0.831.109.776.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
0.831.109.776.1Bilateral International Treaty01.04.2015
Abgeschlossen am 11. April 2013
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. November 20142
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2015
(Stand am 1. April 2015)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Östlich des Uruguay,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
(1). In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
(2). Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.
(1). Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, ist es anwendbar:
– in der Schweiz:
– in Uruguay: auf die Gesetzgebung über beitragsabhängige Leistungen der sozialen Sicherheit für die Risiken Alter, Invalidität und Tod, und zwar sowohl in Bezug auf das intergenerationelle Solidaritätssystem (Umverteilung) als auch auf das System der individuellen Vorsorge (Kapitalisierung).
(2). Dieses Abkommen ist auch auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3). In Abweichung der Absätze 1 und 2 bezieht sich dieses Abkommen nur dann auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Dieses Abkommen gilt:
(1). Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bezüglich Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2). Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerische Rechtsvorschriften über:
(1). Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. (2). Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. (3). Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Artikel 7–9 bleiben vorbehalten.
(1). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während längstens 24 Monaten den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. (2). Übersteigt die Entsendungsdauer 24 Monate, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates für weitere 24 Monate aufrechterhalten werden. (3). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Lufttransportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. (4). Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. (5). Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausüben, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nur den Rechtsvorschriften des Flaggenstaates unterstellt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, der Tätigkeit auf dem Gebiet dieses Staates gleichgestellt.
(1). Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2). Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates beschäftigt sind, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3). Absatz 2 gilt auch für:
(4). Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
(5). Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
(6). Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt sind und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates versichert, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
In Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gilt dies sinngemäss für die Ehegatten und Ehegattinnen und die Kinder der betroffenen Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 vereinbaren.
(1). Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1 und 2 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2). Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
(1). Staatsangehörige von Uruguay, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. (2). Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Uruguay, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3). In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Uruguay, die die Schweiz für nicht länger als drei Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. (4). Kinder, die in Uruguay invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Uruguay aufgehalten und ihrenWohnsitz in der Schweiz behalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Uruguay entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Ausland entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.
(1). Erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so rechnet der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach uruguayischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten hinzu, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden. (2). Betragen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr, so findet Absatz 1 keine Anwendung. (3). Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
(1). Staatsangehörige von Uruguay und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten. (2). Haben Staatsangehörige von Uruguay oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Uruguay oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. (3). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Uruguay oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. (4). Waren im Falle eines Ehepaares beide Ehegatten in der schweizerischen Versicherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einem Ehegatten ausbezahlt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist. (5). Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. (6). Die Absätze 2–5 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, sofern die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
(1). Staatsangehörige von Uruguay haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenenrente, eine ausserordentliche Invalidenrente oder eine ausserordentliche Altersrente, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betroffene Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahre in der Schweiz gewohnt hat. (2). Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die betroffene Person die Schweiz im Kalenderjahr für nicht länger als drei Monate verlässt. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Dagegen werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Uruguay von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet. (3). Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 13 Absätze 2–6 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
(1). Staatsangehörigen von Uruguay, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, kann auf Antrag an Stelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge gewährt werden. Ihre Hinterlassenen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben und nicht schweizerische Staatsangehörige sind, können ebenfalls eine solche Rückvergütung verlangen. Für die Rückvergütung gelten die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften. (2). Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Ansprüche aufgrund früherer Versicherungszeiten mehr geltend gemacht werden.
Ist nach den Rechtsvorschriften Uruguays der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von einer bestimmten Versicherungszeit abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger die gemäss schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zurückgelegten Versicherungszeiten als handelte es sich um Zeiten, die nach den für Uruguay geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, soweit sie sich nicht überschneiden.
Eine versicherte Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten galten, hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen:
Entsteht ein Leistungsanspruch durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so werden die Leistungen folgendermassen berechnet:
Im Falle einer Beitragsrückvergütung vor Inkrafttreten dieses Abkommens oder gemäss Artikel 15 dieses Abkommens rechnet der zuständige uruguayische Träger für die Feststellung und Berechnung der uruguayischen Leistungen trotzdem die gemäss schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den Versicherungszeiten gemäss eigener Rechtsvorschriften hinzu.
Hat eine Person aufgrund der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gemäss Artikel 16 keinen Anspruch auf uruguayische Leistungen, so werden für die Feststellung des Leistungsanspruchs diese Versicherungszeiten sowie die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von Drittstaaten berücksichtigt, mit denen Uruguay ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, das die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Der zuständige uruguayische Träger gewährt ein Sterbegeld, sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes nach den Rechtsvorschriften Uruguays versichert war.
Zur Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die Gewährung einer Invalidenrente nimmt der zuständige uruguayische Träger eine Prüfung gemäss eigener Rechtsvorschriften vor.
(1). Die Leistungen von Personen, die in Uruguay einer Gesellschaft für die Verwaltung von Vorsorgevermögen angeschlossen sind, werden über die auf ihren Konten der individuellen Vorsorge geäufneten Sparbeträge finanziert. (2). Die Leistungen aus der obligatorischen individuellen Vorsorge ergänzen die vom Solidaritätssystem ausgerichteten Leistungen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen der geltenden Rechtsvorschriften erfüllt, gegebenenfalls durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten.
Die zuständigen Behörden:
(1). Die Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. (2). Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. (3). Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertragsstaates befinden, in dessen Gebiet sich die betroffene Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfügung gestellt. (4). Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst. Der zuständige Träger ist berechtigt, eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu veranlassen. (5). Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnortes. (6). Verlangt der Träger eines Vertragsstaates eine zusätzliche ärztliche Untersuchung einer Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betroffene Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und im Aufenthaltsstaat geltenden Tarifen. Der Träger, der die Untersuchung verlangt, erstattet die Kosten auf Vorweisen einer detaillierten Abrechnung und der entsprechenden Nachweise. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
(1). Um Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und beim Leistungsbezug in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2). In den Fällen nach Absatz 1 kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates eine vom anderen Vertragsstaat anerkannte Stelle beauftragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates durchzuführen.
(1). Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Gebühren und Abgaben für Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, gilt auch für Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind. (2). Die Behörden und die Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung und die Registrierung der Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Die empfangende Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter.
Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag zugunsten dieses Trägers zulasten einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates einbehalten werden.
Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Vertragsstaat geltenden innerstaatlichen und internationalen Datenschutzrechts, die folgenden Bestimmungen:
(1). Geldleistungen nach diesem Abkommen können in der Währung des Vertragsstaates, dessen Träger zahlungspflichtig ist, oder in einer anderen von diesem Vertragsstaat bestimmten Währung gezahlt werden. (2). Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, können diese Zahlungen in der Währung des ersten Vertragsstaates oder in einer anderen vom ersten Vertragsstaat bestimmten Währung erfolgen. (3). Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen gegenseitig geschuldeter Beträge sicherzustellen.
Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Uruguays wohnen, können der freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften vorbehaltlos beitreten; insbesondere bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der daraus erworbenen Renten.
(1). Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind. (2). Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Behörden und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den betroffenen Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern in ihren jeweiligen Amtssprachen verkehren.
Die Entscheide eines Versicherungsträgers oder eines Gerichtes des einen Vertragsstaates werden Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, per Einschreiben oder über gleichwertige Kommunikationsmittel zugestellt; die Mitteilung an die Verbindungsstelle des zweiten Vertragsstaates wird hierdurch nicht berührt.
Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens oder der Auslegung seiner Bestimmungen ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
(1). Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. (2). Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen. (3). Über Ansprüche von Personen, deren Antrag auf Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. (4). Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. (5). Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. (6). Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. (7). Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch eine einmalige Abfindung oder eine Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten. (8). Dieses Abkommen steht der Anwendung der Bestimmungen des uruguayischen Gesetzes Nr. 16.140 vom 5. Oktober 1990 nicht entgegen.
(1). Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2). Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. (3). Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis zum Datum des Ausserkrafttretens erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
(1). Dieses Abkommen muss von beiden Staaten gemäss eigener Gesetzgebung ratifiziert werden. (2). Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Verfassung und Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Empfang der letzten Notifikation folgt, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern, am 11. April 2013, in zwei Urschriften, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Didier Burkhalter | Für die Regierung der Republik Östlich des Uruguay: Luis Leonardo Almagro |
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