0.831.109.418.11•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit
0.831.109.418.11Bilateral International Treaty01.01.1998
Abgeschlossen am 20. Februar 1998
Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 1998
(Stand am 1. Januar 1998)
In Anwendung von Artikel 18 Buchstabe a des Abkommens vom 4. Juni 19961zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Republik Ungarn
das Ministerium für Volkswohlfahrt
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe c des Abkommens sind: A. in der Schweizi. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und ii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung; B. in Ungarni. die Generalverwaltung der ungarischen Rentenversicherung für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten und ii. die Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung einschliesslich der Frage der Versicherungszugehörigkeit.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften der vertretenen Vertragspartei, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieser Vertragspartei eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eine Kopie.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
In den Fällen des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger der Vertragspartei, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es beantragt.
Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei beantragt hat oder bezieht, im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieser Vertragspartei ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Budapest, am 20. Februar 1998, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in ungarischer Sprache.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Johannes B. Kunz | Für das Ministerium für Volkswohlfahrt: Endre Pordán |
|---|
SR 0.831.109.418.1 ↩
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