0.831.109.691.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit
0.831.109.691.12Bilateral International Treaty01.08.1997
Abgeschlossen am 4. September 1997
In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. August 1997
(Stand am 6. Oktober 1998)
In Anwendung von Artikel 28 Buchstabe a des Abkommens vom 10. April 19961zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit, nachstehend «Abkommen» genannt, haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Republik Slowenien
das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten sowie
das Ministerium für Gesundheitswesen
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Buchstabe b des Abkommens sind:
A. in der Schweiz
i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ii. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «SUVA» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, und iii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für alle anderen Fälle;
B. in Slowenien
i. Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens) für Renten in den Fällen Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ii. Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens) für die Krankenversicherung, Arbeitsunfälle und sonstige Unfälle sowie Berufskrankheiten, und iii. Ministrstvo za delo, druzino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten) für alle anderen Fälle.
– bei der Agentur Bern der SUVA.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt wohnten.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
In den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die statistischen Angaben über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die statistischen Angaben enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 4. September 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten sowie das Ministerium für Gesundheitswesen: |
|---|---|
| M. Verena Brombacher Steiner | Tina Bitenc Pengov |
SR 0.831.109.691.1 ↩
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