0.946.113.32•Vertrag
0.946.113.32Bilateral International Treaty21.05.2003
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"title": "Vertrag vom 12. November 2002 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat (mit Anlagen und Anhängen)",
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"title": "Accord du 12 novembre 2002 régissant les obligations réciproques de réassurance entre le Bureau pour la garantie contre les risques à l'exportation, Kirchenweg 8, CH-8032 Zurich, Suisse (ci-après nommé «GRE»), agissant pour le compte de la Confédération suisse et Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74 E-28001 Madrid, Espagne (ci-après nommée «CESCE»), agissant pour le compte de l'État espagnol (avec appendices et annexes)",
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"title": "Accordo del 12 novembre 2002 di riassicurazione reciproca fra l'Ufficio della garanzia dei rischi delle esportazioni Kirchenweg 8, CH-8032 Zurigo (di seguito GRE), che agisce per la Confederazione Svizzera, e la Compañia Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázques 74 E-28001 Madrid, Spagna (di seguito CESCE), che agisce per lo Stato spagnolo (con appendici e allegati)",
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}über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen
der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8,
CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd
für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y
Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien,
(nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat
Abgeschlossen am 12. November 2002
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. Mai 2003
In Kraft getreten am 21. Mai 2003
(Stand am 21. Mai 2003)
2. Die Vereinbarung vom 10. November 1977 kann weiterhin angewandt werden, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
3. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If-and-when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat. Das Rückversicherungsabkommen ist jedoch anwendbar, wenn die Exportleistungen aus einem Kredit bezahlt werden, der ein Finanzinstitut dem Käufer gewährt.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditver-sicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und CESCE bzw. einen von beiden.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rück-deckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, informiert er den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel; die Kreditversicherer arbeiten bei der Ermittlung des Leistungsursprungs zusammen und informieren sich gegenseitig über ihre jeweiligen Ermittlungsergebnisse.
Die von ERG und CESCE bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen; sie können insbesondere den Kreditversicherer jenes Landes als Versicherer bestimmen, in dem der Hauptauftragnehmer ansässig ist, obwohl der kleinere Anteil der Exportleistungen ihren Ursprung in diesem Land hat.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen. 2. Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der vom Versicherer für das Geschäft verwendeten Währung zu leisten.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist im Fall von CESCE Madrid, und im Fall der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.
| Handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Peter W. Silberschmidt | Handelnd für den spanischen Staat: Javier Valero Artola |
|---|
| Fazilität | Deckungssatz (max.) | Gedeckte Risiken | Versicherungs-nehmer | Karenzfrist | Bemerkungen | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Wirtschaftliches Risiko | Politisches Risiko | |||||
| Lieferanten-kredit | 94 % | 99 % | Fabrikationsrisiko: Deckt den Netto-Verlust des Exporteurs als Folge einer Vertragsaufhebung wegen politischen Risiken (Krieg oder kriegsähnliche Situation, Massnahmen der Regierung des Käufer-/Kreditnehmerlandes oder der spanischen Regierung, Nicht-Erfüllung des Vertrags durch einen öffentlichen Käufer) oder wegen wirtschaftlichen Risiken (Vertragsaufhebung wegen Vertragsverletzungen privater Käufer). | Exporteur | Fabrikations-risiko: 6 Monate | Fabrikationsrisiko: Deckung nur in EUR. Die Deckung wird für einen garantierten Betrag gewährt, der in jeder Police einzeln festgelegt wird. |
| Kreditrisiko: Unterscheidung zwischen politischem (Transferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wegen Massnahmen ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) und wirtschaftlichem Risiko (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug) | Kreditrisiko: Wirtschaftliche Risiken: In jeder Police einzeln festgelegt Politisches Risiko: 100 Tage | Kreditrisiko: Deckung in ausländischer Währung. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Zinsen gemäss Kreditvertrag. | ||||
| Käuferkredit | 94 % | 99 % | Kreditrisiko: Deckt die Nicht-Rückzahlung von Krediten, die eine Bank einem Käufer gewährt hat. Politisches Risiko (Transferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wegen Massnahmen ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) oder wirtschaftliches Risiko (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug) | Bank | 100 Tage | Deckung in ausländischer Währung. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Zinsen gemäss Kreditvertrag sowie Verzugszinsen. |
| Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien von Exporteuren | 99 % | 99 % | Diese Police deckt die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien. Diese Police deckt das politische und das wirtschaftliche Risiko. | Exporteure | 150 Tage bei politischen Risiken, ausser wenn ein öffentlicher Begünstigter eine Garantie widerrechtlich in Anspruch nimmt 30 Tage bei anderen Risiken | Deckung in ausländischer Währung |
| Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien von Garanten | 99 % | Diese Police deckt die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien und die Nicht-Rückerstattung des Garantiebetrags durch den Exporteur, wenn die Garantie rechtmässig in Anspruch genommen wurde. | Banken | 30 Tage | Deckung in ausländischer Währung | |
| Bauprojekte | 94 % | 99 % | Diese Police deckt das politische und das wirtschaftliche Risiko. Sie versichert gegen die Unmöglichkeit, das Projekt auszuführen, gegen Baustopps und die Nicht-Zahlung von bestätigten Bauabschnitten. Sie deckt auch die Konfiskation von Maschinen und Installationen, die widerrechtliche Inanspruchnahme oder Rückbehaltung von Garantien und die Unmöglichkeit der Übertragung von Garantien, sofern der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. | Bau- oder Montage-Gesellschaft | 6 Monate | |
| Investitionsversicherung | 99 % | Diese Police deckt Verluste des Investors, die verursacht werden durch: – Enteignung – Transfer- und Nicht-Konvertibilitätsrisiko – Krieg und kriegsähnliche Situationen – Nichterfüllung von Bedingungen von Investitionsverträgen durch Regierungen | Investor | Maximum 12 Monate | Die Höchstdauer der Versicherung ist 20 Jahre, die Mindestdauer 5 Jahre. Deckung für das Eigenkapital erfolgt immer in der Landeswährung, Deckung für alle anderen Investitionen kann in ausländischer Währung erfolgen. |
| Fazilität: | Forderungsdeckung |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
| Gedeckte Risiken: | a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko. |
| Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
| Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
| Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie |
| Versicherungsbedingungen: | |
| Verordnung über die Exportrisikogarantie | |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
| Gedeckte Risiken: | – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann |
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen CESCE und ERG.
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Policeausstellungsformulars (Anhang D) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 70 Einheiten
Lieferungen – Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 99 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 47,9 Einheiten.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 99 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 46,1 Einheiten.
Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 99 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Anmerkung:Wenn Versicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:
| Politische Risiken: | 95 % |
|---|---|
| Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
| Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
| Durchschnittssatz: | 90 % |
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr
Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Vertrag: unterzeichnet/in Verhandlung
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum
– Herstellung: – Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Aufstellung des Darlehens:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gesamter gedeckter Betrag: – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen) – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie: – an den Versicherer: – an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:
| Datum: | Unterschrift: |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Anmerkungen:Dieses Einverständnis verliert am . (Datum) seine Gültigkeit, sofern bis dahin keine Garantie ausgestellt wurde. Sollten Sie eine Verlängerung benötigen, so bitten wir Sie, uns eine begründete Anfrage zur Verlängerung so früh mich möglich zu senden.
| Datum: | Unterschrift: |
|---|
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und Ihr endgültiges Antwortformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am . eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf:
Der Rückversicherungsanteil beträgt: A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: B Davon erhält der Versicherer: C Davon erhält der Rückversicherer:
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
| Fälligkeitsdatum | Betrag | Prämienanteil |
|---|
an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
| Datum: | Unterschrift: |
|---|