0.831.109.258.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 30. Mai 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern über soziale Sicherheit
0.831.109.258.12Bilateral International Treaty01.01.1997
Abgeschlossen am 20. Mai 1998
Rückwirkend in Kraft getreten auf den 1. Januar 1997
(Stand am 1. Januar 1997)
In Anwendung von Artikel 21 Buchstabe a des Abkommens vom 30. Mai 19951zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern über soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Republik Zypern
das Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung,
Folgendes vereinbart:
Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 21 Buchstabe c des Abkommens sind:
A. in der Schweiz
i) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ii) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und iii) das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung;
B. in Zypern
das Departement für Sozialversicherung.
– bei der Agentur Bern der Suva.
2. Nach erfolgter Wahl stellt der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung gewählt wurde, der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt ist.
In den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bzw. bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
In den Fällen nach Artikel 14 des Abkommens gewährleistet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Verlangen des Departements für Sozialversicherung oder der antragstellenden Person die Ausstellung einer Bescheinigung über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eine Kopie.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltende Gesetzgebung vorsieht.
Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Eine Kopie der Bescheinigung wird dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt.
Die von den Trägern der Vertragsparteien nach Artikel 20 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
In den Fällen des Artikels 28 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, bei diesem die Gesamtforderung ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es beantragt.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Nikosia, am 20. Mai 1998, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in griechischer Sprache.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Margrith Bieri | Für das Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung: Antonis Petasis |
|---|
SR 0.831.109.258.1 ↩
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