0.831.109.636.21•Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens vom 27. Mai 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit
0.831.109.636.21Bilateral International Treaty01.07.1971
Abgeschlossen am 29. Mai 1970
In Kraft getreten am 1. Juli 1971
In Anwendung von Artikel 16 Buchstaben a) und b) sowie Artikel 17 Absatz 2 des am 27. Mai 19702zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen schweizerischen und niederländischen Behörden, und zwar
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
der Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
in der Schweiz
in den Niederlanden
2. Die zuständigen schweizerischen und niederländischen Behörden behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer; – in den Niederlanden vom «Sociale Verzekeringsraad».4 3. Die Bescheinigung ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch den betreffenden Arbeitnehmer selber beizubringen. 4. Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um eine Vereinbarung nach dem zweiten Absatz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar
– in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, – in den Niederlanden beim Minister für Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung in Den Haag.
Die oben bezeichneten Behörden verständigen sich durch Schriftwechsel und teilen ihren Entscheid den beteiligten Versicherungsträgern ihres Landes mit.5
I. Niederländische Staatsangehörige in den Niederlanden
mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Gesuch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die «Sociale Verzekelingsbank».
In den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Ver-waltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die «Sociale Verzekeringsbank» das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.
Die Schweizerische Ausgleichskasse holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der niederländischen Verbindungsstelle bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
II. Schweizerische und niederländische Staatsangehörige
in der Schweiz mit Anspruch auf niederländische Alters-
und Hinterlassenenleistungen
Für die Berechnung der auf Grund der niederländischen Gesetzgebung geschuldeten Witwen- und Waisenrenten wird die nach dieser Gesetzgebung längstmögliche Versicherungsdauer nach Artikel 14 des Abkommens von jenem Zeitpunkt an berücksichtigt, an welchem der Versicherte das 15. Altersjahr erreicht hat.
Die «Sociale Verzekeringsbank» entscheidet über das Leistungsgesuch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden über Alters- oder Hinterlassenenleistungen beim «Raad van Beroep» (Rekurskommission) in Amsterdam entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift zu vermerken.
Die «Sociale Verzekeringsbank» holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Bezügern von Leistungen eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und niederländische
Staatsangehörige mit Anspruch auf Alters- oder Hinterlassenenleistungen der niederländischen oder schweizerischen Versicherung
Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens teilt die «Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging» (Neue allgemeine Berufsvereinigung) in Amsterdam auf Verlangen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Versicherungszeiten mit, welche der Gesuchsteller nach niederländischer Gesetzgebung und unter Berück-sichtigung von Ziffer 8 des Schlussprotokolls zurückgelegt hat.
Bezieht ein niederländischer Staatsangehöriger in den Niederlanden eine schweizerische Rente oder beansprucht er eine solche Rente, so finden die Artikel 5 bis 9 sowie 17 sinngemäss Anwendung.
Wohnt der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente in den Niederlanden, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit die «Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging» ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es freigestellt, den Gesuchsteller durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
In den Niederlanden wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihr Gesuch beim schweizerischen zuständigen Unfallversicherer ein. Dieses Gesuch kann vom Gesuchsteller direkt oder durch Vermittlung des «Gemeenschappelijk Administratiekantoor» eingereicht werden. Im letzteren Fall leitet der «Gemeenschappelijk Administratiekantoor» das Gesuch an den schweizerischen zuständigen Unfallversicherer oder, wenn er dessen Bezeichnung nicht kennt, an das Bundesamt für Sozialversicherung weiter.
In den Niederlanden wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung des «Gemeenschappelijk Administratiekantoor» einzureichen. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Der schweizerische zuständige Unfallversicherer erstattet dem niederländischen Träger den tatsächlich aufgewendeten Betrag für die in Anwendung der Artikel 22 und 23 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 in der Fassung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung erbrachten Leistungen. Die Verbindungsstellen können auch ein Verfahren zur pauschalen Erstattung vereinbaren.
Wohnt der Bezüger einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz, so kann der niederländische Träger jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der niederländischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Dem niederländischen Träger bleibt es freigestellt, den Gesuchsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Wohnt der Bezüger einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz, so kann der niederländische Träger einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Lebensbescheinigung einholen.
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die einen Anspruch auf Leistungen nach der niederländischen Gesetzgebung über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung geltend machen, reichen ihre Gesuche entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA oder der Schweizerischen Ausgleichskasse bei demjenigen Berufsverband ein, dem ihr Arbeitgeber angeschlossen ist.
Der zuständige niederländische Berufsverband entscheidet über das Leistungsgesuch und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet er an die SUVA oder an die Schweizerische Ausgleichskasse.
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige reichen ihre Klagen über Leistungen der Arbeitsunfähigkeitsversicherung beim «Raad van Beroep» in Amsterdam entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA oder der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Personen, die gestützt auf Artikel 15 des Abkommens Anspruch auf Familienzulagen erheben, legen ihrem Gesuch die erforderlichen, von den zuständigen Behörden oder Trägern des Aufenthaltsstaats der Kinder ausgestellten Bescheinigungen bei. Sie beschaffen ausserdem alle weiteren für die Beurteilung des Familienzulagenanspruchs erforderlichen Auskünfte.
Die von einem Träger des einen Staates geschuldeten Geldleistungen werden den im andern Staat sich aufhaltenden oder wohnhaften Berechtigten direkt und zu den Fälligkeitsdaten gezahlt, die von der für ihn massgebenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Die Empfänger von Leistungen auf Grund der Gesetzgebung des einen Landes, die im andern Land wohnen, haben dem leistungspflichtigen Träger direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen alle Änderungen über ihren Personen- und Familienstand, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mitzuteilen, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen und der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern am 29. Mai 1970, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung, | Für den niederländischen Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit, |
|---|---|
| der stellvertretende Direktor: | der Generaldirektor der sozialen Vorsorge: |
| C. Motta | van de Ven |
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.831.109.636.2 ↩
Fassung gemäss der Zusatzverwaltungsvereinb. vom 16. Jan./9. Febr. 1987, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 763). ↩
Fassung gemäss der Zusatzvereinb. vom 16. Jan./9. Febr. 1987, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 763). ↩
Fassung gemäss der Zusatzvereinb. vom 16. Jan./9. Febr. 1987, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 763). ↩
Fassung gemäss der Zusatzvereinb. vom 16. Jan./9. Febr. 1987, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 763). ↩
Fassung gemäss der Zusatzverwaltungsvereinb. vom 16. Jan./9. Febr. 1987, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 763). ↩
Fassung gemäss der Zusatzverwaltungsvereinb. vom 16. Jan./9. Febr. 1987, in Kraft seit 1. April 1987 (AS 1987 763). ↩
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