0.916.111.312•Ernährungshilfe-Übereinkommen
0.916.111.312Multilateral International Treaty01.01.2013
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}Abgeschlossen in London am 25. April 2012
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Oktober 2012
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2013
(Stand am 7. Juli 2020)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
In Bestätigung ihres fortgesetzten Engagements für die weiter gültigen Ziele desNahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 1, einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren;
In dem Bestreben, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Nahrungsmittelhilfe als Instrument zur Rettung von Leben und zur Linderung der Leiden der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, zu verbessern, indem die internationale Zusammenarbeit und Koordination, insbesondere zwischen den Vertragsparteien und Interessenträgern, gestärkt wird;
In dem Bewusstsein, dass die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse haben;
In Bekräftigung der Tatsache, dass in erster Linie die Staaten selbst verantwortlich sind für ihre eigene nationale Ernährungssicherheit und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung, wie es in den im November 2004 vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verabschiedetenFreiwilligen Leitlinien der FAO für die Umsetzung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssiche r heit festgeschrieben wurde;
In Ermutigung der Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage, landeseigene Strategien zu entwickeln und umzusetzen, die die Ursachen der Ernährungsunsicherheit mit langfristigen Massnahmen angehen und eine geeignete Verflechtung von Hilfs-, Wiederaufbau- und Entwicklungstätigkeiten sicherstellen;
Unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit;
Unter Hinweis auf die am 17. Juni 2003 in Stockholm beschlossenen «Grundsätze und bewährte Verfahren für die humanitäre Hilfe»;
In der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien über eigene Strategien bei der Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe in Notfall- und Nicht-Notfall-Situationen verfügen;
Eingedenk des 1996 in Rom verabschiedetenAktionsplans des Welternährungsgi p fels sowie der in derErklärung des Welte r nährungsgipfels zur Ernährungssicherheit von 2009 formulierten «Fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit» und besonders der Verpflichtung, in allen Ländern Ernährungssicherheit zu erreichen und die Anstrengungen zur Verringerung der Armut und zur Ausrottung des Hungers fortzusetzen, die in derMillenniums-Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde;
Eingedenk der von Geber- und Empfängerländern eingegangenen Verpflichtungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit durch Anwendung der Grundsätze der 2005 verabschiedetenPariser Erklärung über die Wir k samkeit der Entwicklungszusammenarbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);
Entschlossen, in Einklang mit ihren im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere den WTO-Regelungen für Nahrungsmittelhilfe, zu handeln;
sind wie folgt übereingekommen:
Zweck dieses Übereinkommens ist es, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem: (a) auf die Ernährungs- und Nährstoffbedürfnisse der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmittel besser sichergestellt werden; (b) sichergestellt wird, dass die für die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen bereitgestellte Ernährungshilfe angemessen, rechtzeitig verfügbar, wirksam, effizient und bedarfsorientiert ist und sich auf gemeinsame Grundsätze stützt; (c) der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordination erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter zur Deckung der Bedürfnisse eingesetzt werden können.
Die Vertragsparteien sollen bei der Bereitstellung und Lieferung von Ernährungshilfe an die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen jederzeit folgende Grundsätze einhalten: (a) Allgemeine Grundsätze der Ernährungshilfe: (i) Ernährungshilfe soll nur dann geleistet werden, wenn dies das effizienteste und geeignetste Mittel zur Deckung des Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen ist. (ii) Bei der Bereitstellung von Ernährungshilfe sind die langfristigen Aufbau- und Entwicklungsziele der Empfängerländer zu berücksichtigen und das globalere Ziel der Erreichung der Ernährungssicherheit zu unterstützen, wann immer dies angemessen ist. (iii) Ernährungshilfe ist so zu leisten, dass die Existenzgrundlage der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen und der lokalen Bevölkerung geschützt und deren Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit gestärkt wird und Ernährungssicherheitskrisen verhindert, antizipiert, abgefedert und bewältigt werden können. (iv) Ernährungshilfe ist so zu leisten, dass Abhängigkeiten vermieden und direkte und indirekte negative Auswirkungen auf die Empfänger und weitere Kreise möglichst gering gehalten werden. (v) Ernährungshilfe ist so zu leisten, dass die Produktion, Marktbedingungen, Vermarktungsstrukturen und der kommerzielle Handel oder die Preise für lebenswichtige Güter vor Ort für die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen nicht nachteilig beeinflusst werden. (vi) Nahrungsmittelhilfe ist soweit als möglich in Form von Schenkungen zu leisten. (b) Grundsätze einer effektiven Ernährungshilfe: (i) Um den verfügbaren Betrag für Ernährungshilfe zugunsten der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Effizienz zu fördern, sind die Nebenkosten möglichst gering zu halten. (ii) Die Wirksamkeit und Effizienz der Ernährungshilfeprogramme sowie die Kohärenz zwischen Ernährungshilfe und verwandten Politikfeldern und -instrumenten sind durch aktives Bemühen um Zusammenarbeit, Koordination und Informationsaustausch zu verbessern. (iii) Nahrungsmittel und weitere Komponenten der Ernährungshilfe sind, wann immer möglich und angebracht, durch Käufe vor Ort oder in der Region zu beschaffen. (iv) Wenn immer möglich und in Abhängigkeit des Bedarfs ist zunehmend ungebundene, Bargeld-basierte Ernährungshilfe bereitzustellen. (v) Nahrungsmittelhilfe soll nur im Falle einer nachweisbaren Notwendigkeit monetisiert werden, und um die Ernährungssicherheit gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu verbessern; die Monetisierung ist auf eine transparente und objektive Marktanalyse abzustützen und eine Handelsverschiebung ist zu vermeiden. (vi) Es ist sicherzustellen, dass die Ernährungshilfe nicht zur Förderung der Marktentwicklungsziele der Vertragsparteien dient. (vii) Die Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe ist so weit wie möglich zu vermeiden, ausser es kann dadurch einer Notsituation vorgebeugt oder begegnet werden. Die Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe hat so zu erfolgen, dass eine Handelsverschiebung vermieden wird. (viii) Gegebenenfalls ist anzuerkennen, dass die primäre Rolle und Verantwortung für die Organisation, Koordination und Durchführung der Ernährungshilfe bei den einschlägigen Behörden oder Akteuren liegt. (c) Grundsätze für die Bereitstellung von Ernährungshilfe: (i) Die Ernährungshilfe ist auf den Nahrungsmittel- und Nährstoffbedarf der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen auszurichten. (ii) Die Empfänger, und gegebenenfalls weitere einschlägige Akteure, sind in die Bedarfsermittlung sowie in die Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ernährungshilfe miteinzubeziehen. (iii) Die bereitgestellte Ernährungshilfe hat den geltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards zu entsprechen und die kulturellen und lokalen Ernährungsgewohnheiten sowie die Nährstoffbedürfnisse der Empfänger zu respektieren. (iv) Die Würde der Ernährungshilfeempfänger ist zu wahren. (d) Grundsätze der Rechenschaftspflicht für Ernährungshilfe: (i) Es sind gezielte und geeignete Massnahmen zur Stärkung der Verantwortlichkeit und der Transparenz im Bereich der Ernährungshilfepolitiken, -programmen und -aktivitäten zu treffen. (ii) Die Ergebnisse und Auswirkungen der Ernährungshilfeaktivitäten sind regelmässig und in transparenter Weise zu überwachen, zu bewerten und zu kommunizieren, um die Entwicklung bewährter Praktiken weiter zu fördern und deren Effektivität zu optimieren.
Dieses Übereinkommen beeinträchtigt in keiner Weise bestehende oder künftige Verpflichtungen, die im Rahmen der WTO zwischen den Vertragsparteien gelten. Im Falle eines Konflikts zwischen solchen Verpflichtungen und diesem Übereinkommen sind Erstere anwendbar. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Präjudiz für allfällige Positionen, die eine Vertragspartei im Rahmen etwaiger WTO-Verhandlungen einnehmen kann.
Diese Anrechenbaren Aktivitäten sind in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weitergehend ausgeführt. 5. Anrechenbare Nebenkosten zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei gemäss Artikel 5 stehen mit Artikel 1 in Einklang und beschränken sich auf unmittelbar mit der Erbringung von Anrechenbaren Aktivitäten anfallende Kosten, wie dies in den Verfahrens- und Durchführungsregeln weitergehend ausgeführt ist.
Der Ausschuss bemüht sich, etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschliesslich des Vorwurfs von Versäumnissen gegenüber den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, beizulegen.
Dieses Übereinkommen liegt vom 11. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York für Argentinien, Australien, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Europäische Union, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Griechenland, Ungarn, Irland, die Republik Italien, Japan, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie für die Vereinigten Staaten von Amerika zur Unterzeichnung auf. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Jeder in Artikel 12 bezeichnete Staat und die Europäische Union, der/die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder diesem beitreten will, sowie jeder/jedes nach Artikel 13 Absatz 2 durch Beschluss des Ausschusses als beitrittsfähig geltende/r Staat oder gesonderte Zollgebiet, der/das seine Urkunde noch nicht hinterlegt hat, kann beim Depositar jederzeit eine Notifikation über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen tritt für solche Staaten, gesonderten Zollgebiete oder die Europäische Union mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Notifikation vorläufig in Kraft.
Die Urschriften dieses Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London am 25. April 2012.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Australien | 24. Juni | 2014 | 24. Juni | 2014 |
| Dänemarka | 6. November | 2012 | 1. Januar | 2013 |
| Europäische Union | 28. November | 2012 | 1. Januar | 2013 |
| Finnland | 21. Dezember | 2012 | 1. Januar | 2013 |
| Frankreich | 23. Juni | 2017 | 23. Juni | 2017 |
| Japan | 24. Juli | 2012 | 1. Januar | 2013 |
| Kanada | 23. November | 2012 | 1. Januar | 2013 |
| Korea (Süd-) | 31. Januar | 2018 B | 31. Januar | 2018 |
| Luxemburg | 29. April | 2014 | 29. April | 2014 |
| Österreich | 29. Januar | 2013 | 29. Januar | 2013 |
| Russland | 3. April | 2014 B | 3. April | 2014 |
| Schweden | 12. Mai | 2014 B | 12. Mai | 2014 |
| Schweiz | 10. Oktober | 2012 | 1. Januar | 2013 |
| Slowenien | 8. Mai | 2014 B | 8. Mai | 2014 |
| Spanien | 5. Dezember | 2014 B | 5. Dezember | 2014 |
| Vereinigte Staaten | 26. September | 2012 | 1. Januar | 2013 |
| a Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer. |
[AS 2002 4109, 2003 2903232, 2005 2597, 2007 3349, 2008 3763, 2009 5385, 2010 3171, 2011 3313] ↩