0.923.21•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee
0.923.21Bilateral International Treaty01.09.1980
Abgeschlossen am 20. November 1980
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1982
(Stand am 7. Mai 2001)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Fragen hinsichtlich der Fischerei im Genfersee zu regeln,
sind übereingekommen, folgende Bestimmungen zu erlassen:
Das vorliegende Abkommen bezweckt:
Diese Bestimmungen müssen die Fortpflanzung der Fische sichern und verhindern, dass die Fische unnötig verletzt oder geschädigt werden. 3. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens können die vertragschliessenden Parteien, nach Anhörung der in Artikel 7 vorgesehenen Kommission, durch Notenaustausch alle notwendig erscheinenden Änderungen der in Ziffer 1 definierten Vollzugsverordnung vornehmen.
Die vertragschliessenden Parteien führen alle 5 Jahre eine Überprüfung der Vollzugsverordnung4durch und setzen, nach Anhörung der in Artikel 7 vorgesehenen Kommission, die notwendigen Änderungen durch Notenaustausch in Kraft.
Im Falle von Seuchen, welche auch die Fische im Genfersee anstecken könnten, benachrichtigen sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten gegenseitig und unverzüglich.
Die beiden Staaten unterstützen die angewandte Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischerei, insbesondere der Aufzucht, der Fischkrankheiten und deren Bekämpfung sowie der fischereilichen Bewirtschaftung.
Jeder Staat bezeichnet die zuständigen Behörden, denen die Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsverordnung12aufgetragen ist und übermittelt dem anderen Staate die entsprechende Liste. Diese Behörden verkehren direkt miteinander und übermitteln einander rechtzeitig folgende Unterlagen:
Jede Streitigkeit zwischen den vertragschliessenden Parteien über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen eines Staates dem Schiedsspruch unterstellt; sofern die vertragschliessenden Parteien nichts anderes vorsehen, gelten dabei die diesem Abkommen als Anhang beigefügten Bestimmungen.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Regierungen, nachdem sie ihre Vollmachten in gehöriger Form befunden haben, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.Gegeben zu Bern, am 20. November 1980, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Emanuel Diez | Für die Regierung der Französischen Republik: Gilles Curien |
|---|
1. Sofern die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsgerichtsverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Anhanges durchgeführt.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der streitenden Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Die so erkorenen Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den dritten Schiedsrichter, dem der Gerichtsvorsitz zukommt.Wenn zwei Monate nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Präsident des Schiedsgerichtes noch nicht bezeichnet worden ist, übernimmt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese Ernennung auf Ersuchen der ersten an ihn gelangenden Partei.3. Wenn eine der streitenden Parteien zwei Monate nach Empfang des Ersuchens die ihr obliegende Ernennung eines Richters immer noch nicht vorgenommen hat, kann die andere Partei an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelangen, damit dieser in einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten des Schiedsgerichtes ernenne. Nach seiner Ernennung ersucht der Präsident des Schiedsgerichtes diejenige Partei, welche noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies im Laufe von zwei Monaten nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt, gelangt der Schiedsgerichtspräsident an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, damit dieser die fehlende Ernennung im Laufe der kommenden zwei Monate vornehme.4. Wenn in einem der Fälle, welche in den vorangehenden Absätzen genannt sind, der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert ist oder wenn er Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, so nehmen der Vizepräsident des Gerichtshofes für Menschenrechte oder das älteste Mitglied dieses Europäischen Gerichtshofes – sofern diese nicht verhindert und nicht Bürger einer der streitenden Parteien sind – die Ernennung des Schiedsgerichtspräsidenten oder des fehlenden Schiedsrichters vor.5. Die obigen Bestimmungen sind analog anwendbar, wenn es darum geht, freigewordene Schiedsrichterstellen zu besetzen.6. Das Schiedsgericht urteilt aufgrund internationalen Rechts und insbesondere gemäss dem vorliegenden Abkommen.7. Sowohl in Fragen des Verfahrens wie der Materie trifft das Schiedsgericht seine Entscheide durch Mehrheitsbeschlüsse. Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines durch die Parteien ernannten Richters hindern das Schiedsgericht nicht an der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind für die Parteien verbindlich. Die Parteien übernehmen die Kosten für den von ihnen ernannten Schiedsrichter; die übrigen Kosten tragen sie zu gleichen Teilen. Hinsichtlich der anderen Punkte regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.923.211 ↩
SR 0.923.211 ↩
SR 0.923.211 ↩
SR 0.923.211 ↩
Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 (AS 2003 501). ↩
Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 (AS 2003 501). ↩
SR 0.923.211 ↩
Bst. aufgehoben durch Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001 (AS 2003 501). ↩
Ursprünglich Bst. e. ↩
Ursprünglich Bst. f. ↩
SR 0.923.211 ↩
Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 (AS 2003 501). ↩
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