0.831.109.654.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975
0.831.109.654.12Bilateral International Treaty01.03.1977
Abgeschlossen am 24. September 1976
In Kraft getreten am 1. März 1977
In Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a) des am 11. September 19752zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Portugiesischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkom-men» bezeichnet, haben die zuständigen schweizerischen und portugiesischen Behörden, und zwar
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
das Sozialministerium
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
in der Schweiz
in Portugal
die «Caixa Central de Segurança Social dos Trabalhadores Migrantes» in Lissabon, nachstehend als «Caixa Central» bezeichnet. 2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und gegebenenfalls von der zuständigen Kreisagentur der SUVA; in Portugal von der Vorsorgekasse, der der Arbeitnehmer obligatorisch angeschlossen ist, und für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von der «Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais». 3. Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 5 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist durch Vermittlung der zuständigen Behörde seines Landes ein Gesuch um Vereinbarung nach dem zweiten Absatz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar
in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, in Portugal bei der «Direcçao Geral de Previdência» des Sozialministeriums (Ministério dos Assuntos Sociais) in Lissabon.
– bei der «Direcçao Geral de Previdência» und die in Portugal beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern ein. 2. Wählen die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so stellen ihnen die zuständigen Versicherungsträger dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.
Diese Bescheinigung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
Der zuständige portugiesische Träger teilt in dieser Bescheinigung auf Grund der Angaben seines ärztlichen Dienstes die Dauer mit, während der die Leistungen gewährt werden können. 2. Der Träger des neuen Wohnortes lässt den Leistungsbezüger von sich aus oder auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers in regelmässigen Abständen untersuchen, um festzustellen, ob die medizinische Betreuung tatsächlich erfolgt und ordnungsgemäss durchgeführt wird. Er teilt das Ergebnis dieser Untersuchungen unverzüglich dem portugiesischen Träger mit. Die weitere Übernahme der Kosten für die medizinische Betreuung durch den portugiesischen Träger hängt von der Erfüllung dieser Formerfordernisse ab. 3. Sachleistungen werden auf Grund der tatsächlich aufgewendeten Beträge zurückerstattet; es können jedoch keine höheren Ansätze berücksichtigt werden, als sie für Sachleistungen an beschäftigte Personen gelten, welche der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind. 4. Auf Ersuchen des zuständigen portugiesischen Trägers werden die Geldleistungen vom Träger des neuen Wohnortes ausbezahlt. Der zuständige leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den genauen Betrag der der betreffenden Person geschuldeten Geldleistungen mitzuteilen.
Die vorgeschossenen Leistungen werden dem Träger des neuen Wohnortes zurückerstattet. 5. Die Artikel 32 und 33 dieser Vereinbarung gelten sinngemäss.
I Portugiesische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Rente sind
Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens teilt die «Caixa Central» auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der portugiesischen Gesetzgebung zurückgelegt hat und welche für die Eröffnung des Anspruches und die Berechnung der Invalidenpension nach dieser Gesetzgebung angerechnet würden.
Hat der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente seinen Wohnort nach Portugal verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit die «Caixa Central» ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt der Schweizerischen Ausgleichskasse jedoch unbenommen, den Antragsteller durch einen Arzt ihrer Wahl und unter den von ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen untersuchen zu lassen.
Verlegt der Bezüger einer schweizerischen Invalidenrente seinen Wohnort nach Portugal, so finden die Artikel 16 bis 19 sinngemäss Anwendung.
II Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige, die Anspruch
auf eine portugiesische Invalidenleistung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen der «Caixa Central» die Beitragszeiten und die gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt hat.
Hat der Bezüger einer portugiesischen Invalidenleistung seinen Wohnort in die Schweiz verlegt, so kann der zuständige portugiesische Träger jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der portugiesischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Es bleibt dem genannten Träger jedoch unbenommen, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl und unter den von seiner Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen untersuchen zu lassen.
Verlegt der Bezüger einer portugiesischen Invalidenleistung seinen Wohnort in die Schweiz, so finden die Artikel 24 bis 26 sinngemäss Anwendung.
I Portugiesische Staatsangehörige in Portugal mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt sie der «Caixa Central».
Für die Anwendung von Artikel 22 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ersuchen der «Caixa Nacional de Pensoes» in Lissabon die Höhe der schweizerischen Renten mit, welche an Berechtigte in Portugal ausbezahlt werden.
In Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen einer schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden ein. Im letzteren Fall vermerkt die «Caixa Central» das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde. B. Auszahlung der Leistungen
Die Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden den in Portugal wohnhaften Berechtigten direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach dem von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Die Schweizerische Ausgleichskasse kann entweder direkt oder durch Vermittlung der «Caixa Central» bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen einholen.
Für die Zusprechung und Auszahlung der einmaligen Abfindung nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens finden die Artikel 13 bis 18 sinngemäss Anwendung.
II Schweizerische und portugiesische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der portugiesischen Versicherung A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Der zuständige portugiesische Träger entscheidet über den Leistungsantrag und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und portugiesische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen portugiesischen Trägers beim örtlich zuständigen portugiesischen Arbeitsgericht und ihre Berufungen gegen dessen Urteile beim «Supremo Tribunal Administrativo» in Lissabon entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerde‑ oder Berufungsschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der «Caixa Central» zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde. B. Auszahlung der Leistungen
Die Alters‑ und Hinterlassenenleistungen werden den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten direkt durch den zuständigen portugiesischen Träger ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach dem von der portugiesischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Der zuständige portugiesische Träger kann entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Leistungsbezügern eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen einholen.
III In Drittländern wohnhafte schweizerische und portugiesische
Staatsangehörige mit Anspruch auf Alters‑ oder Hinterlassenenleistungen
der schweizerischen oder portugiesischen Versicherung
In bezug auf Portugal wird die «Caixa Nacional de Seguros de Doenças Profissionais» als leistungspflichtiger Träger bezeichnet. 2. Für die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens wird portugiesischerseits die genannte «Caixa Nacional» als Träger des Wohnorts bezeichnet.
Die in Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können Änderungen dieser Anlage vereinbaren.
Die schweizerischen und portugiesischen Renten oder Pensionen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden den im einen Staat wohnhaften Berechtigten direkt durch die leistungspflichtigen Träger des anderen Staates nach dem Verfahren ausbezahlt, das die von diesen Trägern angewandte Gesetzgebung vorsieht. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtbetriebsunfälle.
Die zuständigen Träger übermitteln der Verbindungsstelle ihres Staates jährlich eine Statistik über die von ihnen in den anderen Staat vorgenommenen Zahlungen. Die Verbindungsstellen unterrichten einander über diese Statistiken.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 11. September 1975 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 24. September 1976, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
| Für das schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das portugiesische Sozialministerium: |
|---|---|
| H. Wolf | Vitor José Melicias Lopes |
Bei den in Artikel 5 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung erwähnten schweizerischen anerkannten Krankenkassen handelt es sich um folgende Kassen:Zentralisierte Kassen, deren Tätigkeitsgebiet die ganze Schweiz umfasstKrankenkasse ARGOVIA
Gönhardweg 15
5000Aarau
Krankenkasse für den
Kanton Bern
Laubeggstrasse 68
3006Bern
INTRAS
Caisse‑maladie
Rue Blavignac 10
1227Carouge
«DIE EIDGENÖSSISCHE»
Kranken‑ und Unfallkasse
Brislachstrasse 2
4242Laufen
Christlichsoziale Kranken-
und Unfallkasse der Schweiz
Zentralstrasse 18
6002Luzern
Schweiz. Kranken‑ und Unfallkasse
KONKORDIA
Bundesplatz 15
6002Luzern
Caisse‑maladie Fraternelle
de Prévoyance
Rue Louis‑Favre 12
2000Neuchâtel
SANITAS
Schweizerische Krankenkasse
Postfach 473
8021Zürich
Schweiz. Krankenkasse
HELVETIA
Stadelhoferstrasse 25
8002ZürichRegionale oder lokale KassenÖffentliche Krankenkasse
Basel‑Stadt
Spiegelgasse 12
4002Basel
Einwohner‑Krankenkasse
Frauenfeld
Rheinstrasse 11
8500Frauenfeld
L’AVENIR
Société romande
d’assurance‑maladie
Rue de Locarno 17
1701Fribourg
OSKA Krankenversicherung
Vadianstrasse 26
9001St. Gallen
Zürcherische Krankenkasse
Bankstrasse 27
8610Uster
Öffentliche Krankenkasse
Winterthur
Palmstrasse 16
8400WinterthurBerufskrankenkassenARTISANA Krankenversicherung
Effingerstrasse 59
3000Bern 14
Schweiz. Krankenkasse für
das Bau‑ und Holzgewerbe und
verwandte Berufe
Strassburgstrasse 11
8021ZürichBetriebskrankenkassenBetriebskrankenkasse des
Personals der Aktiengesellschaft
Brown Boveri & Cie
und der Micafil AG
5401Baden
Betriebskrankenkasse WILD
9435HeerbruggKörperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 32 der Verwaltungsvereinbarung sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der von dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind:
– in einem Präventorium (vorbeugende Behandlung), sofern sich die Aufenthaltsdauer nach Ansicht des behandelnden Arztes über 20 Tage zu erstrecken scheint oder wenn in ähnlichen Fällen die Gesetzgebung des Landes, in dem sich der Versicherte befindet, nach Ansicht des überwachenden Arztes (beratender Arzt) des Trägers am Aufenthalts‑ oder Wohnort dies erfordert oder wenn die Aufenthaltsdauer entgegen der Ansicht des genannten Arztes 20 Tage überschreitet;
k) Massnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Wiedereingliederung;
l) jede sonstige ärztliche Verrichtung und alle sonstigen ärztlichen Heil‑ und Hilfsmittel einschliesslich der zahnärztlichen und chirurgischen, sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen:
| in der Schweiz: | 500 Franken |
|---|---|
| in Portugal: | 5000 Escudos; |
| m) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a) bis k) bezeichneten Leistungen ergeben, wenn die Zuschüsse den unter Buchstabe l) genannten Betrag übersteigen. |
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