0.941.15•Allgemeine Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds
0.941.15Multilateral International Treaty10.04.1984
Abgeschlossen in Washington in 1962, geändert 1983
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19832
Beitritt der Schweiz notifiziert am 10. April 1984
In Kraft getreten für die Schweiz am 10. April 1984
(Stand am 10. April 1984)
Präambel
Um den Internationalen Währungsfonds in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, haben die Hauptindustrieländer sich bereit erklärt, im Geiste weitgehender und bereitwilliger Zusammenarbeit den Fonds durch allgemeine Vereinbarungen zu stärken; sie sind danach bereit, ihm nach Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens Kredite bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu gewähren, falls zusätzliche Mittel erforderlich sind, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen.
Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe i) «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds. ii) «Kreditvereinbarung» eine Verpflichtung, dem Fonds Kredite unter den in diesem Beschluss niedergelegten Umständen und Bedingungen zu gewähren. iii) «Teilnehmer» ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institution. iv) «Teilnehmende Institution» eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mit Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds getroffen hat. v) «Teilnehmendes Mitglied» ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat. vi) «Betrag einer Kreditvereinbarung» den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren. vii) «Abruf» eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen. viii) «Aufgenommene Währungsbeträge» solche Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind. ix) «Ziehendes Land» ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Fonds durch eine unmittelbare Ziehung oder eine Ziehung aufgrund einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität kauft. x) «Verschuldung» des Fonds den Betrag, den er im Rahmen einer Kreditvereinbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist.
Die Mitglieder oder Institutionen, die diesem Beschluss beitreten, verpflichten sich, dem Fonds ihre Währungen unter den in diesem Beschluss niedergelegten Umständen und Bedingungen als Kredit zur Verfügung zu stellen, und zwar bis zu dem Betrag, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, der im Anhang zu diesem Beschluss angegeben oder nach Paragraph 3 b) festgesetzt worden ist.
Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag der Kreditvereinbarung des Teilnehmers, der die Kreditvereinbarung mit dem niedrigsten Betrag abgeschlossen hat.
c) Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, in der erklärt wird, dass sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses erfüllen zu können. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die betreffenden Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Inkrafttretens dieses Beschlusses, je nachdem, welches Datum später liegt.
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald ihm mindestens sieben Mitglieder oder Institutionen, die im Anhang aufgeführt sind, mit Kreditvereinbarungen im Gegenwert von mindestens 5,5 Milliarden US‑Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944 beigetreten sind.
Die Beträge der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer können, falls es die Umstände erfordern sollten, jeweils überprüft und mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer geändert werden.
Wendet sich ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, an den Fonds wegen einer Ziehung oder einer Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität und kommt der Geschäftsführende Direktor nach Beratung zu der Ansicht, dass die Ziehung oder die Bereitschaftskredit‑Vereinbarung oder die Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität erforderlich ist, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden, und dass die Mittel des Fonds zu diesem Zweck aufgestockt werden müssen, so setzt er das Abrufverfahren nach Paragraph 7 in Gang.
Die nach Artikel V Abschnitte 3 und 7 des IWF‑Übereinkommens geltenden Geschäftsgrundsätze und Gepflogenheiten des Fonds für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel und für Bereitschaftskredit‑Vereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität, auch soweit sie sich auf die Dauer der Inanspruchnahme erstrecken, gelten in gleicher Weise für den Kauf von durch den Fonds aufgenommenen Währungsbeträgen. Die Befugnisse des Fonds hinsichtlich von Anträgen auf Inanspruchnahme seiner Mittel durch einzelne Mitglieder werden durch diesen Beschluss nicht berührt, und der Zugang der Mitglieder zu diesen Mitteln richtet sich nach den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten des Fonds und hängt nicht davon ab, ob der Fonds Kredite aufgrund dieses Beschlusses aufnehmen kann.
Die Teilnehmer dürfen ihre Ansprüche auf Rückzahlung im Rahmen einer Kreditvereinbarung nur mit vorheriger Zustimmung des Fonds und zu von diesem gebilligten Bedingungen teilweise oder voll übertragen.
Benachrichtigungen an ein teilnehmendes Mitglied oder von einem solchen aufgrund dieses Beschlusses erfolgen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich und sind zu übermitteln an die oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die nach Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbestimmungen des Fonds benannt worden ist. Benachrichtigungen an eine teilnehmende Institution oder von einer solchen erfolgen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich und sind an die teilnehmende Institution oder von dieser zu übermitteln.
Dieser Beschluss kann während der in Paragraph 19 a) festgelegten Laufzeit nur durch einen Beschluss des Fonds und im Einvernehmen mit allen Teilnehmern geändert werden. Dieses Einvernehmen ist nicht erforderlich für die Änderung des Beschlusses bei seiner Verlängerung nach Paragraph 19 b).
Ein Teilnehmer kann von seinen Rechten und Pflichten aus diesem Beschluss nach Paragraph 19 b) zurücktreten, während der in Paragraph 19 a) vorgesehenen Laufzeit jedoch nur mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer.
Falls ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, aus dem Fonds austritt, erlischt die Kreditvereinbarung mit dem Zeitpunkt, an dem der Austritt wirksam wird. Die Verschuldung des Fonds aus der Kreditvereinbarung wird als eine Schuld des Fonds im Sinne von Artikel XXVI Abschnitt 3 und Anhang J des IWF-Übereinkommens behandelt.
Etwaige Auslegungsfragen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss auftreten und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XXIX des IWF‑Übereinkommens fallen, sind in gegenseitiger Übereinstimmung zwischen dem Fonds, dem die Frage aufwerfenden Teilnehmer und allen anderen Teilnehmer zu regeln. Im Sinne dieses Paragraphen 20 gelten als Teilnehmer auch jene früheren Teilnehmer, auf die die Paragraphen 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) nach Paragraph 19 c) weiterhin Anwendung finden, soweit ein derartiger früherer Teilnehmer durch eine sich ergebende Auslegungsfrage betroffen wird.
| Teilnehmer | Betrag in Einheiten der Währung des Teilnehmers |
|---|---|
| 1. Vereinigte Staaten von Amerika US-$ | 2 000 000 000 |
| 2. Deutsche Bundesbank DM | 4 000 000 000 |
| 3. Grossbritannien £ | 357 142 857 |
| 4. Frankreich FF | 2 715 381 428 |
| 5. Italien Lit | 343 750 000 000 |
| 6. Japan Yen | 340 000 000 000 |
| 7. Kanada can$ | 216 216 000 |
| 8. Niederlande hfl | 724 000 000 |
| 9. Belgien bfrs | 7 500 000 000 |
| 10. Schwedische Reichsbank skr | 517 320 000 |
| Teilnehmer | Betrag in Sonderziehungsrechten |
|---|---|
| 1. Vereinigte Staaten von Amerika | 4 250 000 000 |
| 2. Deutsche Bundesbank | 2 380 000 000 |
| 3. Japan | 2 125 000 000 |
| 4. Frankreich | 1 700 000 000 |
| 5. Grossbritannien | 1 700 000 000 |
| 6. Italien | 1 105 000 000 |
| 7. Kanada | 892 500 000 |
| 8. Niederlande | 850 000 000 |
| 9. Belgien | 595 000 000 |
| 10. Schwedische Reichsbank | 382 500 000 |
| 11. Schweizerische Nationalbank4 | 1 020 000 000 |
| 17 000 000 000 |
Herr Minister,
dieser Brief soll die während der kürzlichen Pariser Gespräche erzielte Verständigung darüber festhalten, welches Verfahren seitens der teilnehmenden Länder und Institutionen (im folgenden «Teilnehmer» genannt) bei der Aufnahme zusätzlicher Mittel durch den Internationalen Währungsfonds im Rahmen von Kreditvereinbarungen anzuwenden ist; diese Kreditvereinbarungen sollen im Zusammenhang mit einer allgemeinen, von dem Exekutivrat des Fonds angenommenen Entscheidung abgeschlossen werden.
Für dieses Verfahren, das nach Inkrafttreten besagter Entscheidung für die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung beitretenden Teilnehmer angewendet werden und das während der Laufzeit der Entscheidung anwendbar bleiben soll, gilt folgendes:
A. Wenn ein teilnehmendes Land vom Fonds Währungen zu ziehen oder von ihm eine Kreditzusage (stand‑by) zu erhalten wünscht, unter Umständen, die darauf hindeuten, dass die zusätzlichen Mittel eingesetzt werden könnten, wird dieses Land zunächst den Geschäftsführenden Direktor des Fonds und dann die anderen Teilnehmer konsultieren.
B. Falls der Geschäftsführende Direktor vorschlägt, dem Fonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, werden die Teilnehmer über diesen Vorschlag beraten und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Geschäftsführenden Direktors und ihrer gegenwärtigen und voraussehbaren Zahlungsbilanz‑ und Reservelage dem Geschäftsführenden Direktor die Beträge ihrer Währungen mitteilen, die sie für angemessen halten, dem Fonds zu leihen. Die Teilnehmer werden einen einstimmigen Beschluss anstreben.
C. Sollte es nicht möglich sein, einen einstimmigen Beschluss zu erreichen, soll durch Abstimmung unter den Teilnehmern entschieden werden, ob sie bereit sind, durch Hergabe ihrer Währung eine Ziehung oder eine Kreditzusage zu ermöglichen, wie es in den besonderen Kreditvereinbarungen vorgesehen ist, und ob die Verstärkung der Mittel des Fonds in der vom Geschäftsführenden Direktor vorgeschlagenen allgemeinen Grössenordnung notwendig ist.
Der Teilnehmer, der eine Ziehung beabsichtigt, ist nicht berechtigt abzustimmen. Eine positive Abstimmung kommt zustande, wenn die folgenden Mehrheiten der Stimmen der Teilnehmer, die sich an der Abstimmung beteiligen, erreicht sein werden, wobei davon ausgegangen wird, dass Stimmenthaltungen sich nur auf die Zahlungsbilanzgründe, die in Abschnitt D erwähnt sind, stützen dürfen:
D. Wenn der in Abschnitt C vorgesehene Beschluss positiv ist, werden weitere Konsultationen zwischen den Teilnehmern und dem Geschäftsführenden Direktor über die dem Fonds zu leihenden jeweiligen Währungsbeträge der Teilnehmer abgehalten werden, um zu einem Gesamtbetrag, wie in Abschnitt C übereingekommen, zu gelangen. Wenn während der Konsultationen ein Teilnehmer darauf verweist, dass er nach seiner Ansicht wegen seiner gegenwärtigen oder voraussehbaren Zahlungsbilanz‑ oder Reservelage nicht oder nur in kleinerem Umfang als vorgeschlagen in Anspruch genommen werden sollte, werden sich die Teilnehmer untereinander und mit dem Geschäftsführenden Direktor darüber beraten, welche zusätzlichen Beträge in ihren Währungen bereitgestellt werden müssen, um den Gesamtbetrag, wie in Abschnitt C übereingekommen, zu erreichen.
E. Sobald eine Einigung gemäss Abschnitt D erreicht ist, benachrichtigt jeder Teilnehmer den Geschäftsführenden Direktor, welche Beträge er gemäss seiner Kreditvereinbarung mit dem Fonds bereitstellen wird.
F. Falls ein Teilnehmer, der gemäss seiner Kreditvereinbarung Kredite in seiner Währung an den Fonds gewährt hat, später um Rückzahlung seines Kredits nachsucht, so dass andere Teilnehmer weitere Beträge zugunsten des Fonds bereitstellen müssen, so soll dieser Teilnehmer sich mit dem Geschäftsführenden Direktor und mit den anderen Teilnehmern beraten.
Für die vorstehend genannten Konsultationen werden die Teilnehmer Vertreter bestimmen, die ermächtigt sind, zu den Vorschlägen über den Einsatz der zusätzlichen Mittel Stellung zu nehmen.
Es besteht Übereinstimmung, dass in allen Fällen, wenn Abrufe auf zugesagte Kredite vorgeschlagen werden, oder wenn sonstige Fragen auftauchen, die gemäss der Fondsentscheidung Konsultationen unter den Teilnehmern erfordern, eine Zusammenkunft aller Teilnehmer anberaumt wird. Der Vertreter Frankreichs wird es übernehmen, die erste Zusammenkunft einzuberufen, und die Teilnehmer werden dann den Vorsitzenden bestimmen. Der Geschäftsführende Direktor des Fonds oder sein Bevollmächtigter soll zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.
Es besteht ferner Übereinstimmung, dass die Teilnehmer, um die vorgesehenen Konsultationen zu erleichtern, in weitestgehendem Umfang die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der internationalen Organisationen, denen sie angehören, benutzen sollen, um sich gegenseitig über Entwicklungen ihrer Zahlungsbilanzen auf dem laufenden zu halten, die zu einem Einsatz der zusätzlichen Mittel führen könnten.
Das Konsultationsverfahren, das im Geiste internationaler Zusammenarbeit vor sich gehen soll, ist dazu bestimmt, die Stabilität des internationalen Zahlungssystems zu sichern.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir schriftlich bestätigen würden, dass die vorstehenden Ausführungen das erzielte Einvernehmen wiedergeben, das hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens bei Kreditaufnahmen des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der von mir erwähnten Kreditvereinbarungen erreicht worden ist.
Den anderen Teilnehmern, nämlich Belgien, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, den Niederlanden und Schweden, übersende ich gleichlautende Schreiben. Ein englischer Text dieses Schreibens ist beigefügt. Der englische und der französische Text und die Antworten der Teilnehmer in beiden Sprachen sollen gleichermassen verbindlich sein. Ich werde alle Teilnehmer von den eingegangenen Bestätigungen auf dieses Schreiben in Kenntnis setzen.
(Schlussformel und Unterschrift)
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.941.15",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847",
"documentDate": "1983-01-01",
"inForceSince": "1984-04-10"
},
"content": {
"number": "0.941.15",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.941.15",
"hash": "a16a02ed656fade16e93fba822622acac69050aa67c9eb15385b804179e09660",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.941.15",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:43:04.005Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1984-847_847_847-19840410-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847",
"documentDate": "1983-01-01",
"inForceSince": "1984-04-10",
"manifestations": [
{
"title": "Allgemeine Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds von 1962/1983 (mit Anhang und Schreiben)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1984-847_847_847-19840410-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/de/xml"
},
{
"title": "Accords généraux d'emprunt du Fonds monétaire international de 1962/1983 (avec annexe et lettre)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1984-847_847_847-19840410-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/fr/xml"
},
{
"title": "Accordi generali di credito del Fondo monetario internazionale 1962/1983 (con All. e lettera)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1984-847_847_847-19840410-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/847_847_847/19840410/de/xml"
}
}