0.946.114.54•Vertrag
0.946.114.54Bilateral International Treaty21.05.2003
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"title": "Vertrag vom 5. November 2002 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Istituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Rom, (nachfolgend «SACE» genannt), eine durch das Legislativdekret Nr. 143 vom 31. März 1998, geltend in abgeänderter und ergänzter Fassung, errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts (mit Anlagen und Anhängen)",
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"title": "Accord du 5 novembre 2002 régissant les obligations réciproques de réassurance entre le Bureau pour la garantie contre les risques à l'exportation, Kirchenweg 8, CH-8032 Zurich (ci-après nommé «GRE»), agissant pour le compte de la Confédération suisse, et Istituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Rome (ci-après nommée «SACE»), organisme de droit privé établi par le décret législatif n° 143, du 31 mars 1998, valable dans sa version modifiée et complétée (avec appendices et annexes)",
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"title": "Accordo del 5 novembre 2002 di riassicurazione reciproca fra l'Ufficio della garanzia dei rischi delle esportazioni Kirchenweg 8, CH-8032 Zurigo (di seguito GRE), che agisce per la Confederazione Svizzera, e l'Istituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Roma, (di seguito SACE), ente di diritto pubblico istituito con decreto legislativo n. 143 del 31 marzo 1998, valevole nella sua versione modificata e completata (con appendici e allegati)",
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}über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen
der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8,
CH-8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Istituto per i Servizi
Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Rom, (nachfolgend «SACE» genannt), eine durch das Legislativdekret
Nr. 143 vom 31. März 1998, geltend in abgeänderter und ergänzter
Fassung, errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts
Abgeschlossen am 5. November 2002
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. Mai 2003
In Kraft getreten am 21. Mai 2003
(Stand am 21. Mai 2003)
Präambel
SACE ist die italienische Exportkreditstelle, die den Exporteuren ihre Dienstleistungen nach dem massgebenden Recht, den Regeln und Richtlinien Italiens und der Europäischen Union erbringt;
ERG ist die schweizerische Exportkreditstelle, die den Exporteuren ihre Dienstleistungen nach dem massgebenden Recht, den Regeln und Richtlinien der Schweiz erbringt;
demnach vereinbaren die Parteien was folgt:
– der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; – der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt. 2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If-and-when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und SACE bzw. einen von beiden.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, informiert er den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel; die Kreditversicherer arbeiten bei der Ermittlung des Leistungsursprungs zusammen und informieren sich gegenseitig über ihre jeweiligen Ermittlungsergebnisse.
Die von ERG und SACE bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen; sie können insbesondere den Kreditversicherer jenes Landes als Versicherer bestimmen, in dem der Hauptauftragnehmer ansässig ist, obwohl der kleinere Anteil der Exportleistungen ihren Ursprung in diesem Land hat.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und italienischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen und der Rückversicherungsanteil wird wie in Anhang A errechnet.
Die Kreditversicherer können sich in jedem Fall über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. 3. Wenn der Vertrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dem Subunternehmer (Subunternehmervertrag) und der Vertrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dem ausländischen Käufer (Hauptvertrag) auf verschiedene Währungen lauten, wird die Währung des Subunternehmervertrags für die Errechnung des Rückversicherungsanteils in die Währung des Hauptvertrags umgerechnet; der Umrechnungskurs am Tag der Unterzeichnung des Hauptvertrags ist dafür massgebend.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen. 2. Mit Ausnahme Forderungen, die Gegenstand eines Umschuldungsabkommens nach Artikel 14 sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben. Wenn der Rückversicherer seine Zustimmung verweigert, ist der Versicherer berechtigt, die Forderung dem Rückversicherer abzutreten.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Landeswährung des Versicherers zu leisten.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei SACE Rom und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt, wobei Beweismittel in englischer, französischer, deutscher und italienischer Sprache ohne Übersetzung eingereicht werden können. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.
| Handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Peter W. Silberschmidt | Handelnd für den italienischen Staat: Giorgio Tellini |
|---|
| Fazilität | Max. Deckung in % | Gedeckte Risiken/Schadenfälle | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Exportversicherung für private Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse Politische Ereignisse | Beschreibung Deckung für die Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem privaten Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind. Karenzfrist 90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist für Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) oder bei Umschuldungen. |
| Exportversicherung für öffentliche Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse Politische Ereignisse | Beschreibung Deckung für die ausstehenden Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem öffentlichen Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind. Exportgarantien für öffentliche Käufer werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Karenzfrist 90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen |
| Deckung für Garantien | 95 % | Risiko der widerrechtlichen Inanspruchnahme von Garantien und / oder Risiko der Nicht- oder nur teilweisen Rückzahlung von Sicherheitsleistungen Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse Politische Ereignisse | Beschreibung Die Deckung für die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien erstreckt sich nur auf Garantien auf erste Anforderung. Karenzfrist 90 Tage |
| Fabrikationsrisikodeckung | 95 % | Fabrikationsrisiko Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse Politische Ereignisse | Beschreibung Deckung der Herstellungskosten, wenn der Exporteur den Liefervertrag nicht erfüllen kann. Karenzfrist 6 Monate bei willkürlicher Rückweisung und Annahmeverweigerung, 4 Monate bei allen anderen Schadenfällen |
| Käuferkreditversicherung für private Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse Politische Ereignisse Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko) | Beschreibung Die Käuferkreditversicherung kann Banken gewährt werden. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen. Karenzfrist 90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist bei Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) und Umschuldungsabkommen. |
| Käuferkreditversicherung für öffentliche Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse Politische Ereignisse Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko) | Beschreibung Die Käuferkreditversicherung kann Banken für öffentliche Käufer gewährt werden. Die Deckung umfasst Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen; Die Exportversicherung für öffentliche Käufer wird gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Karenzfrist Kreditrisiko 90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen |
| Fazilität: | Forderungsdeckung |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung | |
| des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
| Gedeckte Risiken: | a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko. |
| Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
| Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
| Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
| Gedeckte Risiken: | – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann |
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen SACE und ERG.
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Der massgebende Betrag für die Versicherung bezieht sich auf 102 Einheiten
Bereitstellung Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung Land B: 50 Einheiten
1.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
1.2
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Der massgebende Betrag für die Versicherung bezieht sich auf 102 Einheiten
Bereitstellung Land A: 60 Einheiten
Bereitstellung Land B: 40 Einheiten
Bereitstellung Land C: 20 Einheiten (Drittlandzulieferung)
2.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
2.2
Deckung durch den Versicherer (A): 93 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Der massgebende Betrag für die Versicherung bezieht sich auf 102 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten (aus EU-Ländern)
3.1
Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:
3.1.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
3.1.2
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
3.2
Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:
3.2.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
3.2.2
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Anmerkung:Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:
| Politische Risiken: | 95 % |
|---|---|
| Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
| Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
| Durchschnittssatz: | 90 % |
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref. Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis: . (Name des Hauptauftragnehmers) . als Hauptauftragnehmer mit einem Subunternehmervertrag ohne «if-and-when-Klausel» mit . (Name des Subunternehmers)
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Liefervertrag
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung:
Exportleistungen schweizerischen Ursprungs:
Exportleistungen italienischen Ursprungs:
Exportleistungen mit Ursprung in der EU:
Exportleistungen mit Ursprung im Käuferland:
Exportleistungen mit Ursprung in anderen Drittländern:
Die Exportleistungen mit Ursprung in . (. % des Vertragswertes) sind funktional dem Land des Versicherers/Rückversicherers zuzuordnen.
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Finanzierungsvertrag
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Versicherungsdeckung
Art der zu stellenden Deckung(en):
Massgebender Betrag für die Versicherung:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Geschätzte Maximalentschädigung:
Prämiensatz (Angabe des zugrundeliegenden Betrags)/Fälligkeit:
Risikozeitraum: – Herstellung: – Kredit:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anmerkungen:
| Datum: | Unterschrift: |
|---|
An:
Von:
Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom:
Ihre Ref. Nr.:
Unsere Ref. Nr.: *(a) Wir halten eine Gewährung einer Rückdeckung auf der Basis Ihrer Angaben für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz: – zahlbar am: *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:Dieses Vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.
| Datum: | Unterschrift: |
|---|
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das vorläufige Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis: . (Name des Hauptauftragnehmers) . als Hauptauftragnehmer mit einem Subunternehmervertrag ohne «if-and-when-Klausel» mit . (Name des Subunternehmers)
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Liefervertrag
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung:
Exportleistungen schweizerischen Ursprungs:
Exportleistungen italienischen Ursprungs:
Exportleistungen mit Ursprung in der EU:
Exportleistungen mit Ursprung im Käuferland:
Exportleistungen mit Ursprung in anderen Drittländern:
Die Exportleistungen mit Ursprung in . (. % des Vertragswertes) sind funktional dem Land des Versicherers/Rückversicherers zuzuordnen.
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Finanzierungsvertrag
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Versicherungsdeckung
Art der zu stellenden Deckung(en):
Gesamter massgebender, gedeckter Betrag: – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen) – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung) – Geschätzte Maximalentschädigung:
Risikozeitraum
– Herstellung: – Kredit:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie: – an den Versicherer: – an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:
| Datum: | Unterschrift: |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das endgültige Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Anmerkungen:Diese Verpflichtung eine Rückversicherung zu gewähren verfällt nach 180 Tagen nach Unterzeichnung dieses Formulars sofern die Garantie bis dahin nicht ausgestellt wurde. Sollte eine Verlängerung notwendig sein, ist ein zusätzliches endgültiges Antragsformular auszufüllen und unter Anmerkungen zu begründen weshalb zusätzliche Zeit benötigt wird.
| Datum: | Unterschrift: |
|---|
| * | Nichtzutreffendes bitte streichen |
|---|
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und Ihr endgültiges Antwortformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am . eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf:
Der Rückversicherungsanteil beträgt: A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: B Davon erhält der Versicherer: C Davon erhält der Rückversicherer:
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
| Fälligkeitsdatum | Betrag | Prämienanteil |
|---|
an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
| Datum: | Unterschrift: |
|---|