0.831.109.763.11•Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969
0.831.109.763.11Bilateral International Treaty01.01.1972
Abgeschlossen am 14. Januar 1970
In Kraft getreten am 1. Januar 1972
In Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a) des am 1. Mai 19692zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, vertreten durch:
| schweizerischerseits: | für den Schweizerischen Bundesrat, Herrn Dr. Cristoforo Motta, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen; |
|---|
| türkischerseits: | für die Regierung der Republik Türkei, Herrn Sitki Coskum, Generaldirektor der Abteilung für Soziale Angelegenheiten im Aussenministerium, |
|---|
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
in der Schweiz
in der Türkei
2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
in der Schweiz
von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und von der zuständigen Kreisagentur der SUVA;
in der Türkei
3. Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um eine Vereinbarung gemäss dem zweiten Satz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar
in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern, in der Türkei beim Arbeitsministerium in Ankara. 4. Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheid nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Satz des Abkommens ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
– bei der Sozialversicherungsanstalt
und die in der Türkei beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch
– bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern
ein. 2. Wählen die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so stellen ihnen die zuständigen Versicherungsträger dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.
I Türkische Staatsangehörige in der Türkei mit Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Versicherung
A. Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
Wird das Gesuch bei einem anderen Träger oder einer als zuständig erachteten türkischen Behörde eingereicht, so vermerkt dieser Träger oder diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Gesuch und übermittelt es unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt oder der Pensionskasse. 2. Für die Rentengesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; zwei Durchschriften sendet sie an die Verbindungsstelle, welche ihr das Gesuch übermittelt hat.
In der Türkei wohnhafte türkische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die Sozialversicherungsanstalt oder die Pensionskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde. B. Auszahlung der Leistungen
Die Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden den in der Türkei wohnhaften Berechtigten direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen jeweils im Laufe des letzten Monats eines Quartals. Die zuständigen Behörden können die Auszahlung durch Vermittlung von Verbindungsstellen vereinbaren.
Die Schweizerische Ausgleichskasse holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Sozialversicherungsanstalt oder gegebenenfalls der Pensionskasse bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
Für die Zusprechung und Auszahlung der einmaligen Abfindung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens finden die Artikel 5 bis 10 sinngemäss Anwendung.
II Schweizerische und türkische Staatsangehörige in der Schweiz mit
Anspruch auf türkische Alters‑ und Hinterlassenenleistungen
A. Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
Der Träger, dem der Versicherte zuletzt angeschlossen war, entscheidet über das Leistungsgesuch und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet er an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Die Alters‑ und Hinterlassenenleistungen werden den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten durch den zuständigen Träger direkt ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen jeweils zu Beginn eines Quartals. Die zuständigen Behörden können die Auszahlung durch Vermittlung von Verbindungsstellen vereinbaren.
Der zuständige Träger holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Bezügern von Leistungen eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
III In Drittländern wohnhafte schweizerische und türkische Staatsangehörige mit Anspruch auf Alters‑ oder Hinterlassenenleistungen der türkischen
oder schweizerischen Versicherung
I Türkische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens teilt die Sozialversicherungsanstalt oder die Pensionskasse auf Verlangen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beitragszeiten mit, welche der Gesuchsteller nach der türkischen Gesetzgebung zurückgelegt hat und welche für die Eröffnung des Anspruches und die Berechnung der Invalidenrente nach dieser Gesetzgebung angerechnet würden.
Hat der Bezüger einer Invalidenrente seinen Wohnort nach der Türkei verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit die Sozialversicherungsanstalt ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Verlegt ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Invalidenrente bezieht, seinen Wohnort nach der Türkei, so finden die Artikel 8 bis 10 sinngemäss Anwendung.
II Schweizerische und türkische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine türkische Invalidenleistung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Für die Anwendung von Artikel 13 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Verlangen der Sozialversicherungsanstalt oder der Pensionskasse die Beitragszeiten mit, welche der Gesuchsteller nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt hat.
Hat der Bezüger einer Invalidenleistung seinen Wohnort nach der Schweiz verlegt, so kann die Sozialversicherungsanstalt oder die Pensionskasse jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der türkischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Verlegt der Bezüger einer Invalidenrente seinen Wohnort nach der Schweiz, so finden die Artikel 15 bis 17 sinngemäss Anwendung.
In den Fällen von Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen vom Träger des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, gewährt, sofern der Antragsteller seinen Leistungsanspruch nachweist.
Hat der Arbeitgeber im Lande, in dem sich der Unfall ereignete, einen Vertreter, so obliegt es diesem Vertreter, sofern er dazu in der Lage ist, die Bescheinigungen über den Leistungsanspruch des Antragstellers beizubringen.
Kann keine Bescheinigung über den Leistungsanspruch beigebracht werden, so ersucht der Träger des Ortes, an dem der Unfall sich ereignete, den zuständigen Träger um Zustellung der erforderlichen Bescheinigungen und Schriftstücke.
Bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens händigt der leistungspflichtige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Wohnortes aus.
Die in Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Körperersatzstücke und Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählt. Die Verbindungsstellen können je nach Bedarf Änderungen dieser Anlage vereinbaren.
Der Träger des Wohnortes teilt dem zuständigen Träger die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit. Der zuständige Träger behält sich vor, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. 2. Weitere ärztliche Untersuchungen des Versicherten werden vom Träger des Wohnortes nach den von ihm anzuwendenden Vorschriften vorgenommen. Stellt dieser fest, dass der Versicherte die Arbeit wieder aufnehmen kann, so teilt er das Ende der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherten sowie dem zuständigen Träger mit. 3. Verlangt der zuständige Träger die Auszahlung der Geldleistungen durch Vermittlung des Trägers des Wohnortes, so hat er in seiner Mitteilung den genauen Betrag sowie die Dauer der Leistungen anzugeben.
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auch auf die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtbetriebsunfälle sinngemäss Anwendung.
In der Schweiz wohnhafte türkische Staatsangehörige, die auf Grund der schweizerischen Bundesgesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in der Türkei verbliebenen Kinder erheben, legen ihrem Gesuch als Nachweis für das Vorhandensein der Kinder eine von der hiefür zuständigen Behörde am Wohnort der Kinder ausgestellte Bescheinigung bei. Die türkischen Staatsangehörigen liefern ausserdem alle weiteren Auskünfte oder Unterlagen, die von den Familienausgleichskassen nach der schweizerischen Gesetzgebung verlangt werden.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 1. Mai 1969 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 14. Januar 1970, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Türkei: |
|---|---|
| Cristoforo Motta | Sitki Coskun |
Körperersatzstücke, grosse Apparate und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 29 der Verwaltungsvereinbarung sind folgende Leistungen, soweit sie für den betreffenden Fall in der von dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnortes anzuwendenden Gesetzgebung vorgesehen sind:
– in einem Genesungsheim, Sanatorium oder einer Luftkurheilstätte,
– in einem Präventorium (vorbeugende Behandlung), sofern sich die Aufenthaltsdauer nach Ansicht des behandelnden Arztes über 20 Tage zu erstrecken scheint oder wenn in ähnlichen Fällen die Gesetzgebung des Landes, in dem sich der Versicherte befindet, nach Ansicht des überwachenden Arztes (beratender Arzt) des Trägers am Aufenthalts‑ oder Wohnort dies erfordert oder wenn sich die Aufenthaltsdauer entgegen der Ansicht des genannten Arztes über 20 Tage erstreckt;
k) Massnahmen zur funktionellen Wiederertüchtigung oder beruflichen Wiedereingliederung;
l) jede sonstige ärztliche Verrichtung und alle sonstigen ärztlichen Heil‑ und Hilfsmittel einschliesslich der zahnärztlichen und chirurgischen, sofern deren Kosten voraussichtlich nachstehende Beträge übersteigen
| in der Schweiz: | 500 Fr.; | |
|---|---|---|
| in der Türkei: | 1000 LT | |
| m) Zuschüsse zur Deckung eines Teils der Kosten, die sich aus der Gewährung der unter den Buchstaben a) bis k) bezeichneten Leistungen ergeben, wenn die Zuschüsse den unter Buchstabe 1) genannten Betrag übersteigen.Bei den in Artikel 34 der Verwaltungsvereinbarung erwähnten schweizerischen anerkannten Krankenkassen handelt es sich um folgende Kassen: | ||
| – Christlichsoziale Kranken‑ und Unfallkasse der Schweiz, Zentralverwaltung, Zentralstrasse 18, 6003 Luzern | ||
| – Schweizerische Kranken‑ und Unfallkasse «Konkordia», Zentralverwaltung, Bundesplatz 14, 6003 Luzern | ||
| – «Krankenfürsorge», Zentralverwaltung, Neuwiesenstrasse 20, 8400 Winterthur | ||
| – Schweizerische Krankenkasse «Helvetia», Zentralverwaltung, Stadelhoferstrasse 25, 8024 Zürich | ||
| – Schweizerische Grütli‑Krankenkasse, Zentralverwaltung, Effingerstrasse 64, 3008 Bern |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.831.109.763.1 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
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