0.946.111.36•Vertrag
0.946.111.36Bilateral International Treaty18.05.2001
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"title": "Vertrag vom 18. Mai 2001 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg (nachfolgend «HERMES» genannt), handelnd im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland (mit Anlagen und Anhängen)",
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"title": "Accord du 18 mai 2001 de réassurance réciproque entre le Bureau pour la garantie contre les risques à l'exportation, Zurich, (nommé ci-après «GRE»), agissant pour le Secrétariat d'État à l'économie, lequel agit à son tour pour la Confédération suisse, et la société anonyme d'assurance crédit HERMES, Hambourg, (nommée ci-après «HERMES»), agissant au nom et pour le compte de la République fédérale d'Allemagne (avec annexes et appendices)",
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"title": "Accordo del 18 maggio 2001 di riassicurazione reciproca fra l'Ufficio della garanzia dei rischi delle esportazioni, Zurigo (di seguito «GRE»), che agisce per il Segretariato di Stato dell'economia, il quale a sua volta agisce per la Confederazione Svizzera e la società anonima di assicurazione crediti HERMES, Amburgo (di seguito «HERMES»), che agisce in nome e per conto della Repubblica federale di Germania, (con appendici e allegati)",
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}über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen
der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend
«ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft,
dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft,
und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg
(nachfolgend «HERMES» genannt), handelnd im Namen und für
Rechnung der Bundesrepublik Deutschland
Abgeschlossen am 18. Mai 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20011
In Kraft getreten am 18. Mai 2001
(Stand am 18. Mai 2001)
Hermes erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen deutschen Ursprungs beziehen.
ERG erklärt sich bereit, Ausfuhrgewährleistungen des Hermes, die zu Gunsten deutscher Exporteure und deutsche Exporte finanzierender Banken übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
Es besteht Einvernehmen, daß die konkrete Rückversicherungszusage jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übernommen wird.
– der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; – der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Kreditversicherung gewährt. 2. Es besteht die Absicht beider Vertragsparteien, die Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 15./22.3.1962 weiterhin zur Anwendung zu bringen, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. 3. Das Rückversicherungsabkommen soll dann nicht angewandt werden, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «If and when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und/oder Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und HERMES bzw. einen von beiden.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer im Hinblick auf ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Die von ERG und Hermes bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Vertragsparteien über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und deutschem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.
Diese Zahlung ist an dem vom Versicherer angegebenen Tag zu leisten, wenn er dem Rückversicherer den geforderten Betrag mindestens 10 Arbeitstage vorher mitgeteilt hat. Folgende Abweichungen sind zulässig:
Der Rückversicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Versicherer Entschädigung geleistet hat. 4. Eine nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zu erbringende Zahlung ist – sofern eine entsprechende Versicherung übernommen wurde – vom Rückversicherer auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu leisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich hierbei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich in Ansehung des auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschadens allein nach der Höhe des prozentualen Rückversicherungsanteils. 5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von zehn Prozent als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat, fällig. 3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen. 2. Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Landeswährung des Versicherers zu leisten.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Hermes der Sitz der Gesellschaft (Hamburg) und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt, wobei Beweismittel in englischer oder in französischer Sprache ohne Übersetzung eingereicht werden können. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in deutscher Sprache abgefasst.18. Mai 2001
| ERG Barbara Rigassi | HERMES Hans Janus Eckhardt Moltrecht |
|---|
| Fazilität: | Forderungsdeckung (Exporteursdeckung) |
|---|---|
| Art: | Garantie (privater Schuldner) |
| Versicherungsbedingungen: | G |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | 5 % der Haftungsumme bei politischem Risiko. Im wirtschaftlichen Schadensfall sowie beim Nichtzahlungsfall 15 %; diese Selbstbeteiligung kann – namentlich bei eingeschränkter Bonität – erhöht werden. |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % bei politischem Risiko, sonst 85 % |
| Berechnungsgrundlage: | Auftragswert gemäss Exportvertrag |
| Gedecktes Risiko: | Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko sowie Nichtzahlungs- fall |
| Schadensfälle (Kurzdarstellung): | Hermes deckt das Ausfallrisiko einer Exportforderung (nach Versendung) – bei Eintritt eines allgemeinen politischen Schadensfalles auf Grund gesetzgeberischer oder behördlicher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland – bei Eintritt eines Konvertierungs- und Transferschadensfalles – bei Kursverlusten an Einzahlungen in lokaler Währung, sofern keine Nachschusspflicht besteht – bei Verlust der Ware vor Gefahrübergang – bei Mindererlösen für Waren, über die der Deckungsnehmer noch Verfügungsgewalt hat – bei Konkurs des Bestellers/Schuldners – bei amtlichem oder ausseramtlichem Vergleich – bei fruchtloser Zwangsvollstreckung – bei Zahlungseinstellung – im Nichtzahlungsfall |
| Fazilität: | Forderungsdeckung (Exporteursdeckung) |
|---|---|
| Art: | Bürgschaft (öffentlicher Schuldner) |
| Versicherungsbedingungen: | B |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | 5 % der Haftungsumme; beim Nichtzahlungsfall 15 % |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % bei politischem Risiko, im Nichtzahlungsfall 85 % |
| Berechnungsgrundlage: | Auftragswert gemäss Exportvertrag |
| Gedecktes Risiko: | Politisches Risiko sowie Nichtzahlungsfall |
| Schadensfälle (Kurzdarstellung): | Hermes deckt das Ausfallrisiko einer Exportforderung (nach Versendung) – bei Eintritt eines allgemeinen politischen Schadensfalles auf Grund gesetzgeberischer oder behördlicher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland – bei Eintritt eines Konvertierungs- und Transferschadensfalles – bei Kursverlusten an Einzahlungen in lokaler Währung, sofern keine Nachschusspflicht besteht – bei Verlust der Ware vor Gefahrübergang – bei Mindererlösen für Waren, über die der Deckungsnehmer noch Verfügungsgewalt hat |
| Fazilität: | Finanzkreditdeckung |
|---|---|
| Art: | Garantie (privater Schuldner) |
| Versicherungsbedingungen: | FKG |
| Inanspruchnahme des Darlehensgebers: | Im Regelfall 0 % bis 5 % der Haftungsumme |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % bis 100 % (in Ausnahmefällen) |
| Berechnungsgrundlage: | Darlehensbetrag |
| Gedecktes Risiko: | Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko sowie Nichtzahlungsfall |
| Schadensfälle: | wie bei Exporteursdeckungen |
| Fazilität: | Finanzkreditdeckung |
|---|---|
| Art: | Bürgschaft (öffentlicher Schuldner) |
| Versicherungsbedingungen: | FKB |
| Inanspruchnahme des Darlehensgebers: | Im Regelfall 0 % bis 5 % der Haftungsumme |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % bis 100 % (in Ausnahmefällen) |
| Berechnungsgrundlage: | Darlehensbetrag |
| Gedecktes Risiko: | Politisches Risiko sowie Nichtzahlungsfall |
| Schadensfälle: | wie bei Exporteursdeckungen |
| Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Versicherungsbedingungen: | FG |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | 5 % des Schadens |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
| Gedecktes Risiko: | Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko |
| Schadensfälle (Kurzdarstellung): | Hermes deckt das Risiko der Nichtversendbarkeit gefertigter Ware auf Selbstkostenbasis – bei Weisung des Versicherers zum Abbruch der Fertigung auf Grund gefahrerhöhender Umstände – bei Ausbleiben einer Weisung zur Wiederaufnahme einer vom Versicherungsnehmer infolge gefahrerhöhender Umstände unterbrochenen Fertigung innerhalb von 6 Monaten – wenn die Versendung fertiggestellter Ware auf Grund gesetzgeberischer oder behördlicher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland verhindert wird – bei Konkurs des Bestellers/Schuldners – bei amtlichem oder ausseramtlichem Vergleich – bei nachgewiesener Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ausländischen Schuldners – bei Lossagung des Bestellers vom Vertrag – bei Embargomassnahmen |
| Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung |
|---|---|
| Art: | Bürgschaft |
| Versicherungsbedingungen: | FB |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | 5 % des Schadens |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
| Gedecktes Risiko: | Politisches Risiko |
| Schadensfälle (Kurzdarstellung): | Hermes deckt das Risiko der Nichtversendbarkeit gefertigter Ware auf Selbstkostenbasis – bei Weisung des Versicherers zum Abbruch der Fertigung auf Grund gefahrerhöhender Umstände – bei Ausbleiben einer Weisung zur Wiederaufnahme einer vom Versicherungsnehmer infolge gefahrerhöhender Umstände unter-brochenen Fertigung innerhalb von 6 Monaten – wenn die Versendung fertig gestellter Ware auf Grund gesetzgeberischer oder behördlicher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland verhindert wird – bei Lossagung des Bestellers vom Vertrag – bei Embargomassnahmen |
| Fazilität: | Deckung für Bietungsgarantien (als Nebendeckung oder isoliert) |
|---|---|
| Art: | Garantie/Bürgschaft |
| Versicherungsbedingungen: | G/B (sinngemäss) |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | wertmässige Höhe der Bietungsgarantie |
| Gedecktes Risiko: | normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko (soweit vorhanden – dann als Garantie, sonst – bei öffentlichem Besteller – als Bürgschaft) |
| Schadensfälle (Kurzdarstellung): | Hermes deckt das Risiko eines Verlustes im Zusammenhang mit der Stellung von Bietungsgarantien, wenn – die Bietungsgarantie infolge von im Ausland aufgetretenen politischen Umständen widerrechtlich in Anspruch genommen wird, oder – der nachgewiesene Anspruch auf Rückzahlung einer – gleich aus welchen Gründen – widerrechtlich in Anspruch genommenen Bietungsgarantie nach Massgabe der allgemeinen Schadenstatbestände uneinbringlich wird – die Bietungsgarantie vom Begünstigten in Anspruch genommen wird, weil der Deckungsnehmer sein Angebot wegen einer Deckungsrücknahme des Bundes zurückzieht – infolge eines Embargos eine Inanspruchnahme der Bietungsgarantie erfolgt |
| Fazilität: | Nebendeckung für Liefer- und Leistungsgarantien sowie bei Anzahlungsgarantien, die über das Fabrikationsende hinausgehen |
|---|---|
| Art: | Garantie/Bürgschaft |
| Versicherungsbedingungen: | G/B (sinngemäss) |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | wertmässige Höhe der Exporteurgarantie |
| Gedecktes Risiko: | Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko (soweit vorhanden – dann als Garantie, sonst – bei öffentlichem Besteller – als Bürgschaft) |
| Schadensfälle (Kurzdarstellung): | Hermes deckt im Zusammenhang mit der Stellung von Exporteursgarantien das Risiko – der widerrechtlichen Inanspruchnahme infolge von im Ausland liegenden politischen Gründen – von Verlusten an der Garantiesumme, wenn die Garantie vom Besteller rechtmässig in Anspruch genommen wurde, weil der Exporteur seine Verpflichtung aus im Aus-land liegenden Gründen nicht erfüllen kann – von Verlusten an der Garantiesumme, wenn der Anspruch auf Rückzahlung einer – gleich aus welchen Gründen – widerrechtlich in Anspruch genommenen Garantie auf Grund eines in den Allgemeinen Bedingungen gedeckten Schadenstatbestandes uneinbringlich wird – einer Inanspruchnahme der Garantie infolge eines Embargos |
| Fazilität | Forderungsdeckung |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie2Verordnung über die Exportrisikogarantie3 |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
| Gedeckte Risiken | a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg oder bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko. |
| Fazilität | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Selbstkosten |
| Gedeckte Risiken | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
| Fazilität | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II) |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
| Gedeckte Risiken | – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann |
HERMES und ERG haben einen Vertrag über wechselseitige Rückversicherungs-verpflichtungen abgeschlossen. Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem genannten Vertrag und ist Bestandteil dieses Vertrages.
Alle in Artikel 3 des Vertrages definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung, auch soweit sie in dieser Anlage verwendet werden.
Erteilt Hermes eine Rückversicherungszusage, ist zu deren rechtlicher Verbindlichkeit die Beurkundung durch die Bundesschuldenverwaltung erforderlich. Hermes sichert zu, diese Beurkundung einzuholen. Das von der Bundesschuldenverwaltung ausgefertigte Dokument bleibt bei Hermes so lange in Verwahrung, bis die Risiken aus der Rückversicherungszusage erloschen oder – im Schadensfall – die Ansprüche aus der Rückversicherung vollständig erfüllt sind. Danach wird es der Bundesschuldenverwaltung zurückgegeben. Während des Verwahrzeitraumes steht ERG jederzeit das Recht zu, das Original-Dokument herauszuverlangen oder einzusehen. In jedem Fall übersendet Hermes eine Kopie der Beurkundung der Deckungszusage an ERG.
c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
d) Erst nachdem Hermes dem Exporteur die Deckung rechtsverbindlich zugesagt hat, werden die Garantiedokumente ausgestellt. Da dies in der Regel eine gewisse zeitliche Verzögerung mit sich bringt, wird Hermes in solchen Fällen der ERG die gegenüber dem Exporteur rechtsverbindliche Deckungsübernahme vorab mit der Zwischennachricht (Anhang G) mitteilen und das Garantieausstellungsformular (Anhang F) nach Ausstellung der Garantiedokumente übermitteln.
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer (gemäss Art. 10 Ziff. 2 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Zahlungseingang der Prämie) die Rückversicherungsprämie (Art. 10 Ziff. 1) überweisen kann.
Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, daß ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Betreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Erstversicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Erstversicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,6 Einheiten
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 40 Einheiten
Lieferungen – Land B: 60 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten
Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Erstversicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 40 Einheiten
Lieferungen – Land B: 60 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
Anmerkung:
Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel:
Politische Risiken: 95 %
Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 %
Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 %
Durchschnittssatz: 90 %
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref. Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
An:
Von:
Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom:
Ihre Ref. Nr.:
Unsere Ref. Nr.:
*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz – zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:
Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das vorläufige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gesamter gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf
Der Rückversicherungsanteil beträgt
A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf
B Davon erhält der Versicherer
C Davon erhält der Rückversicherer
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________
an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
VON: HERMES Kreditversicherungs-AG, Friedensallee 254, D-22763 Hamburg AN: Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom
Unsere Ref.-Nr.:
Ihre Ref.-Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass das dem zuvor genannten endgültigen Antwortformular zu Grunde liegende Geschäft in Deckung genommen und dem Deckungsnehmer am ________ eine rechtlich bindende Deckungszusage erteilt worden ist.
Das entsprechende Garantieausstellungsformular wird Ihnen sobald wie möglich zugeschickt werden.
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum: