0.916.443.959.81•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen
0.916.443.959.81Bilateral International Treaty01.05.2012
Abgeschlossen am 11. November 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 20111
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012
(Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt
und
Das Königreich Norwegen,
im Folgenden «Norwegen» genannt
zusammen im Folgenden «Parteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre jeweiligen veterinärhygienischen Massnahmen auf einen vergleichbaren Schutz abzielen;
Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19992zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) legt die Massnahmen für Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierzucht im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen fest;
Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG nennt die Rechtsvorschriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten, und diese Rechtsvorschriften führen zu gleichen oder gleichwertigen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden «EWR-Abkommen» genannt) legt die Massnahmen für Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierzucht im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Produkten zwischen Norwegen und der Europäischen Union fest;
Die Parteien sind übereingekommen, dass das EWR-Abkommen und das Abkommen Schweiz–EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Norwegen zu erleichtern;
Die Schweiz bildet eine Zollunion mit Liechtenstein gemäss dem Vertrag vom 29. März 19233zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (im Folgenden «Zollvertrag» genannt);
Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen4abgeschlossen;
Die Parteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkommens vom 15. April 19945zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Übereinkommen» genannt);
Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Norwegen unter Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden;
Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tierseuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Ausrottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden;
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Abkommen bezweckt, den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Norwegen zu erleichtern, indem eine Regelung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Parteien praktizierten veterinärhygienischen Massnahmen eingeführt wird, welche dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung trägt; es bezweckt, die Kommunikation und die Kooperation bei veterinärhygienischen Massnahmen zu verbessern.
Dieses Abkommen beschränkt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen, namentlich aus dem SPS-Übereinkommen.
In diesem Abkommen gelten folgende Definitionen: (a) lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische E r zeugnisse: lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Erzeugnisse im Geltungsbereich der internationalen Abkommen nach Anhang 1; (b) veterinärhygienische Massnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinn von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens, die unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen; (c) angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinn von Anhang A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens; (d) Region: «Zonen» und «Regionen» oder «Kompartimente» nach der Begriffsbestimmung des Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE); (e) Abkommen Schweiz–EG: Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung nach Anhang 1; (f) EWR-Abkommen: Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung nach Anhang 1; (g) Drittstaaten: jeder Staat ausser der Schweiz und den EWR-Mitgliedstaaten; (h) zuständige Behörden: (i) Schweiz: die Behörden nach Anhang 2, (ii) Norwegen: die Behörden nach Anhang 2.
Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung. 2. Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf veterinärhygienische Massnahmen in den Bereichen beziehungsweise Teilbereichen lebende Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierische Produkte, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen beziehungsweise ‑teilregelungen und auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Überwachung und Hygiene.
Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei entspricht, verfahren die Parteien wie folgt: (a) Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll. (b) Die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden veterinärhygienischen Massnahme verfolgt wird, und legt dabei eine den Umständen angemessene Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhindert werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest. (c) Die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre veterinärhygienische Massnahme dem der Einfuhrpartei als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht. (d) Die Einfuhrpartei bestimmt, ob die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht. (e) Die Einfuhrpartei anerkennt die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei als gleichwertig, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
Jede Partei kann die andere Partei um Unterstützung und um ein Besuchsrecht ersuchen; dieses kann Folgendes beinhalten: (a) Überprüfung aller oder eines Teils der Kontrollprogramme der zuständigen Behörden, dazu gehören, wo angemessen, auch Überprüfungen der Überwachungs- und Prüfprogramme; und (b) Besuche in Räumlichkeiten wie Betriebsstätten und Grenzkontrollstellen.
Jede Angelegenheit soll in Übereinstimmung mit Artikel 16 behandelt werden.
Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft bedroht, so sind die Parteien befugt, vorübergehende Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen, sofern Artikel 13, insbesondere dessen Absatz 2, nichts anderes vorsieht. Diese Vorkehrungen sind der anderen Partei unverzüglich zu notifizieren; auf Antrag ist so bald als möglich über die Lage zu beraten. Die Parteien tragen den bei diesen Konsultationen erlangten Informationen angemessen Rechnung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Oslo, am 11. November 2010.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Denis Feldmeyer | Für das Königreich Norwegen: Lars Peder Brekk |
|---|
Anhang 1 Internationale Abkommen, die den Geltungsbereich dieses Abkommens festlegen Anhang 2 Zuständige Behörden und Verbindungsstellen
Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 20088zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens.
Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 220),
zuletzt geändert am 1. Oktober 2010.
Das Bundesamt für Veterinärwesen9und das Bundesamt für Gesundheit10sind zuständig für Kontrollen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Veterinärwesen. Sie teilen diese Zuständigkeit wie folgt: – Bei der Unterstützung, Koordination und Überwachung des Vollzugs der tiergesundheitlichen Normen und Anforderungen ist das Bundesamt für Veterinärwesen zuständig. Gesundheitsbescheinigungen werden durch die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Veterinärwesen ausgestellt. – Bei der Unterstützung, Koordination und Überwachung des Vollzugs der Gesundheitsnormen und -anforderungen ist das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Gesundheitsbescheinigungen werden durch die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit ausgestellt. – Bei der Einfuhr ist das Bundesamt für Veterinärwesen (grenztierärztlicher Dienst) für die Durchsetzung der tiergesundheitlichen, sanitären und verwandten Normen und Anforderungen an der Grenze zuständig.
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Bundesamt für Veterinärwesen für das Bundesamt für Gesundheit tätig.
Die norwegische Lebensmittelsicherheitsbehörde ist zuständig für die Kontrollen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Veterinärwesen.
Verbindungsstellen: Schweiz: Bundesamt für Veterinärwesen Norwegen: Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 8. März 2012 (AS 2012 2029). ↩
SR 0.916.026.81 ↩
SR 0.631.112.514 ↩
SR 0.916.026.812 ↩
SR 0.632.20 ↩
In einer Note vom 13. Juli 2021 teilte die Schweiz der Regierung des Königreichs Norwegen mit, dass die Gemeinde Campione d’Italia ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr zum schweizerischen Zollgebiet gehört, auch wenn sie weiterhin eine italienische Enklave in der Schweiz ist, und dass dieses Abkommen daher ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr für Campione d’Italia gilt. An diesem Tag trat ein bilaterales italienisch-schweizerisches Abkommen (SR 0.631.252.945.45 ) in Kraft, das die Integration dieser italienischen Enklave in das Zollgebiet der Europäischen Union anerkennt (AS 2021 463). ↩
SR 0.916.026.81 ↩
AS 2009 4875 ↩
Heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (sieheAS 2013 3041). ↩
Heute: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (sieheAS 2013 3041). ↩
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