0.831.109.423.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit
0.831.109.423.1Bilateral International Treaty29.01.2011
Abgeschlossen am 3. September 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. September 20102
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Januar 2011
(Stand am 29. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung Indiens,
nachstehend «Vertragsstaaten» genannt,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen in den jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern und insbesondere die Doppelbelastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von selbständig Erwerbstätigen durch die gleichzeitige obligatorische Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten zu vermeiden,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
(1). In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Rechtsvorschriften»: – in Bezug auf die Schweiz, die vom Anwendungsbereich erfassten Gesetze und Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 1), – in Bezug auf Indien, die vom Anwendungsbereich erfassten Gesetze und Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 2); b. «zuständige Behörde»: – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen, – in Bezug auf Indien das Ministry of Overseas Affairs; c. «zuständiger Träger»: – in Bezug auf die Schweiz die zuständige AHV/IV-Ausgleichskasse, – in Bezug auf Indien die Employees Provident Fund Organization; d. «Verbindungsstelle»: – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen, – in Bezug auf Indien die Employees Provident Fund Organization. (2). Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Dieses Abkommen findet Anwendung:
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt und unter Vorbehalt der Artikel 5–9 ist eine selbständig oder unselbständig erwerbstätige Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, bezüglich dieser Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt.
Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates, gemäss der anwendbaren Gesetzgebung, wie folgt die entrichteten Beiträge zurückerstattet oder die erworbene Rente ausbezahlt:
Eine unselbständig erwerbstätige Person, die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterstellt ist und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, um dort eine Arbeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit während den ersten 72 Monaten der Entsendung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Tätigkeit in dessen Gebiet ausgeübt würde.
(1). Eine selbständig erwerbstätige Person, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat wohnt und auf eigene Rechnung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates oder auf den Gebieten beider Vertragsstaaten tätig ist, ist in Bezug auf diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt. (2). Wird dieselbe Tätigkeit gemäss den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats als selbständige und gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, so sind auf diese Tätigkeit nur die Rechtsvorschriften des ersten Staates anwendbar, wenn die Person in diesem Staat ihren Wohnsitz hat.
Eine im öffentlichen Dienst oder bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angestellte Person, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, untersteht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der sie entsandte.
(1). Eine Person, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Wanderarbeitnehmer eines internationalen Transportunternehmens tätig ist, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung Passagiere oder Güter im Luftverkehr transportiert und das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats hat, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. (2). Wird diese Person indessen von einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung beschäftigt, die das Unternehmen im Gebiet eines anderen Vertragsstaats als dem, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, unterhält, so unterliegt sie in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigniederlassung oder ständige Vertretung befindet. (3). Ist eine Person ausschliesslich oder hauptsächlich im Gebiet des Vertragsstaates tätig, in dem sie ihren Wohnsitz hat, so untersteht sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auch wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, weder seinen Sitz noch eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung auf dessen Gebiet hat. (4). Eine Person, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehört, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, untersteht den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Die auf einem Seeschiff unter der Flagge eines Vertragsstaats ausgeübte Erwerbstätigkeit gilt als eine auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübte Erwerbstätigkeit.
Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19617über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19638über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Die zuständigen Behörden können im Interesse bestimmter versicherter Personen oder Personenkategorien und im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 5–8 vereinbaren, sofern die betroffenen Personen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt ist.
(1). Bleibt eine Person nach Artikel 5–8 weiterhin den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unterstellt, während sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaat ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des zweiten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie nicht selbst im Gebiet dieses Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2). Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
(1). Unter den in den Artikeln 5–8 beschriebenen Umständen stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, auf Antrag eine Entsendebescheinigung aus, die bestätigt, dass die erwerbstätige Person diesen Rechtsvorschriften untersteht. Die Bescheinigung muss Angaben über ihre Gültigkeitsdauer enthalten. (2). Sind die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, so wird die Entsendebescheinigung von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgestellt. (3). Sind die indischen Rechtsvorschriften anwendbar, so wird die Entsendebescheinigung von der Employees Provident Fund Organization ausgestellt.
(1). Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Träger:
(2). Der Austausch von Informationen und die Hilfe gemäss Absatz 1 erfolgt kostenlos.
(1). Bei der Durchführung dieses Abkommens können die in diesem Abkommen bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten sowie die Träger der Vertragsstaaten direkt und in ihren Amtssprachen miteinander verkehren. (2). Dokumente, insbesondere Gesuche und Bescheinigungen, dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind. (3). Dokumente, insbesondere Bescheinigungen, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung und keiner anderweitigen ähnlichen Formalitäten.
Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Auf solche, von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangenen Daten, sind auch die nationalen Gesetze und Verordnungen dieses Vertragsstaates betreffend den Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit solcher Daten anwendbar.
(1). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, falls notwendig, mittels einer Verwaltungsvereinbarung die notwendigen Massnahmen für die Durchführung des Abkommens regeln. (2). Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten einigen sich über die für die Durchführung des Abkommens notwendigen Formulare und Einzelheiten des Verfahrens.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den zwei Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Durchführung des Abkommens, werden durch gegenseitige Konsultationen der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten beigelegt.
Die Vertragsstaaten können das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ändern oder revidieren.
Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die nationalen Erfordernisse für ein solches Inkrafttreten erfüllt worden sind, in Kraft. Massgebliches Datum ist der Tag, an dem die letzte Notifikation empfangen wird.
(1). Dieses Abkommen tritt für unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. (2). Im Falle einer Beendigung des Abkommens bleiben Ansprüche, die eine Person gemäss seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu New Delhi, am 3. September 2009, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung Indiens: |
|---|---|
| Philippe Welti | Shri K. Mohandas |
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