0.831.109.714.12•Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom 20. Oktober 1978
0.831.109.714.12Bilateral International Treaty01.03.1980
Abgeschlossen am 20. Oktober 1978
In Kraft getreten am 1. März 1980
In Anwendung von Artikel 25 Buchstabe a des am 20. Oktober 19781zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
1Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 25 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
in Schweden:
das Reichsversicherungsamt in Stockholm.2
2Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
– in der Schweiz: von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer; – in Schweden: vom Reichsversicherungsamt.3
Für die Anwendung von Artikel 10 des Abkommens hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die in der schweizerischen Krankenversicherung im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch diejenige schweizerische Krankenkasse ausgestellt, der sie zuletzt angehört hat. Ist die Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so gelangt die schwedische allgemeine Versicherungskasse, der die Person angehört, direkt oder durch Vermittlung des Reichsversicherungsamtes an das Bundesamt für Sozialversicherung zur Einholung dieser Bescheinigung.
Die zur Feststellung der Invalidität nach der für den einen Träger geltenden Gesetzgebung eingeholten ärztlichen Berichte und Untersuchungsergebnisse werden dem Träger des anderen Vertragsstaates in Abschrift oder im Original zur Kenntnis gegeben, sofern auch bei diesem ein Leistungsbegehren vorliegt.
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift davon übermittelt er der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates.
Der zuständige Träger, der über den Leistungsanspruch entschieden hat, stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der leistungspflichtige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 22 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
Die Geldleistungen, auf die nach er Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch besteht, werden den im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt ausbezahlt. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Die Verbindungsstellen übermitteln einander jährlich eine Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen.
Die Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern, am 20. Oktober 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und schwedischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die schwedische Regierung: |
|---|---|
| Hans Wolf | Sven‑Eric Nilsson |
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