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0.831.109.454.1•Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung
0.831.109.454.1Bilateral International Treaty28.12.1953
Abgeschlossen in Rom am 17. Oktober 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 19532
Datum des Inkrafttretens: 28. Dezember 1953
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Italien
vom Wunsche geleitet, die Stellung der beidseitigen Staatsangehörigen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu verbessern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches dasjenige vom 4. April 19493ersetzt, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
1.–3. …4 4. Italienische Staatsangehörige, welche die Bedingungen von Absatz 1, Buchstabe a oder b, dieses Artikels nicht erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch darauf, dass die vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung bezahlten Beiträge an die in Artikel 1 bezeichneten Sozialversicherungen überwiesen werden. Diese verwenden die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten, damit er der Vorteile der in Artikel 1 bezeichneten italienischen Gesetzgebung sowie der von den italienischen Behörden zu erlassenden Sonderbestimmungen teilhaftig wird. Steht dem Versicherten auf Grund der italienischen Gesetzgebung ebenfalls kein Rentenanspruch zu, so zahlen ihm die italienischen Sozialversicherungen auf Antrag die ihnen überwiesenen Beiträge aus. 5. Die Überweisung der Beiträge gemäss Absatz 4 kann verlangt werden
Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge an die italienischen Sozialversicherungen überwiesen wurden, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung keine Rechte mehr geltend machen. Ihnen und ihren Hinterlassenen steht nur dann ein Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung zu, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1, Buchstabe a, nach Ablauf der Periode, für welche die überwiesenen Beiträge geschuldet waren, erfüllen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Rom, den 17. Oktober 1951.
| Für die Schweiz: | Für Italien: |
|---|---|
| Saxer | Reale |
| Für die Schweiz: | Für Italien: |
|---|---|
| Saxer | Reale |
Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung. ↩
AS 1954 241 ↩
[AS 1950 365] ↩
Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109.454.2 ). ↩
Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109.454.2 ). ↩
SR 142.20 ↩
AS 1950 365 ↩
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