0.831.109.314.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
0.831.109.314.12Bilateral International Treaty01.12.1983
Abgeschlossen am 10. November 1983
In Kraft getreten am 1. Dezember 1983
(Stand am 7. November 2000)
In Anwendung von Artikel 30 Buchstabe a des am 5. Januar 1983^1^zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherungen2,
und
für das Königreich Dänemark
das Ministerium für Sozialangelegenheiten,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 30 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
in Dänemark:
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer, – in Dänemark von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse).^3^ 3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung, und zwar
– in der Schweiz durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitgeber selbst zuhanden der zuständigen Träger, – in Dänemark der dänischen Wohnortsgemeinde sowie dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen.^4^ 4. Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um Verlängerung nach dem zweiten Satz von Absatz 1 einzureichen. Die zuständigen Behörden verständigen sich alsdann durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
In den Fällen nach Artikel 11a Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Dänische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen und Leistungen der schweizerischen Versicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen Träger ein.»
Wohnt eine Person, die eine schweizerische Invalidenrente beantragt oder bezieht, in Dänemark, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf jederzeit durch Vermittlung der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) die dänische Wohnortsgemeinde ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt der Schweizerischen Ausgleichskasse freigestellt, den Antragsteller oder den Rentenbezüger durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf entscheidet über den Leistungsanspruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die dänische Wohnortsgemeinde oder, bei Wohnort in einem Drittstaat, auf den die Verordnung Anwendung findet, an die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltende Gesetzgebung vorsieht.»
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf holt periodisch direkt bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
Die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) entscheidet über den Leistungsanspruch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; sie sendet der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf eine Durchschrift.
Für die Anwendung von Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum Abkommen teilt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf auf Ersuchen der zuständigen dänischen Wohnortsgemeinde oder der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen den Betrag der schweizerischen Leistung mit.
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine dänische Arbeitsmarkt-Zusatzpension beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød ein.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Die in Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können Änderungen dieses Anhangs vereinbaren.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtbetriebsunfälle.
Die Geldleistungen, auf die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch besteht, werden den im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Berechtigten direkt ausbezahlt. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Die Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die ihnen zur Verfügung stehenden statistischen Angaben über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.»
Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern und Kopenhagen, am 10. November 1983, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Ministerium für Sozialangelegenheiten: |
|---|---|
| J.-D. Baechtold | Adam Trier |
Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. April 1996 und von Artikel 19 der Verwaltungsvereinbarung in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998 sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind und sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigenin der Schweiz 1000 Franken,in Dänemark 4500 Kronen».a) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate, einschliesslich gewebebespannter orthopädischer Korsette, nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
SR 0.831.109.314.1 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 1 der Ersten Zusatzvereinb. vom 25. Nov. 1986, in Kraft seit 1. Okt. 1986 (AS 1987 761). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 21 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). ↩
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