0.831.109.518.21•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 3. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
0.831.109.518.21Bilateral International Treaty01.05.1969
Abgeschlossen am 17. Februar 1970
In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Mai 1969
(Stand am 1. Oktober 1997)
In Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vom 3. Juni 19672zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nachstehenden Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens vereinbart.
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern sowie das Amt für Sozialversicherung in Luxemburg, die nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens als Verbindungsstellen dienen, werden nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse», «SUVA» und «Sozialversiche-rungsamt» bezeichnet.
– in der Schweiz: von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und von der zuständigen Kreisagentur der SUVA, – in Luxemburg: vom Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit. 3. Die Bescheinigung gemäss Absatz 2 ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher Vertreter fehlt, durch die betreffende Person selbst beizubringen. 4. Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 6 Ziffer 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so haben die betreffenden Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Vereinbarung nach dem genannten Absatz einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherungen3, in Luxemburg beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit.
Die vorstehend bezeichneten Behörden verständigen sich auf schriftlichem Wege und teilen ihren Entscheid den beteiligten Versicherungsträgern ihres Landes mit.
– beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit und die in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern ein. 2. Für die im vorstehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im öffentlichen Dienst stehen, beginnt die in Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe b des Abkommens festgesetzte Frist vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vereinbarung an zu laufen, und die gewählte Gesetzgebung wird mit dem Ablauf dieser Frist anwendbar. 3. Wählen die in Artikel 6 Ziffer 3 Buchstaben b und c des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des vertretenen Staates, so stellen ihnen die zuständigen Versicherungsträger oder die zuständige Behörde dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.
Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt ihre Rentenverfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt den Berechtigten zu; eine Durchschrift übermittelt sie dem Sozialversicherungsamt oder dem zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger.
Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Behörden sind bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden entweder direkt oder durch Vermittlung des Sozialversicherungsamtes oder des zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträgers einzureichen. Im letzten Fall vermerkt das Sozialversicherungsamt oder der Versicherungsträger das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde. B. Auszahlung der Renten
Die Schweizerische Ausgleichskasse zahlt die geschuldeten Leistungen zu den in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Fälligkeitsdaten direkt an die Berechtigten.
II. Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige in der Schweiz
mit Anspruch auf Leistungen der luxemburgischen Versicherung
A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Hat der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger in Anwendung von Artikel 11 und 12 des Abkommens in der schweizerischen Versicherung zurückgelegte Zeiten oder gleichgestellte Zeiten zu berücksichtigen, so zählt er je nach Fall jedes nach schweizerischer Gesetzgebung gültige Versicherungsjahr als 312 Tage oder l2 Monate luxemburgischer Versicherung. Unvollständige Jahre werden anteilig berücksichtigt.
Der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger stellt seine Pensionsverfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt den Berechtigten zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene reichen, wenn sie in der Schweiz wohnen, ihre Beschwerden über Leistungen der Pensionsversicherung beim «Conseil arbitral des assurances sociales» in Luxemburg und ihre Berufungen gegen Urteile dieses Gerichts beim «Conseil supérieur des assurances sociales» in Luxemburg ein, und zwar direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse. Im letzten Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken. B. Auszahlung der Pensionen
Der zuständige luxemburgische Pensionsversicherungsträger zahlt die geschuldeten Leistungen zu den in der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehenen Fälligkeitsdaten direkt an die Berechtigten. C. Freiwillige Weiterführung der luxemburgischen Versicherung
In der Schweiz wohnhafte schweizerische oder luxemburgische Staatsangehörige, welche die luxemburgische Versicherung in Anwendung von Ziffer 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen freiwillig weiterführen möchten, reichen ihren Aufnahmeantrag beim zuständigen luxemburgischen Pensionsversicherungsträger ein.
III. In Drittländern wohnhafte luxemburgische oder schweizerische
Staatsangehörige mit Anspruch auf eine schweizerische Rente oder
eine Pension der luxemburgischen Versicherung
Sind Leistungen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens zu gewähren, so unterrichtet der leistungspflichtige Versicherungsträger den Versicherungsträger des Wohnortes hierüber.
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens unterrichten die Versicherungsträger der Vertragsparteien einander über die Dauer der in ihrem Gebiet ausgeübten Beschäftigung, die die Krankheit verursacht haben könnte, und übermitteln einander die zur Abklärung des Falles erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen. Ausserdem übersenden sie einander eine Durchschrift ihrer Entscheide betreffend die Gewährung von Renten oder Pensionen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss, wenn sich die Berufskrankheit verschlimmert.
Für die Anwendung von Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens stellt die in Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens bezeichnete zuständige Verbindungsstelle des Arbeitsortes des Vaters auf Ersuchen des Versicherungsträgers des Wohnortes der Kinder eine Bescheinigung über die Höhe der Familienzulagen aus, die für die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnhaften Kinder ausgerichtet werden.
Der Versicherungsträger der einen Vertragspartei leistet dem Versicherungsträger der anderen Vertragspartei Hilfe bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen.
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare und anderen Unterlagen fest.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 3. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt für die gleiche Dauer wie das genannte Abkommen.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Februar 1970, in zweifacher Ausfertigung.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Der Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit: |
|---|---|
| C. Motta | J. Dupong |
(Artikel 25 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung)
Das Tätigkeitsgebiet dieser Kassen umfasst entweder die ganze Schweiz oder eine bestimmte Gegend; die Kassen selbst sind für alle im betreffenden Tätigkeitsgebiet wohnenden Personen offen.
1. Zentralisierte Kassen, deren Tätigkeitsgebiet die ganze Schweiz umfasst
Krankenkasse Argovia
Gönhardweg 15
5000Aarau
Krankenkasse für den Kanton Bern
Laubeggstrasse 68
3006Bern
Schweizerische Grütli-Krankenversicherung
Effingerstrasse 64
3008Bern
INTRAS, caisse-maladie
Avenue Vibert 41
1227Carouge
Die Eidgenössische Kranken- und Unfallkasse
Brislachstrasse 2
4242Laufen
Christlichsoziale Kranken- und Unfallkasse der Schweiz
Zentralstrasse 18
6003Luzern
Konkordia, Schweizerische Kranken- und Unfallkasse
Bundesplatz 15
6003Luzern
Caisse-maladie Fraternelle de Prévoyance
Rue Louis-Favre 12
2000 Neuchâtel
Zürcherische Krankenkasse ZKK
Bankstrasse 27
8610Uster
Krankenfürsorge
Schweizerische Kranken- und Unfallkasse
Neuwiesenstrasse 20
8400Winterthur
SANITAS, Schweizerische Krankenkasse, Geschäftsstelle Zürich
Lagerstrasse 107
8021Zürich
Schweizerische Krankenkasse Helvetia
Stadelhoferstrasse 25
8001Zürich
Schweizerische Gewerbekrankenkasse
Kornhausbrücke 3
8005Zürich
Schweizerische Krankenkasse Union
Stauffacherstrasse 45
8004Zürich
2. Regionale oder lokale Kassen
Einwohnerkrankenkasse Frauenfeld
Rheinstrasse 11
8500Frauenfeld
L’Avenir, Société romande d’assurance-maladie et accidents
Rue de Locarno 17
1701Fribourg
Öffentliche Krankenkasse Luzern
Obergrundstrasse 1
6003Luzern
Freiwillige Kranken- und Unfallkasse
Metzgergasse 2
9000St. Gallen
OSKA-Krankenversicherung
Vadianstrasse 26
9001St. Gallen
Sämtliche Gemeindekrankenkassen des Kantons St. Gallen
Allgemeine Krankenkasse Thalwil-Horgen und Umgebung
Tödistrasse 71
9103Schwellbrunn
Allgemeine Krankenkasse Wallisellen und Umgebung AKWU
Frohheimstrasse 2
8304Wallisellen
Öffentliche Krankenkasse Winterthur
Palmstrasse 16
8400Winterthur
Allgemeine Krankenkasse Zürich
Birmensdorferstrasse 94
8003Zürich
Diese Kassen versichern nur Personen, die einem bestimmten Beruf, Betrieb oder Glaubensbekenntnis angehören.
1. Berufskrankenkassen
SVOK-Krankenkasse des Schweizerischen
Verbandes öffentlicher Krankenkassen
Therwilerstrasse 9
4054Basel
Krankenversicherung ARTISANA
Effingerstrasse 59
3008Bern
Krankenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-Verbandes
Monbijoustrasse 61
3007Bern
Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe
und verwandte Berufe
Strassburgstrasse 11
8004Zürich
Krankenkasse des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins
Löwenstrasse 17
8023Zürich
2. Betriebskrankenkassen
Da die Betriebskrankenkassen frei sind, nur Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes aufzunehmen, ist die Versicherung von Familienangehörigen bei einer solchen Kasse nur möglich, wenn das massgebende Statut dies ausdrücklich vorsieht. Es empfiehlt sich, vor dem Beitritt hierüber Erkundigungen bei der in Frage kommenden Kasse einzuholen.
Betriebskrankenkasse
Sprecher & Schuh AG
5001Aarau
Betriebskrankenkasse des Personals der Aktiengesellschaft
Brown Boveri & Cie und der Micafil AG
5401Baden
Caisse-maladie de la maison Reuge S.A.
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