0.831.109.245.11•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit
0.831.109.245.11Bilateral International Treaty01.03.1998
Abgeschlossen am 20. Juni 1997
In Kraft getreten am 1. März 1998
(Stand am 1. März 1998)
In Anwendung von Artikel 18 Buchstabe a des Abkommens vom 20. Juni 19961zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Republik Chile
der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge
folgendes vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe b des Abkommens sind:
A. in Chile
i. die «Superintendencia de Administradoras de Fondos de Pensiones», für die Mitglieder des Neuen Rentensystems und ii. die «Superintendencia de Seguridad Social», für die Mitglieder der von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsional) verwalteten Rentensysteme.
B. in der Schweiz
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Zuständige Träger im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens sind
ii. das «Instituto de Normalización Previsional» für die Mitglieder des alten Rentensystems.
b. für die Feststellung der Invalidität:
i. für Mitglieder des Neuen Rentensystems die zuständige «Comisión Médica de la Superintendencia de Administradoras de Fondos de Pensiones»;
ii. für Mitglieder des alten Rentensystems, die in Chile wohnen, die für den Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zuständige «Comisión de Medicina Preventiva e Invalidez del Servicio de Salud»;
iii. für Mitglieder des alten Rentensystems, die nicht in Chile wohnen, und für die nicht bei einem chilenischen Vorsorgesystem registrierten Personen die «Comisión de Medicina Preventiva e Invalidez del Servicio de Salud Metropolitano Central».
c. für die Beitragszahlung an die Krankenversicherung nach Artikel 11 des Abkommens:
i. die «Instituciones de Salud Previsional» oder
ii. der «Fondo Nacional de Salud».
ii. für Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf.
c. für die Invalidenversicherung:
i. für Personen, die in der Schweiz wohnen die IV-Stelle des Wohnkantons;
ii. für Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt wohnten.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der chilenischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der chilenischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung oder der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen eines Vertragsstaates an den zuständigen Träger.
4. Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Die in Artikel 17 des Abkommens erwähnten ärztlichen Berichte werden der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates entweder im Original oder in Kopie übermittelt.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 13 gelten sinngemäss für Beitragsrückvergütungen nach Artikel 26 des Abkommens.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Genf, am 20. Juni 1997, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Maria Verena Brombacher Steiner | Der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge: Jorge Arrate Mac-Niven |
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SR 0.831.109.245.1 ↩
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