0.831.109.332.21•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 in seiner durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 geänderten Fassung zwischen der Schweiz und Spanien
0.831.109.332.21Bilateral International Treaty01.08.1990
Abgeschlossen am 19. April 1990
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1990
In Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des am 13. Oktober 19692zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
in der Schweiz
in Spanien
das Nationale Institut für Soziale Sicherheit. 2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare und anderen Schriftstücke fest.
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer, – in Spanien vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit. 3. Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Bescheinigung ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im anderen Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch die betreffende Person selber vorzulegen. 4. Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 4 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der betreffende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Behörde seines Landes ein Gesuch um die in der genannten Bestimmung vorgesehene Vereinbarung einzureichen, und zwar
– in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, – in Spanien beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit in Madrid. 5. Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheid nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
– beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit
und die in Spanien beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch
– bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der SUVA ein. 2. Wählen die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie nach dieser Gesetzgebung versichert sind.
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; zwei Durchschriften sendet sie an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit.
In Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein. Im letzteren Fall vermerkt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde. B. Auszahlung der Leistungen
Die Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden den in Spanien wohnhaften Berechtigten direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen gemäss dem nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Die Schweizerische Ausgleichskasse holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
II. Schweizerische und spanische Staatsangehörige in der Schweiz
mit Anspruch auf Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit
A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Der zuständige spanische Träger entscheidet über den Leistungsantrag und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift sendet er an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verwaltungs‑ und Gerichtsbeschwerden gegen Verfügungen der zuständigen spanischen Träger werden entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit zuhanden des Trägers oder der Behörde eingereicht, die darüber entscheiden muss. Im letzteren Falle vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift. B. Auszahlung der Leistungen
Die Alters‑, Todesfall‑ und Hinterlassenenleistungen der spanischen Sozialen Sicherheit werden den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen gemäss dem nach der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Bezügern von Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige mit Anspruch auf Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit
oder der schweizerischen Versicherung
I. Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens teilt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit auf Verlangen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller in Spanien zurückgelegt hat und welche für die Eröffnung des Anspruches und die Berechnung der Invalidenrente nach der spanischen Gesetzgebung angerechnet würden.
Hat der Bezüger einer Invalidenrente seinen Wohnort nach Spanien verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit das Nationale Institut für Soziale Sicherheit ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Verlegt ein spanischer Staatsangehöriger, der eine Invalidenrente bezieht, seinen Wohnort nach Spanien, so finden die Artikel 9 und 10 sinngemäss Anwendung.
II. Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine
Invalidenleistung der spanischen Sozialen Sicherheit haben oder im Genuss
einer solchen Leistung sind
Für die Anwendung der Artikel 11, 13 Absatz 4 und 15 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Verlangen des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller in der Schweiz zurückgelegt hat.
Hat der Bezüger einer Invalidenleistung seinen Wohnort nach der Schweiz verlegt, so kann das Nationale Institut für Soziale Sicherheit jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der spanischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Verlegt ein Schweizer Bürger, der eine Leistung für vorübergehende oder dauernde Invalidität bezieht, seinen Wohnort nach der Schweiz, so finden die Artikel 15 und 16 sinngemäss Anwendung.
Bei Unfällen, welche sich im Gebiet der Vertragspartei, deren Versicherung nicht zuständig ist, ereignen, werden die Kosten für Sachleistungen zurückerstattet, sofern der Versicherte seinen Leistungsanspruch nachweist. Der zuständige Träger erstattet dem Träger, welcher diese Leistungen gewährt hat, die tatsächlich aufgewendeten Kosten.
Sind Leistungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens zu gewähren, so unterrichtet der zuständige Träger den Träger des Wohnortes hierüber.
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auch auf die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle sinngemäss Anwendung.
Geschehen zu Bern, am 19. April 1990, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das spanische Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit: |
|---|---|
| M. V. Brombacher | A. Perandones Garcia |
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.831.109.332.21",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273",
"documentDate": "1990-04-19",
"inForceSince": "1990-08-01"
},
"content": {
"number": "0.831.109.332.21",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.831.109.332.21",
"hash": "1abf2bd66e122ae164335ec4149b5de07131c63a0c8a541a96ea725f6cd4228d",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.831.109.332.21",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:59.780Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1990-1273_1273_1273-19900801-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273",
"documentDate": "1990-04-19",
"inForceSince": "1990-08-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verwaltungsvereinbarung vom 19. April 1990 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 in seiner durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 geänderten Fassung zwischen der Schweiz und Spanien",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1990-1273_1273_1273-19900801-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/de/xml"
},
{
"title": "Arrangement administratif du 19 avril 1990 concernant l'application de la Convention de sécurité sociale entre la Suisse et l'Espagne du 13 octobre 1969 dans sa teneur modifiée par l'Avenant du 11 juin 1982",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1990-1273_1273_1273-19900801-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo amministrativo del 19 aprile 1990 sull'applicazione della Convenzione di sicurezza sociale tra la Confederazione Svizzera e la Spagna del 13 ottobre 1969 nel tenore modificato dall'Accordo aggiuntivo dell'11 giugno 1982",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1990-1273_1273_1273-19900801-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/1273_1273_1273/19900801/de/xml"
}
}