0.831.109.598.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 21. Februar 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit
0.831.109.598.12Bilateral International Treaty01.11.1980
Abgeschlossen am 22. September 1980
In Kraft getreten am 1. November 1980
In Anwendung von Artikel 25 Buchstabe a des am 21. Februar 19791zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
In den folgenden Bestimmungen werden die in Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
in der Schweiz: – von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer; in Norwegen: – vom «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo3. 3. Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Frist von zwölf Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Verlängerung nach dem zweiten Satz von Buchstabe a einzureichen, und zwar
wenn er seinen Sitz in der Schweiz hat, beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, wenn er seinen Sitz in Norwegen hat, beim «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo.
Diese Behörden verständigen sich durch Schriftwechsel und teilen ihren Entscheid den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihre Wahl – beim «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo und die in Norwegen beschäftigten Arbeitnehmer ihre Wahl – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)4. 2. Wählen die in Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung der vertretenen Vertragspartei, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieser Vertragspartei eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.
In Fällen, in denen eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Eröffnung des Anspruchs und/oder Berechnung von Renten nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei in Frage kommt, teilt die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf dem zuständigen norwegischen Träger und das «Folketrygdkontoret for utenlandssaker» in Oslo dem zuständigen schweizerischen Träger auf Ersuchen die Versicherungszeiten mit, gegebenenfalls getrennt nach Zeiten einer Erwerbstätigkeit und nach anderen Zeiten, welche der Antragsteller nach der für sie beziehungsweise der für es geltenden Gesetzgebung zurückgelegt hat.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Wohnt der Bezüger einer Invalidenrente nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieser Vertragspartei ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der für ihn geltenden Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, den Rentenbezüger durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Die in Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können Änderungen dieses Anhangs vereinbaren.
Die von den Trägern der Vertragsparteien nach Artikel 23 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
Vorbehältlich der Bestimmungen des Abkommens werden die Geldleistungen, auf die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei Anspruch besteht, den im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnenden Berechtigten durch den zuständigen Träger direkt ausbezahlt.
Die Verbindungsstellen übermitteln einander jährlich eine Statistik über die in das Gebiet der anderen Vertragspartei gezahlten Renten und Abfindungen.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern und Oslo, am 22. September 1980 in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in norwegischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Sozialministerium: |
|---|---|
| J.-D. Baechtold | Emil Vindsetmo |
Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens und von Artikel 15 der Verwaltungsvereinbarung sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind und sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen
| in der Schweiz | 500 Franken, | |
|---|---|---|
| in Norwegen | 1500 Kronen: |
SR 0.831.109.598.1 ↩
Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
Fassung gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
Zweiter Satz gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
Zweiter Satz gemäss Art. 1 der Zusatzvereinb. vom 28. Juni 1985, in Kraft seit 1. August 1985 (AS 1985 2227). ↩
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