0.837.916.3•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung
0.837.916.3Bilateral International Treaty01.01.1980
Abgeschlossen am 14. Dezember 1978
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 19791
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. November 1979
In Kraft getreten am 1. Januar 1980
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Bundespräsident der Republik Österreich,
vom Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Dr. René Keller, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter;
der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
Dieses Abkommen bezieht sich
in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenentschädigung mit Einschluss der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit);
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a) das Arbeitslosengeld, b) die Kurzarbeitsbeihilfe.
Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie für alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5.
Die Versicherungs‑ bzw. Beitragspflicht richtet sich nach dem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich am 15. November 19672abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung.
Der Anspruch auf die Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen.
Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.
Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden, so angerechnet, als ob diese Leistungen im Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, gewährt worden wären. Dabei werden Tage, für die Leistungen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden, in gleicher Weise angerechnet, wie Tage, für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat.
Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.
Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befassten Dienststellen in beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.
Die gegenseitige Überweisung von Beiträgen der Grenzgänger zwischen den beiden Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 erfolgt mit Wirkung ab 1. April 1977. Im übrigen begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Wien am 14. Dezember 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Österreich: |
|---|---|
| Keller | Pahr |
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, dass über folgendes Einverständnis besteht:
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Österreich: |
|---|---|
| Keller | Pahr |
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