übermittelt. 2. In der Schweiz wohnhafte schweizerische und belgische Staatsangehörige, die Leistungen nach der in Artikel 2 des Abkommens erwähnten belgischen Gesetzgebung über die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beanspruchen, können ihren Antrag bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einreichen, die ihn an das Ministerium für Sozialordnung in Brüssel weiterleitet.
Die Verfügung wird dem Antragsteller direkt zugestellt; betrifft diese Verfügung eine Berufskrankheit, so wird eine Durchschrift der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt übermittelt.
Entschädigungen, Zulagen oder Renten wegen Betriebsunfällen oder Berufskrankheiten werden den schweizerischen oder belgischen Staatsangehörigen, die im nicht-leistungspflichtigen Land wohnen, direkt zu den in der betreffenden Gesetzgebung vorgesehenen Fälligkeitsdaten ausbezahlt.
1 a) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens legt der Arbeitnehmer dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung vor, welche dem von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Muster entspricht und bestätigt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die erwähnten Leistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Vertragsstaates hat. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger ausgestellt und gilt so lange, bis der Träger des Wohnortes eine Mitteilung über ihren Widerruf erhält. b) Legt der Arbeitnehmer keine Bescheinigung vor, so übermittelt der Träger des Wohnortes den Antrag auf Sachleistungen dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, der über den Leistungsanspruch des Arbeitnehmers Auskunft erteilt. 2. Jeder Antrag auf Gewährung oder Weitergewährung von Sachleistungen ist mit den nach der Gesetzgebung des Wohnortstaates für die Gewährung solcher Leistungen normalerweise erforderlichen Ausweisen zu versehen. 3. Wird der Arbeitnehmer in eine Heilanstalt eingeliefert, teilt der Träger des Wohnortes dem zuständigen Träger und nötigenfalls der Verbindungsstelle so bald als möglich den Zeitpunkt der Aufnahme in die Heilanstalt sowie die voraussichtliche Aufenthaltsdauer mit. 4. Die Liste der in Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke, grösseren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung wird von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
5 a) Die Kosten für Sachleistungen nach Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens werden dem leistungsgewährenden Träger halbjährlich aufgrund einer gesonderten Abrechnung über die von ihm tatsächlich aufgewendeten Beträge vom zuständigen Träger erstattet. b) Für die Kostenerstattung können keine höheren Ansätze berücksichtigt werden, als sie für Sachleistungen an Arbeitnehmer gelten, welche der vom leistungsgewährenden Träger angewandten Gesetzgebung unterstellt sind. 6. Der Arbeitnehmer teilt dem Träger des Wohnorts jede Änderung seiner Verhältnisse, insbesondere jeden Wohnortwechsel mit. 7. Für die Anwendung dieses Artikels sind Träger des Wohnorts: in Belgien: für Arbeitsunfälle: das «Institut national d’assurance maladie-invalidité» durch Vermittlung der Versicherungsträger; für Berufskrankheiten: der «Fonds des maladies professionnelles»; in der Schweiz: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.
In Fällen nach Artikel 30 des Abkommens erteilt der Arbeitnehmer dem Träger des Vertragsstaates, bei dem er den Leistungsanspruch geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen sowie über die seit der Gewährung dieser Leistungen von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten. Der Träger kann wegen der von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates gelangen.
Um in den Genuss der in Artikel 31 des Abkommens vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, legt der Arbeitnehmer, soweit notwendig, dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die von ihm im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Erwerbszeiten oder gleichgestellten Zeiten vor.
– von jeder seine Familienangehörigen betreffenden Änderung der Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung oder der belgischen Gesetzgebung berühren könnten; – von jeder Änderung der Zahl seiner Familienangehörigen, für die Familienzulagen geschuldet werden; – von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen. 4. Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens unterrichtet der Arbeitnehmer, gegebenenfalls durch Vermittlung seines Arbeitgebers, den zuständigen Träger von jeder Erwerbstätigkeit oder gleichgestellten Tätigkeit, für die auch nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienzulagen zu zahlen sind.
1 a) Für den Bezug von Familienzulagen nach Artikel 33 Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 2 erster Unterabsatz des Abkommens reicht der in Belgien wohnhafte Leistungsansprecher beim zuständigen belgischen Träger einen Antrag nach dem von der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren ein. b) Wohnt der Antragsteller in der Schweiz, so kann er seinen Antrag entweder dem zuständigen belgischen Träger oder bei der schweizerischen Verbindungsstelle einreichen, die ihn unter Angabe des Einreichungsdatums dem zuständigen belgischen Träger übermittelt. Dieses Datum gilt als Datum der Einreichung des Antrags beim zuständigen belgischen Träger. 2. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Abkommens melden die schweizerische und die belgische Verbindungsstelle einander die Beträge der Kinder- oder Waisenrenten, auf die der Berechtigte nach der schweizerischen Gesetzgebung Anspruch hat, sowie den Betrag der ihm geschuldeten belgischen Familienzulagen.
Je nach dem Wohnort des Berechtigten oder Arbeitnehmers teilt ihm der zuständige belgische Träger oder die schweizerische Verbindungsstelle diese Auskünfte unter dem Hinweis darauf mit, dass er belgische Familienzulagen beanspruchen kann, soweit deren Betrag denjenigen der schweizerischen Kinder- oder Waisenrenten übersteigt.
In diesem Fall reicht der Berechtigte für den Bezug der belgischen Familienzulagen seinen Antrag gemäss Absatz 1 ein. 3. Jeder Bezüger von Leistungen nach Artikel 33 des Abkommens unterrichtet den leistungspflichtigen Träger
– von jeder die Kinder oder Waisen betreffenden Änderung der Verhältnisse, die den Leistungsanspruch berühren könnte, – von jeder Änderung der Zahl der Kinder oder Waisen, für die Leistungen geschuldet werden, – von jedem Wohnortwechsel der Kinder oder Waisen, – von jeder Erwerbstätigkeit, die Anspruch auf Familienleistungen oder ‑zulagen für diese Kinder oder Waisen gibt.
Geschehen zu Brüssel, am 30. November 1978, in doppelter Ausfertigung.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Königreich Belgien: |
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| H. Wolf | A. Nokermann |
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