0.941.31•Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren
0.941.31Multilateral International Treaty27.06.1975
Abgeschlossen in Wien am 15. November 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19731
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. April 1974
In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juni 1975
Revidiert in Genf am 9. Januar 2001
In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Februar 20102
(Stand am 18. Oktober 2022)
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Königreich Norwegen,
die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden,
die Schweizerische Eidgenossenschaft und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
in dem Wunsche, den internationalen Handel mit Edelmetallwaren unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des durch die besondere Natur dieser Gegenstände gerechtfertigten Konsumentenschutzes zu erleichtern,
in Anbetracht, dass die internationale Harmonisierung von Normen, technischen Vorschriften und Richtlinien betreffend die Methoden und Verfahren für die Kontrolle und Bezeichnung von Edelmetallwaren ein wertvoller Beitrag zum freien Warenverkehr dieser Produkte ist,
in Anbetracht, dass diese Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Bezeichnungen ergänzt werden sollte und in dem Wunsche deshalb die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden und deren Edelmetallkontrollämtern zu fördern und aufrechtzuerhalten,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens keine obligatorische Punzierung verlangen und dass die Bezeichnung von Edelmetallwaren mit den Zeichen des Übereinkommens auf freiwilliger Basis durchgeführt wird,
haben folgendes vereinbart:
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «Edelmetallwaren» Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang I.
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 auf Edelmetallwaren anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern keinen Vertragsstaat daran, Kontrollproben von Edelmetallwaren durchzuführen, die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zeichen tragen. Solche Proben dürfen nicht in der Weise durchgeführt werden, dass die Einfuhr oder der Verkauf der gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Edelmetallwaren ungebührlich behindert werden.
Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die in Anhang II beschriebene, Gemeinsame Punze gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums3bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.
Änderungen des Übereinkommens
Änderungen der Anhänge 4. Falls der Ständige Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens fasst, hat der Depositarstaat dies allen Vertragsstaaten zu notifizieren. 5. Die Änderung der Anhänge tritt sechs Monate nach dem Datum der Notifizierung durch die Regierung des Depositarstaates in Kraft, sofern nicht ein Einwand von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen ist oder nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten in der Änderung vorgesehen ist.
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an die Regierung des Depositarstaates richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.(Es folgen die Unterschriften)
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:
Edelmetalle sind Platin, Gold, Palladium und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, Palladium und Silber.
Eine Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.
Eine Edelmetallware ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jede andere Ware, die ganz oder teilweise aus Edelmetall oder einer Edelmetalllegierung besteht. «Teilweise» bedeutet, dass eine Edelmetallware: (i) nichtmetallische Teile; (ii) technisch und/oder dekorativ bedingte Teile aus unedlen Metallen; aufweist (vgl. Abs. 1.5 unten).
Eine zusammengesetzte Edelmetallware ist ein aus zwei oder mehreren Edelmetalllegierungen bestehender Artikel.
Eine Mehrmetallware besteht teilweise aus Edelmetall und teilweise aus Nichtedelmetall.
Der Feingehalt ist der Anteil des genannten Edelmetalls, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes der Legierung.
Der gesetzliche Feingehalt entspricht dem Mindestanteil des genannten Edelmetalls in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.
Eine Oberflächenveredlung oder Plattierung besteht aus einer oder mehreren Schichten von durch den Ständigen Ausschuss genehmigtem Material, die auf der gesamten Edelmetallware oder Teilen davon aufgetragen wurden, z.B. durch einen chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Prozess.
Unedle Metalle sind alle Metalle, ausser Platin, Gold, Palladium und Silber.
Eine Prüfung ist eine quantitative Analyse einer Edelmetalllegierung mit einer in Anhang II Absatz 3.2 definierten Methode.
Über weitere Definitionen sowie zusätzliche Einzelheiten entscheidet der Ständige Ausschuss.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
Folglich darf die Gemeinsame Punze auf Waren, wie sie in den Buchstaben a)–g) oben beschrieben sind, nicht angebracht werden.
Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens gelten für das Übereinkommen die vom Ständigen Ausschuss definierten gesetzlichen Feingehaltsangaben.
Eine Minustoleranz in Bezug auf den auf der Ware angegebenen gesetzlichen Feingehalt ist nicht erlaubt.
2.4.1 Es gelten folgende Grundsätze:
2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesen Grundsätzen und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.
2.5.1 Sofern Edelmetalle wegen ihrer Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht geeignet sind, ist die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und von nichtmetallischen Teilen in Edelmetallwaren für mechanische Funktionen unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
2.5.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen für Teile aus unedlem Metall sowie nichtmetallische Teile und Substanzen entscheidet der Ständige Ausschuss.
2.6.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und von nichtmetallischen Teilen in Edelmetallwaren zu Dekorationszwecken ist unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
2.6.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.
Über zulässige Oberflächenveredlungen sowie durch technische Gründe gerechtfertigte Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.
1.1 Das ermächtigte Kontrollamt (das «Kontrollamt») muss sich an die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen und Anforderungen halten, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Notifikation beim Depositar, sondern auch jederzeit danach. 1.2 Das Kontrollamt prüft, ob die Edelmetallwaren, die ihm zur Stempelung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen gemäss Anhang I dieses Übereinkommens entsprechen. 1.3 Zur Prüfung der Edelmetallwaren muss das Kontrollamt grundsätzlich über ein kompetentes Prüflabor verfügen. Das Labor muss grundsätzlich in der Lage sein, die Edelmetallwaren, auf denen die Gemeinsame Punze angebracht werden soll, gemäss den anerkannten Analysemethoden zu prüfen (vgl. Abs. 3.2 unten). Die Untervergabe der Analysen durch ein Kontrollamt ist möglich. Der Ständige Ausschuss definiert die Bedingungen für eine solche Untervergabe der Analysen. Er veröffentlicht ausserdem Leitlinien mit den Anforderungen für die Beurteilung von Prüflabors. 1.4 Als Nachweis für seine Kompetenz muss das Labor entweder nach der ISO-Norm 17025 akkreditiert sein oder ein gleichwertiges Kompetenzniveau nachweisen. 1.5 Ein gleichwertiges Kompetenzniveau wird erreicht, wenn das Kontrollamt ein Managementsystem verwendet, das den Hauptanforderungen der ISO-Norm 17025 entspricht, und es erfolgreich am internationalen Vergleichsprüfungsprogramm für Edelmetalle teilnimmt, das als «Round Robin» bezeichnet und vom Ständigen Ausschuss oder einem anderen von diesem benannten Organ organisiert wird. Der Ständige Ausschuss legt fest, wie ein gleichwertiges Niveau erreicht und überprüft wird, und erlässt auch die Leitlinien für die «Round Robin», einschliesslich der Teilnahmequote und der Leistungskriterien. 1.6 Der Ständige Ausschuss liefert zusätzliche Angaben zu den in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Voraussetzungen, namentlich zur Unabhängigkeit des Personals des Kontrollamtes.
2.1 Stellt das Kontrollamt fest, dass eine Ware den Bestimmungen von Anhang I des Übereinkommens entspricht, kann es auf Verlangen die amtliche Punze und die Gemeinsame Punze darauf anbringen. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Kontrollamt vor der Rückgabe der Ware sicherzustellen, dass diese gemäss den Bestimmungen der folgenden Absätze bezeichnet ist.
2.2 Die Analyse der zur Punzierung mit der Gemeinsamen Punze unterbreiteten Edelmetallwaren umfasst die folgenden beiden Schritte:
2.3 Mit der Prüfung soll die Konformität einer Legierung oder einer Edelmetallware beurteilt werden.
3.1 Um die Homogenität des Loses zu beurteilen, kann das Kontrollamt eine vom Ständigen Ausschuss festgelegte Prüfmethode anwenden. 3.2 Das Kontrollamt hat eine vom Ständigen Ausschuss anerkannte Analysemethode zur Prüfung der Edelmetallwaren anzuwenden.
Die Anzahl der Waren, die aus einem Los entnommen werden, und die Anzahl der aus diesen Waren ausgewählten Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, dass alle Teile der im Los geprüften Waren dem geforderten gesetzlichen Feingehalt entsprechen. Leitlinien für die Probenahme werden vom Ständigen Ausschuss erlassen.
5.1.1 Waren, die die Kriterien von Anhang I erfüllen, sind im Einklang mit den in diesem Anhang erwähnten Anforderungen mit der Gemeinsamen Punze nach Absatz 5.5 zu bezeichnen.
5.1.2 Die Gemeinsame Punze wird zusammen mit anderen Bezeichnungen angebracht (von denen gewisse kombiniert werden können), die gemeinsam die folgenden Mindestinformationen liefern:
Folgende Bezeichnungsverfahren sind erlaubt: mittels Aufschlagen und mittels Laser. Der Ständige Ausschuss kann über weitere Bezeichnungsverfahren entscheiden.
Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen. Andere Zeichen (z.B. Jahresbezeichnung), die nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzliche Zeichen erlaubt.
Die Verantwortlichkeitsmarke gemäss Absatz 5.1.2 Buchstabe a) muss in einem amtlichen Register des Vertragsstaates und/oder bei einem seiner ermächtigten Kontrollämter, das die betreffende Ware prüft, eingetragen sein.
5.5.1.1 Die Gemeinsame Punze ist ein Konformitätszeichen, das angibt, dass die Ware gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens geprüft wurde, wie sie in den vorliegenden Anhängen und der Zusammenstellung der technischen Entscheide des Ständigen Ausschusses enthalten sind. Sie besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage auf schraffiertem Hintergrund, umrahmt durch unterschiedliche geometrische Formen. 5.5.1.2 Die Gemeinsame Punze kann mit einer Feingehaltsangabe und der Bezeichnung des Edelmetalls kombiniert werden. In diesem Fall zeigt die Umrahmung die Art des Edelmetalls an und eine Zahl in arabischen Ziffern gibt in Reliefdarstellung den Feingehalt der Ware in Tausendteilen an (vgl. Typ 1 unten). 5.5.1.3 Die Gemeinsame Punze kann auch nur ein Konformitätszeichen sein. In diesem Fall ist die Standardumrahmung ein Oktogon (vgl. Typ 2 unten)
Die anerkannten Dimensionen der Gemeinsamen Punze sowie anderer obligatorischer Zeichen werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.
Besteht eine Ware aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls, werden die Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze angebracht, die dem in der Ware vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden.
Besteht eine Ware aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen die Zeichen, wenn möglich auf dem Hauptteil angebracht werden. Sofern dies möglich ist, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.
5.8.1 Besteht eine Ware aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze (Muster 1) auf der/den anderen Legierungen angebracht werden. 5.8.2 Besteht eine Ware aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmass jeder Legierung nicht deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen und die entsprechende Gemeinsame Punze auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall angebracht werden. Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden. 5.8.3 Über zusätzliche Vorschriften sowie durch technische Gründe gerechtfertigte Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.
5.9.1 Bei Mehrmetallwaren werden die in Absatz 5.1.2 erwähnten Zeichen auf dem Edelmetallteil angebracht. Auf dem metallischen Teil wird im Einklang mit Anhang I Absatz 2.6 des Übereinkommens die Bezeichnung «METAL» (oder eine gleichwertige Bezeichnung) angebracht. 5.9.2 Über weitere Einzelheiten oder Ausnahmen entscheidet der Ständige Ausschuss.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Dänemark | 17. November | 1987 B | 17. Januar | 1988 |
| Finnland | 9. Januar | 1975 | 27. Juni | 1975 |
| Irland | 8. August | 1983 B | 8. November | 1983 |
| Israel | 1. März | 2005 B | 1. Juni | 2005 |
| Kroatien | 19. Dezember | 2017 B | 19. März | 2018 |
| Lettland | 29. April | 2004 B | 29. Juli | 2004 |
| Litauen | 4. Mai | 2004 B | 4. August | 2004 |
| Niederlandea | 16. April | 1999 B | 16. Juli | 1999 |
| Norwegen | 1. Juli | 1983 | 1. September | 1983 |
| Österreich | 12. Februar | 1974 | 27. Juni | 1975 |
| Polen | 22. August | 2005 B | 22. November | 2005 |
| Portugal | 6. Juli | 1982 | 6. September | 1982 |
| Schweden | 27. Februar | 1975 | 27. Juni | 1975 |
| Schweiz | 1. April | 1974 | 27. Juni | 1975 |
| Serbien | 24. März | 2020 B | 24. Juni | 2020 |
| Slowakei | 6. Februar | 2007 B | 6. Mai | 2007 |
| Slowenien | 5. Dezember | 2008 B | 5. März | 2009 |
| Tschechische Republik | 2. August | 1994 B | 2. November | 1994 |
| Ungarn | 1. Dezember | 2005 B | 1. März | 2006 |
| Vereinigtes Königreich | 1. April | 1976 | 1. Juni | 1976 |
| Zypern | 17. Oktober | 2006 B | 17. Januar | 2007 |
| aDas Übereinkommen gilt nur für das Königsreich in Europa. |
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