0.831.109.191.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit
0.831.109.191.1Bilateral International Treaty01.09.2021
Abgeschlossen am 1. Oktober 2018
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20211
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2021
(Stand am 1. September 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
(1). In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
(1). Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
Dieses Abkommen gilt:
(1). Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. (2). Das Prinzip der Gleichbehandlung gemäss Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
(1). Die in Artikel 3 Ziffern 1 und 2 genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten. (2). Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. (3). Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen. (4). Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz wohnt. (5). Mindestrenten nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften werden nur gewährt, solange die berechtigten Personen in Bosnien und Herzegowina wohnen.
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, soweit in den Artikeln 7–10 nichts anderes vorgesehen ist.
(1). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden. (2). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. (3). Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten. (4). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. (5). Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, und die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sind den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates unterstellt.
(1). Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (2). Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen. (3). Absatz 2 gilt sinngemäss für:
(1). Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. (2). Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 Absätze 1–3 vereinbaren.
(1). Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1–3 oder Artikel 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2). Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
(1). Verlegt eine Person ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina, so sind in Bezug auf die Versicherungspflicht die gesetzlichen Vorschriften von Bosnien und Herzegowina anwendbar. (2). Im Falle von Absatz 1 sind für den Erwerb eines Leistungsanspruchs und die Dauer der Leistungsgewährung schweizerische Versicherungszeiten, soweit erforderlich, anzurechnen. (3). Im Falle von Absatz 1 haben Personen bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenschutz in Bosnien und Herzegowina, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge entrichten.
(1). Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Bosnien und Herzegowina in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der bosnisch-herzegowinischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten bosnisch-herzegowinischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt. (2). Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein aufgrund dieser Versicherungszeiten besteht.
(1). Erfüllt eine Person die nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen und deren Festlegung die nach Schweizer Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht überschneiden. (2). Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der bosnisch-herzegowinische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Besteht ein Leistungsanspruch ausschliesslich aufgrund von Artikel 15, legt der zuständige Versicherungsträger in Bosnien und Herzegowina die Leistungen auf folgende Weise fest:
(1). Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. (2). Nichterwerbstätige bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3). In der Schweiz wohnhafte bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. (4). Kinder, die in Bosnien und Herzegowina invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Bosnien und Herzegowina entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
(1). Erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden. (2). Erfüllt eine in Artikel 3 Ziffer 1 genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht. (3). Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. (4). Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
(1). Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten. (2). Haben bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. (3). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. (4). Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keineAnsprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. (5). Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
(1). Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf ausserordentliche Hinterlassenenrente oder ausserordentliche Invalidenrente, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt hat. (2). Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf ausserordentliche Altersrente, welche eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt hat. (3). Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welchen in der Schweiz wohnhafte bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet. (4). Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 19 Absätze 2–5 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
(1). Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen. (2). Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich. (3). Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten. (4). Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.
(1). Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden. (2). Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.
Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach den Artikeln 21 und 22 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
Die Artikel 21–24 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eine Leistung für eine Berufskrankheit erhält oder erhalten hat, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt Folgendes:
Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinderzulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.
Die zuständigen Behörden:
(1). Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. (2). Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
(1). Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten verpflichten sich, Betrug und Missbrauch im Bereich der Beiträge und Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnsitz, den Zivilstand, die Anzahl der Nachkommen, die Überprüfung von Vaterschaftsanerkennungen, die Art und Dauer der Ausbildung sowie die zielorientierte Verfolgung der Ausbildung, die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Personen, die Feststellung der finanziellen Mittel, die Beitragsberechnung und die Kumulierung von Leistungen. (2). Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger des einen Vertragsstaates treffen auf Antrag der zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger des anderen Vertragsstaates und gegebenenfalls auf deren Kosten alle Massnahmen zur Kontrolle, Überprüfung, Abklärung und zum Austausch von Informationen in Übereinstimmung mit den für sie anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften. (3). Ist die angefragte Stelle nicht in der Lage, die Massnahmen gemäss Absatz 2 durchzuführen, so kann die ersuchende Stelle ein Unternehmen mit deren Durchführung beauftragen, das durch den Vertragsstaat, in dem die Massnahme durchgeführt werden soll, anerkannt ist. Dabei sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen. (4). Die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates regelmässig die erforderlichen persönlichen Daten der Personen zur Verfügung, welche nach seinen Rechtsvorschriften eine Rente beziehen und im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben, zum Zwecke des Abgleichs mit den Sterbedaten des Wohnsitzstaates. (5). In Abweichung von Artikel 2 teilt die zuständige bosnisch-herzegowinische Stelle der zuständigen schweizerischen Stelle auf Antrag die erforderlichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnsitz mit, wenn eine Person nach Artikel 3 in der Schweiz Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beantragt.
(1). Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind. (2). Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische, konsularische oder andere Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.
(1). Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten dieses Trägers einbehalten werden. (2). Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten. (3). Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
(1). Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an. (2). Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Vertragsstaat national und international geltenden Datenschutzrechts, die nachfolgenden Bestimmungen:
(1). Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich massgebenden Währung erbringen. (2). Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat. (3). Überweisungen aufgrund dieses Abkommens werden nach Massgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten. (4). Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Die schweizerischen Staatsangehörigen, die im Gebiet von Bosnien und Herzegowina wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Invalidität, Alter und Tod gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere auch in Bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.
(1). Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind. (2). Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.
(1). Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. (2). Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.
(1). Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. (2). Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen. (3). Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen. (4). Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. (5). Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. (6). Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. (7). Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 19626zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982 in den Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz ausser Kraft.
(1). Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. (2). Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
(1). Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen innerstaatlichen Verfahren. (2). Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Sarajevo am 1. Oktober 2018, in vier Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch), wobei alle Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Andrea Rauber Saxer | Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina: Adil Osmanovic |
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