0.831.109.454.23•Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
0.831.109.454.23Bilateral International Treaty01.09.1964
Abgeschlossen in Bern am 18. Dezember 1963
Datum des Inkrafttretens: 1. September 1964
In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2, Buchstaben a und b des am 14. Dezember 19622zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
– schweizerischerseits das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch Herrn Dr. Cristoforo Motta, Vizedirektor dieses Amtes, – italienischerseits das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge, vertreten durch Herrn Giovanni Caporaso, Generalinspektor dieses Ministeriums,
im gegenseitigen Einvernehmen die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart:
– die italienische Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit Einschluss der Sonderverordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern an Stelle der allgemeinen Ordnung treten,
– die schweizerische bundesrechtliche Familienzulagenordnung,
– die italienische Familienzulagenordnung;
b. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für – die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten.
– die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
c. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, nachstehend als «BSV» bezeichnet, für – die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung,
– die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung.
– die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
– die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Sachleistungen),
– die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Krankenpflege);
b. Die Nationale Anstalt für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale), Generaldirektion, in Rom, nachstehend als «INPS» bezeichnet, für – die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit Einschluss der Sonderordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern an Stelle der allgemeinen Ordnung treten,
– die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
– die italienische Familienzulagenordnung,
– die schweizerische bundesrechtliche Familienzulagenordnung,
– die italienische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Geldleistungen),
– die schweizerische Kranken- und Mutterschaftsversicherung (Krankengeld);
c. Die Nationale Anstalt für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle (Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro), Generaldirektion, in Rom, nachstehend als «INAIL» bezeichnet, in bezug auf die Geldleistungen, Körperersatzstücke sowie die gesetzlich vorgesehenen ärztlichen Gutachten für – die italienische Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
– die schweizerische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten.
2. Die in Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens erwähnte zuständige Behörde jedes Vertragsstaates behält sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie gibt der zuständigen Behörde des andern Staates hiervon Kenntnis.
In den in Artikel 5 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens vorgesehenen Fällen haben die beteiligten Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Gesetzgebung des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung, in Italien beim Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge, Generaldirektion der Vorsorge und sozialen Fürsorge (Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale, Direzione generale della Previdenza e dell’Assistenza Sociale).
Diese Behörden treffen ihren Entscheid nach vorausgegangener gegenseitiger Fühlungnahme und benachrichtigen ihrerseits die Durchführungsstellen.
– in der Schweiz bei der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, – in Italien beim zuständigen Sitz des INPS.3 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Frist von 6 Monaten beginnt für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder eines Angehörigen dieser Vertretung stehen, von diesem Zeitpunkt an zu laufen; nach ihrem Ablauf gelten die Rechtsvorschriften, die gewählt worden sind.
Eine bereits in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens vom 17. Oktober 19514ausgeübte Wahl bleibt indessen gültig, sofern sie nicht innerhalb der oben erwähnten Frist von 6 Monaten widerrufen wird.
Wird ein Gesuch bei einer dem INPS entsprechenden schweizerischen Stelle eingereicht, so übermittelt diese das Gesuch der zuständigen Provinzialstelle des INPS und teilt ihr gleichzeitig das Datum mit, an dem das Gesuch eingereicht worden ist; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Gesuches im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. 2. 2Für das Gesuch ist das von der Schweizerischen Ausgleichskasse der zuständigen Provinzialstelle des INPS zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch Ausweise zu belegen. 3. Die zuständige Provinzialstelle des INPS vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft, soweit möglich, ob dasselbe vollständig ist und ob die erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Gesuch, die Gültigkeit der beigefügten amtlichen italienischen Dokumente; sie leitet hierauf das Gesuch sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. 4. Die Provinzialstelle übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse auf Ersuchen weitere Auskünfte und Bescheinigungen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es unbenommen, Auskünfte unmittelbar bei den Antragstellern, deren Arbeitgebern oder den zuständigen italienischen Behörden einzuholen.5
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die zuständige Provinzialstelle des INPS.
Kann ein italienischer Staatsangehöriger in Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a dritter Unterabsatz des Abkommens in der Fassung des Artikels 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihm die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag der ihm zustehenden monatlichen Rente und denjenigen der Abfindung, die ihm gegebenenfalls an Stelle der Rente gewährt würde, mit. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
Der Berechtigte hat sein Wahlrecht innerhalb von 90 Tagen seit Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse auszuüben.
Hat der Berechtigte innerhalb der vorgesehenen Frist von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, so spricht ihm die Schweizerische Ausgleichskasse die Rente zu.
In Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Berufungen gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Gerichte entweder direkt bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder bei der zuständigen Provinzialstelle des INPS ein. Im letzteren Falle vermerkt diese das Datum des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufungsschrift und übermittelt sie unverzüglich der Schweize-rischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.
Wird ein Gesuch direkt beim INPS eingereicht, so übermittelt diese Anstalt das Gesuch der Schweizerischen Ausgleichskasse und teilt ihr gleichzeitig das Datum mit, an dem das Gesuch eingereicht worden ist; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Gesuches im Sinne der italienischen Gesetzgebung. 2. Für das Gesuch ist das von der Generaldirektion des INPS der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch Ausweise zu belegen. 3. Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Gesuch, prüft, soweit möglich, ob dasselbe vollständig ist und ob die erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Gesuch, die Gültigkeit der beigefügten amtlichen schweizerischen Dokumente; sie leitet hierauf das Gesuch sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die zuständige Provinzialstelle des INPS weiter. 4. Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt der zuständigen Provinzialstelle des INPS auf Ersuchen, soweit möglich, weitere von den zuständigen schweizerischen Behörden erteilte oder beglaubigte Auskünfte und Bescheinigungen.
Die zuständige Provinzialstelle des INPS entscheidet über das Pensionsgesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und italienische Staatsangehörige können ihre Beschwerden gegen Verfügungen der zuständigen Provinzialstellen des INPS oder anderer italienischer Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Diese vermerkt das Datum des Eingangs und der Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Betroffenen auf der Beschwerde und übermittelt sie unverzüglich der zuständigen Provinzialstelle des INPS zuhanden der zuständigen italienischen Behörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse hat den Provinzinalstellen des INPS, bei welchen ein Gesuch um Gewährung einer italienischen Pension eingereicht worden ist, auf Verlangen zwecks Anwendung von Artikel 9 des Abkommens die vom Gesuchsteller in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten zu melden und gleichzeitig mitzuteilen, ob der Gesuchsteller als Arbeitnehmer erwerbstätig war und, auf den Monat genau, welche Zeiten für die Berechnung einer schweizerischen Rente berücksichtigt würden.
Die SUVA und das INAIL zahlen die Geldleistungen auf die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Termine direkt an die in Italien beziehungsweise in der Schweiz wohnhaften Berechtigten aus.
In den in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Fällen werden die Renten von den in Betracht kommenden Versicherungsträgern gemäss folgenden Regeln geschuldet:
Sie haben ausserdem alle weiteren Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen beizubringen, die von den Familienausgleichskassen in Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung verlangt werden. 3. Den Familienausgleichskassen bleibt es unbenommen, die Kinder, für welche infolge ihres Gesundheitszustandes Zulagen ausgerichtet werden, durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Sie haben ausserdem alle weiteren Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen beizubringen, die vom INPS in Anwendung der italienischen Gesetzgebung verlangt werden.
Sie haben ferner dem INPS unverzüglich jegliche Änderung in ihren Familienverhältnissen oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen von Personen, für welche sie Zulagen erhalten, zu melden. 3. Dem INPS bleibt es unbenommen, die Personen, für welche infolge ihres Gesundheitszustandes Familienzulagen ausgerichtet werden, durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Durch Vermittlung des BSV, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der SUVA einerseits, des INPS, des INAIL, des Gesundheitsministeriums und der örtlichen Gesundheitsbehörden (Unità sanitarie locali) anderseits, gewähren sich die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten gestützt auf Artikel 18 des Abkommens gegenseitig die für die Anwendung der vom Abkommen erfassten Versicherungs-zweige erforderliche Hilfe.9
Sie führen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des andern Vertragsstaats Erhebungen durch, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung und erteilen ihm, soweit möglich, alle verlangten Auskünfte.
Bei der Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten werden die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Erhebungen zur Feststellung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts- und weiteren Kosten vom beauftragten Versicherungsträger vorgeschossen und vom auftraggebenden Versicherungsträger zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach den für den beauftragten Träger anwendbaren Tarifen und Vorschriften durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstellen; sie hat innerhalb von sechs Monaten seit Empfang der Kostenaufstellung stattzufinden.
Eine Rückerstattung erfolgt indessen nicht, wenn die betreffenden Untersuchungen und Erhebungen auch ohne Auftrag vorzunehmen waren. Auf Verlangen geben sich die beteiligten Versicherungsträger die mutmasslichen Kosten der Untersuchungen und Erhebungen bekannt.10
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen der beiden Staaten legen im gegenseitigen Einvernehmen die von ihnen für die Durchführung dieser Vereinbarung als erforderlich erachteten Formulare fest.
Wird eine Beschwerde nach den Artikeln 8 und 25 unmittelbar bei den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden eingereicht, so gilt die Frist zur Einreichung der Beschwerde als gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist durch Einschreibebrief bei einer Poststelle des Aufenthaltslandes aufgegeben wurde; massgebend ist der Poststempel.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen das in den Artikeln 9 bis 21 und 26 bis 38 vorgesehene Zahlungsverfahren ändern.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können um gegenseitigen Einvernehmen bestimmen, dass die Artikel 5 bis 20 auf in Italien wohnhafte schweizerische Staatsangehörige ganz oder teilweise angewendet werden.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 14. Dezember 1962 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt wahrend der gleichen Dauer wie dieses Abkommen.
So geschehen in Bern am 18. Dezember 1963 in doppelter Ausfertigung, in französischer und italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung | Für das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge |
|---|---|
| (gez.) Motta | (gez.) Caporaso |
Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung. ↩
SR 0.831.109.454.2 ↩
Fassung gemäss Art. 3 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 (SR 0.831.109.454.241 ). ↩
SR 0.831.109.454.1 . Dieser Art. ist heute aufgehoben. ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. I der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 (SR 0.831.109.454.212 ). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. III Abs. 1 der Verwaltungsvereinb. vom 25 Febr. 1974, in Kraft seit 1. Juli 1973 (SR 0.831.109.454.212 ). ↩
Aufgehoben durch Art. 6 Ziff. III Abs. 2 der Verwaltungsvereinb. vom 25. Febr. 1974 (SR 0.831.109.454.212 ). ↩
Fassung gemäss Art. 9 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 (SR 0.831.109.454.241 ). ↩
Fassung gemäss Art. 10 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 (SR 0.831.109.454.241 ). ↩
Fassung gemäss Art. 11 der Verwaltungsvereinb. vom 30. Jan. 1982 (SR 0.831.109.454.241 ). ↩
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