0.831.109.645.11•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit
0.831.109.645.11Bilateral International Treaty01.03.2004
Abgeschlossen am 17. September 2001
In Kraft getreten am 1. März 2004
(Stand am 18. Januar 2005)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
durch das Bundesamt für Sozialversicherungen*2*
und
die Republik der Philippinen
durch den Präsident und CEO des Systems der sozialen Sicherheit
in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens vom 17. September 20013zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die
zuständigen Behörden,
folgendes vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 23 des Abkommens sind: a. in der Republik der Philippinen die «International Affairs and Branch Expansion Division» des Systems der sozialen Sicherheit, b. in der Schweiz die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Nach erfolgter Wahl stellt der zuständige Träger der Partei, deren Rechtsvorschriften gewählt wurde, der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt ist.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bzw. bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben.
In den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Auf Antrag der «International Affairs and Branch Expansion Division» erstellt die Schweizerische Ausgleichskasse eine Abrechnung der Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften erworben wurden.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle der anderen Partei eine Kopie.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für die leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
Artikel 8 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 12 gelten sinngemäss für Beitragsrückvergütungen nach Artikel 22 des Abkommens.
Die Verbindungsstellen der beiden Parteien übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften der einen Partei beantragt hat oder bezieht, im Gebiet der anderen Partei, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieser Partei ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 17. September 2001 in zwei Urschriften, die eine in französischer, die andere in englischer Sprache.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Der Präsident und CEO des Systems der sozialen Sicherheit: |
|---|---|
| Maria Verena Brombacher Steiner | Corazon S. de la Paz |
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