0.831.109.743.12•Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 10. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
0.831.109.743.12Bilateral International Treaty01.11.1997
Abgeschlossen am 20. Oktober 1997
In Kraft getreten am 1. November 1997
(Stand am 29. September 1998)
In Anwendung von Artikel 22 Buchstabe a des Abkommens vom 10. Juni 19961zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Tschechische Republik
das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c des Abkommens sind:
A. in der Schweiz
i. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung und ii. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als Schweizerische Ausgleichskasse bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
B. in der Tschechischen Republik
die tschechische Verwaltung der Sozialen Sicherheit in Prag.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Versicherungsträger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
3. Die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung ist vorzulegen
In den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beim zuständigen Versicherungsträger des Beschäftigungsstaates an und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben.
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach Artikel 13 des Abkommens legt die betreffende Person der Stelle, die ihre Krankenversicherung in der Tschechischen Republik durchführt, eine Aufstellung über die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Diese Aufstellung wird vom schweizerischen Versicherer ausgestellt, bei dem die betreffende Person versichert war.
Der zuständige Versicherungsträger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Der leistungspflichtige Versicherungsträger zahlt die Leistungen der berechtigten Person direkt zu den Fristen aus, welche die für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen.
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
In den Fällen des Artikels 28 Absatz 2 des Abkommens zieht der Versicherungsträger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt, vorbehaltlich von Änderungen, ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Prag, am 20. Oktober 1997, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in tschechischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten: |
|---|---|
| Martin Aeschbacher | Doubravka Miskovska |
SR 0.831.109.743.1 ↩
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