0.946.111.63•Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie (nachfolgend «ERG» genannt) handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Österreichischen Kontrollbank AG (nachfolgend «OeKB» genannt) als Bevollmächtigte der Republik Österreich gemäss AFG 1981 in der jeweils gültigen Fassung
0.946.111.63Bilateral International Treaty21.05.2002
Abgeschlossen am 23. November 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20021
In Kraft getreten am 21. Mai 2002
(Stand am 21. Mai 2002)
OeKB erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen österreichischen Ursprungs beziehen.
ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der OeKB, die zu Gunsten österreichischer Exporteure und/oder österreichische Exporte finanzierender Banken übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von OeKB oder ERG übernommen.
– der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; – der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt, wobei die Bestimmungen des OECD-Konsensus beachtet werden. 2. Das Mitversicherungsabkommen vom 20. November 1989 und das Kooperationsabkommen samt Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 8. Juni 1973 können weiterhin angewandt werden, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. 3. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «if-and-when»-Vereinbarung in Bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
Exportleistungenbezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und OeKB bzw. einen von beiden.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Die von ERG und OeKB bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Der Rückversicherer wird dieser Zahlungsverpflichtung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum nachkommen, an welchem ihn der Versicherer von seiner Entschädigungsleistung informiert hat. Der Rückversicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Versicherer Entschädigung geleistet hat. 5. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in den Währungen zu leisten, die der Versicherer für die Abwicklung des Geschäftes verwendet.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei OeKB der Sitz der Gesellschaft (Wien) und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in deutscher Sprache abgefasst.
| 23. November 2001 ERG: Peter W. Silberschmidt | 19. November 2001 OeKB: Dr. B. Peraus Dr. P. Probst |
|---|
| Fazilität | Exportgarantien zur Absicherung von Ausfuhrgeschäften |
|---|---|
| Versicherter | Exporteur |
| Selbstbehalt | 5 % bis 30 % für wirtschaftliches Risiko 0 % bis 5 % für politisches Risiko |
| Deckungsquote | Wirtschaftliches Risiko: 70 % bis 95 % Politisches Risiko: 95 % bis 100 % |
| Gedecktes Risiko | In der Regel wirtschaftliches und politisches Risiko (letzteres beinhaltet auch die Nichtzahlung öffentlicher Vertragspartner) |
| Haftungsfälle (Kurzdarstellung) | OeKB zahlt bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes, das ist oder bei Eintritt eines politischen Tatbestandes |
| Wartefrist | – 3 Monate (ausser im Insolvenzfall) [Zinsen hierauf werden vergütet] – 6 Monate im Fabrikationshaftungsfall |
| Fazilität | Exportgarantien zur Absicherung von Finanzierungsgeschäften |
|---|---|
| Versicherter | Kreditunternehmung |
| Selbstbehalt | Wie unter I. angeführt |
| Deckungsquote | Wie unter I. angeführt |
| Gedecktes Risiko | Wie unter I. angeführt |
| Haftungsfälle | Wie unter I. angeführt (ohne Fabrikationshaftungsfall) |
| Wartefrist | 3 Monate (ausser im Insolvenzfall) [Zinsen hierauf werden vergütet] |
| Fazilität | Exportgarantien zur Absicherung von Vorleistungen |
|---|---|
| Versicherter | Exporteur oder Kreditunternehmung |
| Selbstbehalt | Politisches Risiko: 0 % bis 5 % (Wirtschaftliches Risiko: 5 % bis 30 %) |
| Deckungsquote | Politisches Risiko: 95 % bis 100 % (Wirtschaftliches Risiko: 70 % bis 95 %) |
| Gedecktes Risiko | Politisches Risiko sowie in Einzelfällen wirtschaftliches Risiko |
| Haftungsfälle | OeKB zahlt oder |
| Fazilität | Forderungsdeckung |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie2Verordnung über die Exportrisikogarantie3 |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
| Gedeckte Risiken | a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko. |
| Fazilität | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Selbstkosten |
| Gedeckte Risiken | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I. gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
| Fazilität | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
| Gedeckte Risiken | – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann. |
(Art. 13)
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen OeKB und ERG.
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Der Vertragspreis bezieht sich auf: 120 Einheiten
Bereitstellung – Land A: 60 Einheiten (Hauptversicherer)
Bereitstellung – Land B: 40 Einheiten (Rückversicherer)
Bereitstellung – Land C: 20 Einheiten
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Dieser Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückzuversichernde Betrag entspräche daher 48 Einheiten.
Der Vertragspreis bezieht sich auf: 110 Einheiten
Bereitstellung – Land A: 60 Einheiten (Hauptversicherer)
Bereitstellung – Land B: 40 Einheiten (Rückversicherer)
lokale Kosten: 10 Einheiten
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Dieser Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 110 Einheiten. Der rückzuversichernde Betrag entspräche daher 44 Einheiten.
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref. Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gedecktes Risiko/Prozentsatz:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:
Besondere Bedingungen:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
An:
Von:
Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom
Ihre Ref. Nr.
Unsere Ref. Nr.
*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz – zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:
Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das vorläufige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gedecktes Risiko/Prozentsatz:
Gesamter gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Besondere Bedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Bankverbindung:
Institut:
Bankleitzahl:
Konto Nr.:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom
Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf
Der Rückversicherungsanteil beträgt
A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf
B Davon erhält der Versicherer
C Davon erhält der Rückversicherer
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________
an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
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