0.831.109.291.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
0.831.109.291.12Bilateral International Treaty01.01.1998
Abgeschlossen am 24. November 1997
In Kraft getreten am 1. Januar 1998
(Stand am 29. September 1998)
In Anwendung von Artikel 29 Buchstabe a des Abkommens vom 9. April 19961zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen*2*
und
für die Republik Kroatien
das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge sowie das Gesundheitsministerium,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 29 Buchstabe b des Abkommens sind:
A. in der Schweiz
i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ii. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, und iii. das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern für alle anderen Fälle;
B. in Kroatien
i. die Kroatische Anstalt für Krankenversicherung – Direktion – für die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschliesslich der ärztlichen Behandlung im Falle von Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten, und ii. der Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens – Zentralstelle Zagreb – für die Renten- und Invalidenversicherung einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie des Kindergelds.
– bei der Agentur Bern der Suva.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
Bei der Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 23 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
In den Fällen des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, bei diesem die Gesamtforderung ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 24. November 1997 in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in kroatischer Sprache.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge und das Gesundheitsministerium: |
|---|---|
| M. Verena Brombacher Steiner | Petar Sarcevic |
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