0.831.109.654.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit
0.831.109.654.1Bilateral International Treaty01.03.1977
Abgeschlossen am 11. September 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 19762
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Januar 1977
In Kraft getreten am 1. März 1977
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Portugiesischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Stellung der Angehörigen der beiden Staaten in der schweizerischen und portugiesischen Gesetzgebung über Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Genannten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
A. in der Schweiz
2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Ausserdem gilt es
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen haben, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sowie, soweit sie ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, an deren Familienangehörige und Hinterlassene, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen oder deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Von dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, sind nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei versichert.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können zugunsten der in Betracht kommenden Personen Ausnahmen von den Artikeln 4–6 vereinbaren.
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a. Verlegt eine Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihren Wohnort von Portugal nach der Schweiz, so wird sie unabhängig von ihrem Alter in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie – unmittelbar vor ihrem Wohnortswechsel – der portugiesischen Krankenversicherung angeschlossen war, wenn sich die Versicherung in der Schweiz auf Krankengeld bezieht; – Anspruch auf Leistungen des portugiesischen Nationalen Gesundheitsdienstes hatte, wenn sich die Versicherung in der Schweiz auf Krankenpflege bezieht; – sich innert dreier Monate nach ihrem Wohnortswechsel um die Aufnahme in eine schweizerische Krankenkasse bewirbt; – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt; – nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt. b. Die Zeiten, während derer eine Person Anspruch auf Leistungen des portugiesischen Nationalen Gesundheitsdienstes hatte, und, in bezug auf Krankengeld, die Zeiten, während derer sie der portugiesischen Krankenversicherung angeschlossen war, werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt; bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit mindestens drei Monaten einer schweize-rischen Krankenkasse angehört.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Für den Erwerb des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsleistungen nach der portugiesischen Gesetzgebung gilt folgende Regelung, wenn die betreffende Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, seit ihrer letzten Einreise in Portugal eine Beitragszeit nach dieser Gesetzgebung zurückgelegt hat:
Ein in Portugal beschäftigter schweizerischer oder portugiesischer Staatsangehöriger, dem von einem portugiesischen Träger Leistungen wegen Krankheit gewährt werden, hat auch dann Anspruch auf diese Leistungen, wenn er seinen Wohnort nach der Schweiz verlegt, sofern ihm der portugiesische Träger, dem er angeschlossen ist, die Zustimmung zu dieser Wohnortsverlegung vor der Abreise erteilt hat.
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Portugiesische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Wird ein in Portugal wohnender Versicherter, der eine ordentliche halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, im Sinne der portugiesischen Gesetzgebung invalid und reichen die allein nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten, unter Ausschluss der bei der Gewährung der schweizerischen halben Rente bereits berücksichtigten Zeiten, für den Anspruch auf eine Invalidenleistung nach der portugiesischen Gesetzgebung aus, so erhält er auch diese Leistung.
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der portugiesische Staatsangehörige oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.5 3. Die in Absatz 2 vorgesehene einmalige Abfindung entspricht dem Barwert der Rente, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldet ist oder, sofern die Ausreise nach der Gewährung der Rente erfolgt, dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt, in dem der Berechtigt die Schweiz endgültig verlässt. 4. Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bei der Berechnung dieser Abfindung berücksichtigten Beiträgen mehr geltend machen.
Portugiesische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente sowie der eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
War ein Staatsangehöriger der einen oder anderen Vertragspartei nacheinander oder abwechslungsweise den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien unterstellt, so werden, soweit notwendig, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Unterabschnitt auf portugiesischer Seite die auf Grund beider Gesetzgebungen zurückgelegten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Dies gilt nur, wenn die in den portugiesischen Versicherungen zurückgelegte Beitragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
Wird eine Leistung unter Anrechnung schweizerischer Beitragszeiten und gleichgestellter Zeiten gewährt, so berechnet sie sich wie folgt:
Erreicht die Summe der schweizerischen Rente und der portugiesischen Pension nicht die von der portugiesischen Gesetzgebung garantierte Mindestrente, so hat der in Portugal wohnende Versicherte oder seine Hinterlassenen zu Lasten des zuständigen portugiesischen Trägers Anspruch auf eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages.
Auf Ersuchen des zuständigen Trägers werden Taggelder in den Fällen von Artikel 23 durch den Träger des Wohnortes gewährt. Der zuständige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer der dem Berechtigten zustehenden Geldleistungen mitzuteilen.
Der zuständige Träger erstattet dem aushelfenden Träger, der nach den Artikeln 23 und 24 Leistungen erbracht hat, die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Ver-waltungskosten. Die Erstattung der Leistungen nach Artikel 23 kann auch nach einem zwischen den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Verfahren pauschal erfolgen.
Bei Berufskrankheiten wenden die zuständigen Träger der Vertragsparteien ihre eigene Gesetzgebung an.
Abschnitt A: Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Abschnitt B: Anwendung der portugiesischen Gesetzgebung
Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder bei einem Versicherungsträger der einen Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder bei einem entsprechenden Versicherungsträger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unter Angabe des Eingangsdatums unverzüglich an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.
Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach der für ihn geltenden Gesetzgebung über. Die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an, wobei sie den subrogierten Versicherungsträger dem innerstaatlichen Sozialversicherungsträger gleichstellt.
4. Invaliden‑, Alters- oder Hinterlassenenleistungen, die vom zuständigen Träger einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden und deren Auszahlung nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei wegen der Abreise des Berechtigten ins Ausland eingestellt worden war, werden vom Inkrafttreten dieses Abkommens an unter Vorbehalt seiner Bestimmungen wieder ausgerichtet.
5. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern am 11. September 1975, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Portugiesischen Republik: |
|---|---|
| C. Motta | E. M. F. Bugalho |
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die unterzeichneten Bevollmächtigten festgestellt, dass Einverständnis über folgendes besteht: 1.8 «Gebiet» im Sinne des Abkommens bedeutet in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in bezug auf die Portugiesische Republik das Gebiet Portugals auf dem europäischen Kontinent und die Inselgruppen der Azoren und Madeiras. 2. «Staatsangehöriger» im Sinne des Abkommens bedeutet in bezug auf die Schweiz jede Person schweizerischer Staatsangehörigkeit und in bezug auf Portugal jede Person portugiesischer Staatsangehörigkeit. 3. «Wohnen» im Sinne des Abkommens bedeutet sich gewöhnlich aufhalten. 4. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19519und des Protokolls vom 31. Januar 196710über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 195411über die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter der gleichen Voraussetzung für deren Angehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. 5. …12 6.13 In Abweichung von Artikel 3 des Abkommens werden ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht an ausserhalb der Schweiz wohnende Berechtigte ausgerichtet. 7. Soweit die in der Schweiz beschäftigten portugiesischen Arbeitnehmer nicht bereits im Genuss einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 191114über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die erforderlichen Beiträge von ihrem Lohn abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten. 8. In der Schweiz wohnende portugiesische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne der Artikel 14 und 18 des Abkommens nicht. Anderseits werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnende portugiesische Staatsangehörige von der Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, für die Erfüllung der in den erwähnten Artikeln vorgesehenen Fristen nicht mitberücksichtigt. 9. Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach den Artikeln 14 und 18 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszurichtenden Renten verrechnet. 10. Artikel 23 Absätze 1 und 2 des Abkommens gilt auch für Angehörige von Drittstaaten, die der Gesetzgebung der einen Vertragspartei über die Versicherung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstellt sind. 11. Die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die portugiesischen Staatsangehörigen rückvergütet worden sind, können nicht mehr an die schweizerische Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden. 12. Die Bestimmungen des Abkommens über die administrative und medizinische Verwaltungshilfe sowie dessen Artikel 33 bis 36 beziehen sich portugiesischerseits auch auf Nichtbetriebsunfälle, die vom zuständigen schweizerischen Versicherungsträger gedeckt sind. 13.15 Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens umfasst nicht die Hilfe im Bereich der Zwangsvollstreckung. 14. Es wird festgestellt, dass in allen Kantonen ein Familienzulagensystem zugunsten von Arbeitnehmern besteht und dass nach den zurzeit geltenden Bestimmungen in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, auch Anspruch auf Familienzulagen für ihre ausserhalb der Schweiz wohnenden Kinder haben.Das vorliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil des Abkommens; es gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen.Geschehen zu Bern am 11. September 1975, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Portugiesischen Republik: |
|---|---|
| C. Motta | E. M. F. Bugalho |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 1977 290 ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1991, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
Fassung gemäss Art. 4 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
Fassung gemäss Art. 16 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
Fassung gemäss Art. 21 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
SR 831.10 ↩
Fassung gemäss Art. 22 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
SR 0.142.30 ↩
SR 0.142.301 ↩
SR 0.142.40 ↩
Aufgehoben durch Art. 23 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
Fassung gemäss Art. 24 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
Heute: das BG über die Krankenversicherung (SR 832.10 ). ↩
Fassung gemäss Art. 25 des Zusatzabk. vom 11. Mai 1994, von der BVers genehmigt am 14. März 1995 und in Kraft getreten am 1. Nov. 1995 (SR 0.831.109.654.11 ). ↩
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