0.916.148•Abkommen zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation
0.916.148Multilateral International Treaty01.01.2004
Abgeschlossen in Paris am 3. April 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 5. Juni 2003
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2004
(Stand am 6. Juli 2016)
Präambel
Die Regierungen Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Portugals und Tunesiens erachteten es für zweckmässig, durch ein internationales Übereinkommen vom 29. November 19243ein Internationales Weinamt («Office International du Vin») zu gründen.
Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde diesem Amt die Bezeichnung «Office International de la Vigne et du Vin» gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation hat mit Stichtag 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.
Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin beschloss in ihrer Resolution COMEX 2/97, die bei der Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) verabschiedet wurde, die Aufgaben des Office International de la Vigne et du Vin, seine personellen, materiellen und budgetären Mittel sowie gegebenenfalls seine Verfahren und Arbeitsweisen dem Bedarf entsprechend an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um den Herausforderungen gewachsen zu sein und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.
In Anwendung von Artikel 7 des genannten Übereinkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreissig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.
In der Folge kamen die Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin, nachstehend die Vertragsparteien genannt,
über folgende Bestimmungen überein:
Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmrechte, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die aufgrund von objektiven Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor berechnet werden. Diese Berechnung erfolgt gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 und Anhang 2, die integrale Bestandteile des vorliegenden Abkommens sind. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Zahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor erfolgt in regelmässigen Zeitabständen gemäss den Bestimmungen von Anhang 1.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der O.I.V Sie erörtert und beschliesst die Regelungen bezüglich der Organisation und der Funktionsweise der O.I.V sowie die Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Resolutionen und für die Einrichtung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen. Sie beschliesst den Haushalt der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der bestehenden Mittel, kontrolliert und billigt die Rechnungsaufstellungen und beschliesst die Protokolle über Kooperationen und Zusammenarbeit im Bereich der Reben und der Reberzeugnisse, die die O.I.V mit internationalen Organisationen abschliessen kann. Die Generalversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Ausserordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der O.I.V-Mitglieder einberufen werden.
Für die Gültigkeit der Beratungen ist die tatsächliche Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten, an den Delegiertentagungen erforderlich. Die Vertretung eines Mitgliedstaates kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, wobei eine Delegation jedoch nur die Vertretung eines anderen Mitglieds ausser der eigenen ausüben darf.
Die Abstimmung über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder erfolgt mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung ernennt unter denselben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf gemeinsamen Vorschlag des Generaldirektors und des Präsidiums der O.I.V bei positiver Stellungnahme des Exekutivausschusses.
Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch. Die entsprechende Finanzierung ist in Anhang 2 dieses Abkommens festgelegt. Die Generalversammlung kann sie jedoch nach Bedarf gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) anpassen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen gemäss denselben Finanzierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die betreffenden Nutzer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag ergibt, formell akzeptieren. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen überschritten, so wird jeder neue Antrag der Generalversammlung vorgelegt, die gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) entscheidet. Französisch bleibt die Referenzsprache im Falle von Streitfällen mit Dritten, die nicht Mitglieder der O.I.V sind.
Die einzelnen Organe der O.I.V arbeiten offen und transparent.
Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an der O.I.V beteiligen oder Mitglied der O.I.V werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.
Die Generalversammlung beschliesst die Geschäftsordnung der O.I.V, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Umsetzung dieses Abkommens festgelegt werden. Bis zu diesem Beschluss bleibt die Geschäftsordnung des Office Internationale de la Vigne et du Vin in Kraft. Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Befugnisse und die Arbeitsweise der in den vorstehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorbehaltsvorschläge, die gegenüber diesem Abkommen vorgebracht werden können, und die Bestimmungen über die administrative und finanzielle Gebarung der O.I.V festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Dokumente an die Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzierung, vor der jeweiligen Beschlussfassung.
Die O.I.V soll die notwendige Rechtspersönlichkeit erhalten und von jedem Mitglied die Rechtsfähigkeit übertragen bekommen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein können.
Vorbehaltsvorschläge zum vorliegenden Abkommen können vorgebracht werden. Sie müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3a) von der Generalversammlung angenommen werden.
Das vorliegende Abkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es unterliegt der Annahme, Genehmigung Ratifizierung oder dem Beitritt.
Jeder nicht in Artikel 13 dieses Abkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V gerichtet, mit einer Kopie an die Regierung der Französischen Republik, die die Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens davon in Kenntnis setzt. Die O.I.V unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereichten Anträge und alle eventuell vorgebrachten Anmerkungen. Die Mitgliedstaaten können der O.I.V ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird der Beitritt rechtsgültig, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer teilt dem Staat mit, wie mit seinem Antrag verfahren wird. Wenn er angenommen wird, so hat der betreffende Staat innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der das vorliegende Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht unterzeichnet, kann zu jedem anderen Zeitpunkt beitreten.
Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, welche die Unterzeichnerstaaten bzw. Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens darüber in Kenntnis setzt. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Jedes Mitglied, das Vertragspartei des vorliegenden Abkommen ist, kann das Abkommen mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V und die Regierung der Französischen Republik gerichteten Mitteilung kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschliessen, sich mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V gerichteten Mitteilung aus der Organisation zurückzuziehen.
Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer des vorliegenden Abkommens, dessen drei Fassungen in französischer, spanischer und englischer Sprache gleichermassen verbindlich sind.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Abkommen zur Schaffung der Internationalen Weinorganisation («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin», O.I.V) mit ihren Unterschriften versehen.Geschehen zu Paris, am 3. April 2001.
(in Art. 4 und 6 des vorliegenden Abkommens erwähnt)
1. Objektive Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor:
2. Anwendungsformel für die Bestimmung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaates:
3. Die Aktualisierung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaates erfolgt:
4. Neue Beitritte:
Die neuen Mitglieder, die der O.I.V in den kommenden Jahren beitreten, haben einen verpflichtenden finanziellen Beitrag zu leisten, der vollständig nach der in diesem Anhang festgelegten Anwendungsformel berechnet wird, zuzüglich der Beteiligung an der speziellen Finanzierung der Sprachen gemäss den Bedingungen von Anhang 2.
(in Art. 4, 5 und 6 des vorliegenden Abkommens erwähnt)
1. Grundstimmrechte:
Jeder Mitgliedstaat verfügt über zwei Grundstimmrechte.
2. Zusatzstimmen:
Die Gesamtzahl der Zusatzstimmen entspricht der Hälfte der Gesamtzahl der Grundstimmrechte. Innerhalb dieses Rahmens werden die zusätzlichen Stimmrechte gegebenenfalls bestimmten Mitgliedstaaten entsprechend ihrer relativen Stellung im Weinbausektor über die Grundstimmrechte hinaus zugestanden, wobei die in Anhang 1 festgelegte Formel angewendet wird.
3. Gewichtete Stimmen:
Die Zahl der gewichteten Stimmen für jeden Mitgliedstaat entspricht der Summe der Grundstimmrechte und der eventuellen Zusatzstimmen, über die er verfügt.
4. Aufteilung der verpflichtenden Beiträge:
Der Gesamtbetrag der verpflichtenden Beiträge, die bei den Mitgliedstaaten einzuheben sind, wird auf der Grundlage des von der Generalversammlung verabschiedeten Haushaltes berechnet.
Ein Drittel des Gesamtbetrages der verpflichtenden Beiträge wird gleichmässig auf die Grundstimmrechte aufgeteilt.
Zwei Drittel des Gesamtbetrages der verpflichtenden Beiträge werden nach Massgabe der zusätzlichen Stimmrechte aufgeteilt.
Zur Erleichterung des Übergangs vom alten auf das vorliegende Abkommen darf der finanzielle Beitrag, der den zwei Grundstimmrechten jedes Mitgliedstaates entspricht, für das erste Haushaltsjahr nicht niedriger sein als der Betrag der «Beitragseinheit», der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens eingehoben wird. Gegebenenfalls werden die Beträge der finanziellen Beiträge für die zusätzlichen Stimmrechte in der Folge angepasst, um den Gesamtbetrag der verpflichtenden Beiträge, der sich aus dem verabschiedeten Haushalt ergibt, zu erreichen.
5. Finanzierung der Sprachen:
Die Finanzierung der Sprachen wird voll und ganz durch Belastung des allgemeinen Haushaltes der O.I.V und ohne speziellen Beitrag jeder Sprachgruppe, die sich aus den Mitgliedern und Beobachtern zusammensetzt, die diese Sprachen verwenden, sichergestellt.
Die Umsetzungsmodalitäten für die Sprachen werden in eigenen Bestimmungen in der Geschäftsordnung geregelt.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Algerien | 7. April | 2002 | 1. Januar | 2004 | |
| Argentinien | 30. Juli | 2008 | 29. August | 2008 | |
| Armenien | 28. Juli | 2015 B | 27. August | 2015 | |
| Aserbaidschan | 12. Juni | 2014 B | 12. Juli | 2014 | |
| Australien | 12. Dezember | 2002 | 1. Januar | 2004 | |
| Belgien | 1. Juli | 2004 B | 31. Juli | 2004 | |
| Bosnien und Herzegowina | 12. Oktober | 2010 B | 12. November | 2010 | |
| Brasilien | 5. Mai | 2006 B | 4. Juni | 2006 | |
| Bulgarien | 25. November | 2002 B | 1. Januar | 2004 | |
| Chilea | |||||
| Dänemark | 8. Juli | 2002 | 1. Januar | 2004 | |
| Deutschland | 17. Februar | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Finnland | 23. Dezember | 2001 | 1. Januar | 2004 | |
| Frankreich | 29. Dezember | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Georgien | 9. Dezember | 2005 B | 9. Januar | 2006 | |
| Griechenland | 14. April | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Indien | 8. Dezember | 2011 B | 7. Januar | 2012 | |
| Irland | 3. Juni | 2003 B | 1. Januar | 2004 | |
| Israel | 9. Februar | 2004 | 11. März | 2004 | |
| Italien | 15. Januar | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Kroatien | 18. Januar | 2002 B | 1. Januar | 2004 | |
| Libanon | 10. Oktober | 2005 B | 9. November | 2005 | |
| Luxemburg | 22. Juli | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Malta | 28. Dezember | 2001 B | 1. Januar | 2004 | |
| Marokko | 12. Juni | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Mazedonien | 8. Mai | 2002 B | 1. Januar | 2004 | |
| Mexiko | 24. Februar | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Moldau | 21. März | 2002 | 1. Januar | 2004 | |
| Neuseeland | 3. Dezember | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Niederlande | 14. Januar | 2005 | 14. Februar | 2005 | |
| Norwegen | 29. Oktober | 2001 | 1. Januar | 2004 | |
| Österreich | 7. August | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Peru | 2. April | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Portugal | 16. Februar | 2004 | 18. März | 2004 | |
| Rumänien | 5. Juli | 2002 | 1. Januar | 2004 | |
| Russland | 24. August | 2002 B | 1. Januar | 2004 | |
| Schweden | 4. Juli | 2001 | 1. Januar | 2004 | |
| Schweiz | 5. Juni | 2003 | 1. Januar | 2004 | |
| Serbien | 30. Januar | 2002 B | 1. Januar | 2004 | |
| Slowakei | 17. Oktober | 2001 | 1. Januar | 2004 | |
| Slowenien | 7. Januar | 2002 B | 1. Januar | 2004 | |
| Spanien | 2. August | 2002 | 1. Januar | 2004 | |
| Südafrika | 27. August | 2004 | 26. September | 2004 | |
| Tschechische Republik | 6. Februar | 2004 | 8. März | 2004 | |
| Türkeia | |||||
| Ungarn | 1. Januar | 2004 | 1. Januar | 2004 | |
| Uruguay | 26. Februar | 2004 | 28. März | 2004 | |
| Zypern | 7. November | 2002 | 1. Januar | 2004 | |
| a Das Ratifikationsdatum ist vom Depositär nicht bekanntgegeben. |
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