0.946.113.49•Vertrag
0.946.113.49Bilateral International Treaty21.05.2002
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"title": "Vertrag vom 3. Dezember 2001 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat (mit Anlagen und Anhängen)",
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"title": "Accord du 3 décembre 2001 régissant les obligations réciproques de réassurance entre le Bureau pour la garantie contre les risques à l'exportation, Kirchenweg 8, 8032 Zurich, (désignée ci-après sous le nom de «GRE»), agissant pour le compte de la Confédération suisse, et la Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (désignée ci-dessous sous le nom de «Coface»), agissant pour le compte de l'État Français (avec annexes et appendices)",
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"title": "Accordo del 3 dicembre 2001 di riassicurazione reciproca fra l'Ufficio della garanzia dei rischi delle esportazioni, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (di seguito «GRE»), che agisce per conto della Confederazione Svizzera, e la Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur,12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (di seguito «Coface»), che agisce per conto dello Stato Francese a (con appendici e allegati)",
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}über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat
Abgeschlossen am 3. Dezember 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022
In Kraft getreten am 21. Mai 2002
(Stand am 13. Mai 2003)
Coface erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen französischen Ursprungs beziehen.
ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der Coface, die zu Gunsten französischer Exporteure (und französische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von Coface oder der ERG übernommen.
und der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt. 2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «if-and-when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und Coface bzw. einen von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Die von ERG und Coface bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Im Einzelfall können sich der Versicherer und der Rückversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und französischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherer dem Versicherten die Prämie teilweise oder ganz zurückerstattet, weil die Deckungsdauer oder der versicherte Betrag reduziert worden ist oder der Anspruch auf Deckung noch nicht entstanden ist, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen. 2. Mit Ausnahme von Forderungen, die in einer Pariser-Club-Vereinbarung gemäss Artikel 14 dieser Vereinbarung enthalten sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Sämtliche Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in der Landeswährung des Versicherers zu leisten. Die Parteien können jedoch eine andere Währung vereinbaren, namentlich die Währung, in der der Versicherer die Police ausstellt.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Coface Paris und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in französischer, deutscher und englischer Sprache geführt, und die Parteien können Beweismittel in diesen Sprachen ohne Übersetzung einreichen. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Zürich, den 3. Dezember 2001
| ERG: Peter W. Silberschmidt | Coface: François de Ricolfis |
|---|
| Fazilität | Gedeckte Risiken | Deckungssatz | Rückgriff auf den Exporteur | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1) Garantierisiken | ||||
| a) Bietergarantie | Politisches und wirtschaftliches Risiko | 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % politisches Risiko | Besondere Police mit besonderer Prämie | |
| b) Vorauszahlungsgarantie | Gleich wie Vorkredit- und/oder Kreditrisikodeckung | 95 % Fabrikationsrisiko 90 % Kreditrisiko | Besondere Prämie auf dem Garantiebetrag zahlbar | |
| c) Erfüllungsgarantie | Widerrechtlicher Abruf | 95 % für Deckung zusammen mit einer Vorkreditdeckung | Im Allgemeinen Deckung als Fabrikationsrisiko, welches zusammen mit der Deckung eines Verkäuferkredits mit Prämienzuschlag übernommen wird. | |
| Politisches und allenfalls wirtschafliches Risiko | Wenn separate Deckung gewährt wird: 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken | Kann in gewissen Fällen separat als Kreditrisiko mit bestimmter Prämie gedeckt werden. | ||
| 2) Lieferantenkreditdeckungen | Fabrikationsrisiko: Permanenter Unterbruch der Herstellung von Gütern und Dienstleistungen während 6 Monaten ab Inkrafttreten des Vertrags (Leistung der Vorauszahlung) bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten des Exporteurs Kreditrisiko: Nicht-Erfüllung einer Forderung durch den Kreditnehmer Beide Risiken werden direkt und ausschliesslich begründet durch | De-facto-Rückgriff auf den Exporteur: Coface leistet keine Entschädigung bei Streitigkeiten zwischen dem Exporteur und dem Käufer. Die Streitigkeit muss zunächst vom zuständigen Gericht zu Gunsten des Exporteurs entschieden worden sein. | Lieferantenkreditdeckungen werden dem Exporteur zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos bei Barzahlung oder Käuferkrediten mit ausländischen Schuldnern gewährt. Diese Deckungen decken das Fabrikationsrisiko auf den Selbstkosten des Versicherten während der Herstellungsdauer und das Kreditrisiko auf der Forderung gegen den Käufer. | |
| a) Verkäuferkreditdeckung bei öffentlichen Käufern | – Politische Risiken: – Krieg, Revolution, Unruhen – Naturkatastrophen–Massnahmen oder Entscheidungen ausländischer Behörden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder die Überweisung von Geldern verzögern – andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners | Fabrikationsrisiko: 95 % Kreditrisiko: 90 % | Die Karenzfrist dauert 6 Monate beim Fabrikationsrisiko und 3 Monate beim Kreditrisiko. | |
| b) Verkäuferkreditdeckungen bei privaten Käufern | – Politisches Risiko – andauernder Verzug des privaten Schuldners – Insolvenz des privaten Schuldners | Fabrikationsrisiko: 95 %; Kreditrisiko: 85 % für wirtschaftliches Risiko 90 % für politisches Risiko | Der andauernde Verzug des privaten Käufers wird unter der Fabrikationsrisikodeckung nicht gedeckt. | |
| 3) Käuferkreditdeckungen | Kreditrisiken: Wenn der Kreditnehmer die Schuld unter dem Kreditvertrag nicht zahlen kann. Das Kreditrisiko entsteht für die französische Bank bei jeder Beanspruchung des dem Exporteur gewährten Kredits. | Käuferkreditdeckungen werden den kreditgebenden Banken oder Finanzinstitutionen zur Deckung der Rückzahlung eines dem ausländischen Kreditnehmers gewährten Kredits gewährt. | ||
| a) Käuferkreditdeckung für öffentliche Kreditnehmer | – politisches Risiko und andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners | 95 % | Mit einer besonderen Verpflichtung des Exporteurs bis zum Betrag der der Bank bezahlten Entschädigung. | Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und die entsprechenden Rückzahlungszinsen. Die Zahlung der Forderung erfolgt ratenweise. |
| b) Käuferkreditdeckungen für private Kreditnehmer | – politisches und wirtschaftliches Risiko | Besonderes Verfahren: Nach der Entscheidung des Garantieausschusses kann die Forderung nach der Inverzugsetzung vollständig entschädigt werden; das gilt für private und in Einzelfällen für öffentliche Kreditnehmer. Karenzfrist: 3 Monate Zeitraum bis zur Schadenvergütung: 1 Monat | ||
| 4) Besondere Deckungen | ||||
| a) Werkvertrag | Fabrikationsrisiko: Höchster Verlustbetrag in Bezug auf den höchsten Kreditüberzug, der sich aus einer vom Versicherten berechneten Risikokurve ergibt | 95 % | Gleicher De-facto-Rückgriff auf den Exporteur wie bei Verkäuferkreditdeckungen | Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen zusammen mit besonderen Bedingungen Deckung des höchsten Verlusts Dieser Höchstbetrag wird fix festgelegt. Besonderer Prämiensatz: Der auf Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 1,66 multipliziert. |
| Kreditrisiko bei provisorischer und definitiver Annahme und für vom Schuldner akzeptierte Forderungen bis max. 20 % des Vertragswertes | 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken | Für bei und nach der vorläufigen Annahme bezahlte Beträge sind die Standardprämiensätze für Kreditrisiken anwendbar. Für Forderungen: Zusatzprämie | ||
| b) auf den Höchstbetrag des Vertrags beschränkte Deckung – Für von internationalen Finanzinstitutionen finanzierte Geschäfte – für bar zu bezahlende Verträge | Höchster gedeckter Betrag bei Fabrikationsrisiko gemäss Antrag des Versicherten | 95 % | Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen Deckung wird für den Höchstbetrag gewährt, der in Prozenten des Vertragswerts bestimmt wird. Besondere Prämien: Der auf das Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 2 multipliziert. | |
| Kreditrisiken: Für Beträge bezahlt am Ende der Vertragspflichten des Versicherten | 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken | Prämie: Standardprämie für den Kreditrisikostandard (bei Barzahlung) |
| Fazilität | Forderungsdeckung |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie3Verordnung über die Exportrisikogarantie4 |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
| Gedeckte Risiken | a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg oder bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. |
| b) Transferrisiko Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. | |
| c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; | |
| d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko. |
| Fazilität | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Selbstkosten |
| Gedeckte Risiken | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
| Fazilität | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II) |
|---|---|
| Art | Garantie |
| Garantienehmer | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
| Gedeckte Risiken | – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann |
(Art. 13)
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Coface und ERG.
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Beispiel 1:
| Der Vertragspreis bezieht sich auf: | 120 Einheiten |
|---|---|
| Bereitstellung – Land A: | 70 Einheiten |
| Bereitstellung – Land B: | 50 Einheiten |
| Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
| Deckung durch den Rückversicherer (B): | 90 % |
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Beispiel 2:
| Der Vertragspreis bezieht sich sich auf: | 120 Einheiten |
|---|---|
| Bereitstellung – Land A: | 70 Einheiten |
| Bereitstellung – Land B: | 50 Einheiten |
| Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
| Deckung durch den Rückversicherer (B): | 95 % |
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Beispiel 3:
| Der Vertragspreis bezieht sich auf: | 120 Einheiten |
|---|---|
| Lieferungen – Land A: | 60 Einheiten |
| Lieferungen – Land B: | 40 Einheiten |
| Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
| Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
| Deckung durch den Rückversicherer (B): | 90 % |
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,47 Einheiten
Beispiel 4:
| Der Vertragspreis bezieht sich auf: | 120 Einheiten |
|---|---|
| Lieferungen – Land A: | 60 Einheiten |
| Lieferungen – Land B: | 40 Einheiten |
| Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
| Deckung durch den Erstversicherer (B): | 95 % |
| Deckung durch den Rückversicherer (A): | 95 % |
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.
Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten.
Beispiel 5:
| Der Vertragspreis beläuft sich auf: | 120 Einheiten |
|---|---|
| Lieferungen – Land A: | 60 Einheiten |
| Lieferungen – Land B: | 40 Einheiten |
| Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
| Deckung durch den Erstversicherer (A): | 95 % |
| Deckung durch den Rückversicherer (B): | 90 % |
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
Beispiel 6:
| Der Vertragspreis beläuft sich auf: | 120 Einheiten |
|---|---|
| Lieferungen – Land A: | 40 Einheiten |
| Lieferungen – Land B: | 60 Einheiten |
| Lieferungen – Land C: | 20 Einheiten |
| Deckung durch den Erstversicherer (B): | 95 % |
| Deckung durch den Rückversicherer (A): | 95 % |
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:
– Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:
Anmerkung:
Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel:
| Politische Risiken: | 95 % |
|---|---|
| Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
| Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
| Durchschnittssatz: | 90 % |
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref. Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:
Währung der Rückversicherungsdeckung:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
An:
Von:
Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom:
Ihre Ref. Nr.:
Unsere Ref. Nr.:
*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz – zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:
Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das vorläufige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gesamter gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Währung der Rückversicherungsdeckung:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Anmerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum:
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf
Der Rückversicherungsanteil beträgt
A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf
B Davon erhält der Versicherer
C Davon erhält der Rückversicherer
| Der Prämienanteil beträgt |
|---|
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________
an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
Unterschrift:
(Kreditversicherer)
Datum: