0.837.934.91•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Frankreich über die Arbeitslosenversicherung
0.837.934.91Bilateral International Treaty01.01.1980
Abgeschlossen am 14. Dezember 1978
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 19792
In Kraft getreten durch Briefwechsel am 1. Januar 1980
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Frankreich,
vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das die folgenden Bestimmungen enthält:
Für die Anwendung dieses Abkommens:
Dieses Abkommen bezieht sich
Dieses Abkommen gilt für alle Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5 sowie für die Staatsangehörigen der beiden Staaten unter den in Artikel 7 genannten Voraussetzungen.
Die Versicherungs‑ bzw. Beitragspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die Bestimmungen dieses Abkommens haben keine präjudiziellen Auswirkungen auf die übrigen Zweige der Sozialen Sicherheit.
Der Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 2 sowie das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.
Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander einen Teil der für die Arbeitslosenversicherung auf den Löhnen der Grenzgänger erhobenen Beiträge zu erstatten. Der Pauschalbetrag für diesen Finanzausgleich berechnet sich nach der Jahresdurchschnittszahl der Grenzgänger, der Lohnsumme dieser Arbeitnehmer, dem Beitragssatz und gegebenenfalls nach den von den Trägern der Arbeitslosenversicherung ausgerichteten Entschädigungen für Teilarbeitslosigkeit.
Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an.
Es wird eine Expertengruppe eingesetzt, die zur Prüfung der bei der Durchführung eines Abkommens entstehenden Probleme zusammentreten kann.
Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar miteinander die zur Durchführung eines Abkommens erforderlichen Massnahmen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
Die auf nationaler, kantonaler oder departementaler Ebene mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung befassten Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens miteinander und mit den betroffenen Personen oder ihren Vertretern unmittelbar verkehren.
Der finanzielle Ausgleich im Sinne von Artikel 9 erfolgt mit Wirkung ab 1. April 1977. Dagegen hat dieses Abkommen keine Rückwirkung bezüglich der Leistungen.
Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über den Ablauf der verfassungsmässigen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Abkommens. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Paris am 14. Dezember 1978 in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Frankreich: |
|---|---|
| Jean‑Pierre Bonny | Robert Boulin |
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