0.832.329•Übereinkommen Nr. 139 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
0.832.329Multilateral International Treaty28.10.1977
Angenommen in Genf am 24. Juni 1974
Genehmigt von der Bundesversammlung am 18. März 19761
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1976
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Oktober 1977
(Stand am 12. April 2019)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 19602, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 19713,
hält es für wünschenswert, internationale Normen über den Schutz gegen krebserzeugende Stoffe oder Einwirkungen aufzustellen,
berücksichtigt die einschlägige Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Krebsforschungszentrums, mit denen die Internationale Arbeitsorganisation zusammenarbeitet,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, das folgende Übereinkommen an. das als Übereinkommen über Berufskrebs, 1974, bezeichnet wird.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die Massnahmen vorzuschreiben, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen zu treffen sind, und für die Einführung eines geeigneten Aufzeichnungssystems zu sorgen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat zu veranlassen, dass Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt waren, ausgesetzt sind oder ausgesetzt werden können, alle zur Verfügung stehenden Informationen über die damit verbundenen Gefahren und die zu treffenden Massnahmen erhalten.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat durch Massnahmen sicherzustellen, dass sich Arbeitnehmer während und nach ihrer Beschäftigung den ärztlichen Untersuchungen oder biologischen oder sonstigen Tests oder Untersuchungen unterziehen können, die erforderlich sind, um den Grad ihrer Exposition festzustellen und ihren Gesundheitszustand in bezug auf die Berufsgefahren zu überwachen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert,
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise authentisch.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971,hält es für wünschenswert, internationale Normen über den Schutz gegen krebserzeugende Stoffe oder Einwirkungen aufzustellen,berücksichtigt die einschlägige Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Krebsforschungszentrums, mit denen die Internationale Arbeitsorganisation zusammenarbeitet,hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, unddabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Berufskrebs, 1974, bezeichnet wird.
1. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen, denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können, durch nicht krebserzeugende oder weniger schädliche Stoffe oder Einwirkungen zu ersetzen; bei der Wahl von Ersatzstoffen oder ‑einwirkungen sollten deren krebserzeugende, giftige und sonstige Eigenschaften berücksichtigt werden.
2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, sowie die Dauer und der Grad einer solchen Exposition sollten auf das mit den Sicherheitsanforderungen zu vereinbarende Mindestmass verringert werden.
5. Arbeitnehmer und andere Personen, bei deren beruflicher Tätigkeit die Gefahr einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen auftreten könnte, sollten die vorgeschriebenen Sicherheitsmassregeln befolgen und alle zu ihrem Schutz oder zum Schutz Dritter zur Verfügung gestellten Ausrüstungen ordnungsgemäss verwenden.
6. Die zuständige Stelle sollte regelmässig wiederkehrend die krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen bestimmen, gegenüber denen eine berufsbedingte Exposition verboten oder der Genehmigung oder Kontrolle unterstellt werden sollte, sowie diejenigen, für die andere Bestimmungen dieser Empfehlung gelten.
7. Die zuständige Stelle sollte hierbei die neuesten Informationen, die in den gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteten Sammlungen praktischer Richtlinien oder Leitfäden und in den Schlussfolgerungen der gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen Sachverständigentagungen enthalten sind, sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen berücksichtigen.
8. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Verbot durch Ausstellen von Einzelermächtigungen gewähren, die jeweils angeben:
9. (1) Bei Stoffen oder Einwirkungen, die der Genehmigung oder Kontrolle unterliegen, sollte die zuständige Stelle a) die erforderlichen Gutachten einholen, insbesondere in bezug auf das Vorhandensein von Ersatzprodukten oder ‑verfahren, die zu treffenden technischen, hygienischen und persönlichen Schutzmassnahmen sowie die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer oder die sonstigen Tests oder Untersuchungen, die vor, während und nach ihrer Einteilung zu einer Arbeit durchzuführen sind, die mit einer Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen oder Einwirkungen verbunden ist;
b) die Einführung geeigneter Massnahmen verlangen.
(2) Die zuständige Stelle sollte ferner die Kriterien für die Bestimmung des Grades der Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen öder Einwirkungen bestimmen und, wo dies angebracht ist, Grenzwerte festlegen, die als Indikatoren für die Überwachung der Arbeitsumwelt in Verbindung mit den erforderlichen technischen Verhütungsmassnahmen gelten.
10. Die zuständige Stelle sollte die auf Grund dieses Teils der Empfehlung vorgenommene Bestimmung der krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen jeweils auf dem neuesten Stand halten.
11. Im Wege der innerstaatlichen Gesetzgebung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechender Methoden sollte dafür gesorgt werden, dass sich alle Arbeitnehmer, die zu einer mit einer Exposition gegenüber näher bezeichneten krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen verbundenen Arbeit eingeteilt werden, je nach den Erfordernissen den folgenden Untersuchungen unterziehen:
12. Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht mehr zu der in Absatz 11 dieser Empfehlung erwähnten Arbeit eingeteilt sind, sich weiterhin geeigneten ärztlichen Untersuchungen oder biologischen oder sonstigen Tests oder Untersuchungen unterziehen können.
13. Die in Absatz 11 und 12 dieser Empfehlung vorgesehenen Untersuchungen und Tests sollten soweit wie möglich während der Arbeitszeit vorgenommen werden und den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen.
14. Ist es infolge einer auf Grund dieser Empfehlung getroffenen Massnahme nicht ratsam, dass ein Arbeitnehmer bei seiner normalen Beschäftigung weiterhin krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt wird, so sollten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um diesem Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zu verschaffen.
15. (1) Die zuständige Stelle sollte, soweit durchführbar und so bald wie möglich, gemeinsam mit einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern ein System zur Verhütung und Bekämpfung des Berufskrebses einrichten und aufrechterhalten, das einschliesst:
(2) Bei der Einrichtung eines solchen Systems der Datenaufzeichnung und des Informationsaustausches sollte auf die Unterstützung Bedacht genommen werden, die gegebenenfalls internationale und innerstaatliche Organisationen, einschliesslich der Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, sowie einzelne Arbeitgeber leisten können.
(3) Bei Betriebsstillegungen sollte mit den nach den Bestimmungen dieses Absatzes gesammelten Datenaufzeichnungen und Informationen entsprechend den Anweisungen der zuständigen Stelle verfahren werden.
(4) In jedem Land, in dem die zuständige Stelle kein solches Datenaufzeichnungs‑ und Informationssystem einrichtet, sollten die Arbeitgeber in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern auf jede Weise bemüht sein, die in diesem Absatz genannten Ziele zu erreichen.
16. (1) Die zuständige Stelle sollte, soweit angebracht mit Unterstützung innerstaatlicher und internationaler Organisationen, einschliesslich der Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, epidemiologische und sonstige Studien fördern und einschlägige Informationen über die Gefahren des Berufskrebses sammeln und verbreiten. (2) Sie sollte bemüht sein, Kriterien für die Bestimmung der krebserzeugenden Wirkung von Stoffen und Einwirkungen aufzustellen.
17. Die zuständige Stelle sollte geeignete Aufklärungsschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Stoffe und Einwirkungen ausarbeiten, die Berufskrebs hervorrufen können.
18. Die Arbeitgeber sollten sich in bezug auf alle Stoffe und Einwirkungsquellen, die in ihren Betrieben verwendet werden oder verwendet werden sollen, vor allem bei der zuständigen Stelle über mögliche Krebsgefahren informieren; falls der Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung besteht, sollten sie in Beratung mit der zuständigen Stelle über die zusätzlich durchzuführenden Studien entscheiden.
19. Die Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmer, die einem Stoff oder einer Einwirkung ausgesetzt sein könnten, die Krebs verursachen, durch geeignete Hinweise am Arbeitsplatz auf die damit verbundene Gefahr aufmerksam gemacht werden.
20. Die Arbeitgeber sollten die Arbeitnehmer, bevor diese zur Arbeit eingeteilt werden, und in der Folge regelmässig sowie bei der Einführung neuer krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungen über die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen und Einwirkungen und über die zu treffenden Massnahmen unterrichten.
21. Die Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände sollten konkrete Massnahmen treffen, um Informations- und Aufklärungsprogramme über die Gefahren des Berufskrebses durchzuführen, und ihren Mitgliedern nahelegen, sich an den Verhütungs‑ und Bekämpfungsprogrammen voll zu beteiligen.
22. Jedes Mitglied sollte
23. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung sollte die zuständige Stelle die massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände anhören.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 16. Mai | 1979 | 16. Mai | 1980 | |
| Ägypten | 25. März | 1982 | 25. März | 1983 | |
| Argentinien | 15. Juni | 1978 | 15. Juni | 1979 | |
| Belgien | 11. Oktober | 1996 | 11. Oktober | 1997 | |
| Bosnien und Herzegowina | 2. Juni | 1993 N | 2. Juni | 1993 | |
| Brasilien | 27. Juni | 1990 | 27. Juni | 1991 | |
| Dänemarka | 6. Juni | 1978 | 6. Juni | 1979 | |
| Deutschland | 23. August | 1976 | 23. August | 1977 | |
| Ecuador | 27. März | 1975 | 10. Juni | 1976 | |
| Finnland | 4. Mai | 1977 | 4. Mai | 1978 | |
| Frankreich | 24. August | 1994 | 24. August | 1995 | |
| Guinea | 20. April | 1976 | 20. April | 1977 | |
| Guyana | 10. Januar | 1983 N | 10. Januar | 1983 | |
| Irak | 31. März | 1978 | 31. März | 1979 | |
| Irland | 4. April | 1995 | 4. April | 1996 | |
| Island | 21. Juni | 1991 | 21. Juni | 1992 | |
| Italien | 23. Juni | 1981 | 23. Juni | 1982 | |
| Japan | 26. Juli | 1977 | 26. Juli | 1978 | |
| Korea (Süd-) | 7. November | 2011 | 7. November | 2012 | |
| Kroatien | 8. Oktober | 1991 N | 8. Oktober | 1991 | |
| Libanon | 23. Februar | 2000 | 23. Februar | 2001 | |
| Luxemburg | 8. April | 2008 | 8. April | 2009 | |
| Montenegro | 3. Juni | 2006 N | 3. Juni | 2006 | |
| Nicaragua | 1. Oktober | 1981 | 1. Oktober | 1982 | |
| Niederlande | 8. Juni | 2017 | 8. Juni | 2017 | |
| Nordmazedonien | 17. November | 1991 N | 17. November | 1991 | |
| Norwegen | 14. Juni | 1977 | 14. Juni | 1978 | |
| Peru | 16. November | 1976 | 16. November | 1977 | |
| Portugal | 3. Mai | 1999 | 3. Mai | 2000 | |
| Russland | 30. Mai | 2017 | 30. Mai | 2017 | |
| Schweden | 23. September | 1975 | 23. September | 1976 | |
| Schweiz | 28. Oktober | 1976 | 28. Oktober | 1977 | |
| Serbien | 24. November | 2000 N | 19. August | 1978 | |
| Slowakei | 1. Januar | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Slowenien | 29. Mai | 1992 N | 29. Mai | 1992 | |
| Syrien | 1. Februar | 1979 | 1. Februar | 1980 | |
| Tschechische Republik | 1. Januar | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Ukraine | 17. Juni | 2010 | 17. Juni | 2011 | |
| Ungarn | 10. Juni | 1975 | 10. Juni | 1976 | |
| Uruguay | 31. Juli | 1980 | 31. Juli | 1981 | |
| Venezuela | 5. Juli | 1983 | 5. Juli | 1984 | |
| a Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer-Inseln. |
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