0.923.22•Abkommen
0.923.22Bilateral International Treaty01.07.1993
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"title": "Accord du 29 juillet 1991 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière entre les deux États (avec annexe)",
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"title": "Accordo del 22 luglio 1991 fra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica francese concernente l'esercizio della pesca e la protezione dell'ambiente acquatico nella parte del Doubs che forma confine fra i due Stati (con All.)",
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}zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den
Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs
Abgeschlossen am 29. Juli 1991
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1993
(Stand am 1. Juli 1993)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
gestützt auf den Vertrag vom 20. Juni 1780 zwischen dem Fürstbischof von Basel und dem Französischen König betreffend die Grenzen ihrer Staaten,
vom Wunsche geleitet, die Fragen hinsichtlich der Fischerei und des Schutzes des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs zu regeln,
sind übereingekommen, folgende Bestimmungen zu erlassen:
Das vorliegende Abkommen bezweckt:
Weiter kann die gemischte Kommission beauftragt werden, sich mit Schwierigkeiten betreffend die Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsverordnung zu befassen und Lösungsvorschläge vorzulegen.
Im Falle von Gewässerverschmutzungen, bedeutenden Absenkungen des Wasserstandes in den in Artikel 1 festgelegten Abschnitten des Doubs und generell im Falle von Ereignissen, die den aquatischen Lebensraum und die Fischbestände schädigen können, benachrichtigen sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten gegenseitig und unverzüglich über die Massnahmen, die sie treffen, um die Fische und deren Lebensraum zu schützen.
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten betreiben, geben den Auftrag zum Betrieb oder geben im gegenseitigen Einverständnis die Erlaubnis zum Betrieb von Brut‑ und Aufzuchtanlagen. Sie besorgen den Fang der für die Aufzucht erforderlichen Laichfische.
Die beiden Parteien unterstützen die angewandte Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischerei, insbesondere des natürlichen aquatischen Lebensraumes der Fischkrankheiten und deren Bekämpfung sowie der fischereilichen Bewirtschaftung.
Jede Partei bezeichnet die zuständigen Behörden, denen die Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsverordnung7aufgetragen ist, und übermittelt der anderen Partei die entsprechende Liste. Diese Behörden verkehren direkt miteinander und übermitteln einander rechtzeitig folgende Unterlagen:
Das vorliegende Abkommen ersetzt den Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich vom 5. Februar und 15. Juni 1948 betreffend die Fischerei in den die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich bildenden Gewässern des Doubs.
Jede Streitigkeit zwischen den vertragschliessenden Parteien über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Partei dem Schiedsspruch unterstellt; sofern die vertragschliessenden Parteien nichts anderes vorsehen, gelten dabei die diesem Abkommen als Anhang beigefügten Bestimmungen.
Das vorliegende Abkommen kann auf Antrag einer der Parteien geändert werden. Die beiden Parteien beraten über die Änderungen, die am vorliegenden Abkommen vorzunehmen wären.
Das vorliegende Abkommen wird für eine erste Zeitspanne von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten abgeschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Zeitspanne von einer der vertragschliessenden Parteien gekündigt wird, bleibt das Abkommen für weitere Zeitspannen von je zwei Jahren in Kraft.
Jede Partei teilt der anderen per Note mit, dass die verfassungsmässig notwendigen Verfahren zur Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens erfüllt sind. Das Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der letzten Bekanntgabe.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Regierungen, nachdem sie ihre Vollmachten in gehöriger Form befunden haben, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.Geschehen in Paris, am 29. Juli 1991, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Christian Dunant | Für die Regierung der Französischen Republik: Henri Vignal |
|---|
1. Sofern die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsgerichtsverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Anhanges durchgeführt.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der streitenden Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Die so erkorenen Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den dritten Schiedsrichter, dem der Gerichtsvorsitz zukommt.
Wenn zwei Monate nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Präsident des Schiedsgerichtes noch nicht bezeichnet worden ist, übernimmt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese Ernennung auf Ersuchen der ersten an ihn gelangenden Partei.
3. Wenn eine der streitenden Parteien zwei Monate nach Empfang des Ersuchens die ihr obliegende Ernennung eines Richters immer noch nicht vorgenommen hat, kann die andere Partei an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelangen, damit dieser in einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten des Schiedsgerichtes ernenne. Nach seiner Ernennung ersucht der Präsident des Schiedsgerichtes diejenige Partei, welche noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies im Laufe von zwei Monaten nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt, gelangt der Schiedsgerichtspräsident an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, damit dieser die fehlende Ernennung im Laufe der kommenden zwei Monate vornehme.
4. Wenn in einem der Fälle, welche in den vorangehenden Absätzen genannt sind, der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert ist oder wenn er Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, so nehmen der Vizepräsident des Gerichtshofes für Menschenrechte oder das älteste Mitglied dieses Europäischen Gerichtshofes – sofern diese nicht verhindert und nicht Bürger einer der streitenden Parteien sind – die Ernennung des Schiedsgerichtspräsidenten oder des fehlenden Schiedsrichters vor.
5. Die obigen Bestimmungen sind analog anwendbar, wenn es darum geht, freigewordene Schiedsrichterstellen zu besetzen.
6. Das Schiedsgericht urteilt aufgrund internationalen Rechts und insbesondere gemäss dem vorliegenden Abkommen.
7. Sowohl in Fragen des Verfahrens wie der Materie trifft das Schiedsgericht seine Entscheide durch Mehrheitsbeschlüsse. Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines durch die Parteien ernannten Richters hindern das Schiedsgericht nicht an der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind für die Parteien verbindlich. Die Parteien übernehmen die Kosten für den von ihnen ernannten Schiedsrichter; die übrigen Kosten tragen sie zu gleichen Teilen. Hinsichtlich der anderen Punkte regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.